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. 41.
Nach volend dieser Vorarbeiten wer-
den die gutsherrlichen Gerichte jeder Art in
das amtliche Verzeichniß saͤmmtlicher Ge-
richte: Bezirke des Reichs aufgenommen,
und öffentlich bekannt gemacht.
Tirel III.
Von der Bestellung der gutsherr-
lichen Gerichte.
S. 42.
Die Herrschafts: Gerichte werden mit
einem Herrschafts-Richter und einem Acs
tuar, die Patrimonial-Gerichte aber mit
einem Patrimonial Gerichtshalter beseht.
Bey den Patrimonial- Gerichten kann die
Stelle des Actuars durch einen mittelst
Handgelübdes verpflichteten Schreiber ert
setzt werden.
S. 43.
Die Beamten der Herrschafts-Gerichte
können nur bey Einem Gerichte angestellt
seyn, und bey andern gutsherrlichen Gerich-
ten die Functionen eines abgängigen Beam,
ten nur in dringenden Fällen provisorisch
übernehmen. Diese provisorische Uebernah=
me muß aber bey den Kreis-Regierungen
und Appellations-Gerichten angezeigt wer-
den, mit deren Genehmigung jene gutsherr-
lichen Beamten für die obigen Fälle auch
vorläufig substituirt werden können.
§. 44.
Eine solche Substiturion ist auch bey
den Patrimonial: Gerschten zuläßig; jedoch
darf ein und der nämliche DPatrimomal-=
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Gerich tshalter bey mehreren Patrimonial-
Gerichten aufgestellt werden; er darf aber
nicht uͤber 4 Stunden von den entlegensten
Gerichts-Hintersassen entfernt wohnen; auch
soll der Sitz des Amts an einem ein fuͤr
alle.nal bestimmten Orte seyn.
d. 45..
Die Verwaltung eines Herrschafts-Ge-
richts kann einem Königlichen Landgerichte
nicht übertragen werden. Bey Patrimonial-
Gerichten wird jedoch den Gutzherren ge-
stattet, daß, wenn der aufzustellende Ge-
richtshalter durch Krankheit oder andere
Verhinderungs-Ursachen die Gerichtsbar-
keit zu verwalten außer Stand seyn sollte,
sie die Verwaltung ihrer Patrimonial- Ge-
richte aushülfsweise einem Land oder Herr-
schafts-Gerichte gegen volle Ueberlassung
der Taxen und Sporteln übertragen. Eine
solche Uebertragung kann aber nur nach Ge-
nehmigung der Kreis-Regierung und des
Appellations" Gerichts erfolgen, und in kei-
nem Falle über zwey Jahre währen.
. 40.
Die persönliche Qualisication der Beam-
ten bey den Herrschafts= und Patrimonial=
Gerichten wird durch die Regierung und
das Appellat ons Gericht des Kreises ger
meinschaftlich unte sucht, und beyde Stellen
ertheilen entweder die Besttigung, oder
fordern den Gutsherrn zur Ernennung ei-
nes anoern tauglichen Beamten auf.
. 47.
Um bey den Herrschafts- oder bey den
mit der streitigen GSerichtsbarkeit bekleideten