Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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. 41. 
Nach volend dieser Vorarbeiten wer- 
den die gutsherrlichen Gerichte jeder Art in 
das amtliche Verzeichniß saͤmmtlicher Ge- 
richte: Bezirke des Reichs aufgenommen, 
und öffentlich bekannt gemacht. 
Tirel III. 
Von der Bestellung der gutsherr- 
lichen Gerichte. 
S. 42. 
Die Herrschafts: Gerichte werden mit 
einem Herrschafts-Richter und einem Acs 
tuar, die Patrimonial-Gerichte aber mit 
einem Patrimonial Gerichtshalter beseht. 
Bey den Patrimonial- Gerichten kann die 
Stelle des Actuars durch einen mittelst 
Handgelübdes verpflichteten Schreiber ert 
setzt werden. 
S. 43. 
Die Beamten der Herrschafts-Gerichte 
können nur bey Einem Gerichte angestellt 
seyn, und bey andern gutsherrlichen Gerich- 
ten die Functionen eines abgängigen Beam, 
ten nur in dringenden Fällen provisorisch 
übernehmen. Diese provisorische Uebernah= 
me muß aber bey den Kreis-Regierungen 
und Appellations-Gerichten angezeigt wer- 
den, mit deren Genehmigung jene gutsherr- 
lichen Beamten für die obigen Fälle auch 
vorläufig substituirt werden können. 
§. 44. 
Eine solche Substiturion ist auch bey 
den Patrimonial: Gerschten zuläßig; jedoch 
darf ein und der nämliche DPatrimomal-= 
  
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Gerich tshalter bey mehreren Patrimonial- 
Gerichten aufgestellt werden; er darf aber 
nicht uͤber 4 Stunden von den entlegensten 
Gerichts-Hintersassen entfernt wohnen; auch 
soll der Sitz des Amts an einem ein fuͤr 
alle.nal bestimmten Orte seyn. 
d. 45.. 
Die Verwaltung eines Herrschafts-Ge- 
richts kann einem Königlichen Landgerichte 
nicht übertragen werden. Bey Patrimonial- 
Gerichten wird jedoch den Gutzherren ge- 
stattet, daß, wenn der aufzustellende Ge- 
richtshalter durch Krankheit oder andere 
Verhinderungs-Ursachen die Gerichtsbar- 
keit zu verwalten außer Stand seyn sollte, 
sie die Verwaltung ihrer Patrimonial- Ge- 
richte aushülfsweise einem Land oder Herr- 
schafts-Gerichte gegen volle Ueberlassung 
der Taxen und Sporteln übertragen. Eine 
solche Uebertragung kann aber nur nach Ge- 
nehmigung der Kreis-Regierung und des 
Appellations" Gerichts erfolgen, und in kei- 
nem Falle über zwey Jahre währen. 
. 40. 
Die persönliche Qualisication der Beam- 
ten bey den Herrschafts= und Patrimonial= 
Gerichten wird durch die Regierung und 
das Appellat ons Gericht des Kreises ger 
meinschaftlich unte sucht, und beyde Stellen 
ertheilen entweder die Besttigung, oder 
fordern den Gutsherrn zur Ernennung ei- 
nes anoern tauglichen Beamten auf. 
. 47. 
Um bey den Herrschafts- oder bey den 
mit der streitigen GSerichtsbarkeit bekleideten
	        
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