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Pateimonial: Gerichten I### Classe ange-
stellt werden zu können, müssen die ernann-
ten Individuen alle Eigenschaften nachwei-
sen, welche #n gleicher Art zur Anstellung
bev den unmittelbaren Königlichen Landge-
richten erfordert werden. Bey der Auswahl
ist jedoch der Gursherr an die Classen-Reihe
der für den Staatsdienst geprüften Rechts-
Candidaten nicht gebunden.
S. 48.
Die Bewerber um Anstellung bey Pa-
mimonial: Gerichten II### Classe, welchen
ndmlich blos die freywillige, nicht aber zu-
gleich die streitige Gerichtsbarkeit zusteht,
müssen wenigstens die Gymnastal: Studien
und eine gerichtliche Praris von drey Jah-
ren nachweisen, und in der Prüfung über
ihre Kennenisse das Zeugniß einer hinläng-
lichen Fähigkeit erlangen.
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Advocaten können nicht zugleich Herr-
schafts: Richter oder Patrimontal, Gerichts-
halter seyn, sondern müssen bey der An-
nahme eines solchen Amtes ihre Anwalt-“
schaft niederlegen.
. o.
Der Gutsherr kaun zwar bey dem Herr-
schafts= oder Patrimonial-Gerichte an seinem
Wohnorte das Richteramt selbst überneh-
men; jedoch muß er sich der Nachweisung
und Prüfung seiner Kenntnisse, gleich andern
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Bewerbern, unterwerfen, und eine Ausnah-
me findet nur dann statt, wenn etwa seine
Tauglichkett durch seine vorherigen Dienste
im Staate außer Zweifel gesetzt ist.
Titel lv.
Von den Dienstverhältnifsen der
gutshertlichen Beamten.
g. 51.
Die Herrschafts-Richter und diejenigen
Patrimonial-Richter, welche zugleich die
streittge Gerichtsbarkeit auszuüben haben,
so wie diejenigen Gutsherren, welche die
gutsherrliche Gerichtsbarkeit persönlich ver-
walten (P. so.), werden von der vorgesetzten
Kreis-Regierung unmittelbar, solche Patri-
monial-Gertchtshalter aber, welche blos auf
die freywillige Gerichtsbarkeit beschränkt #nd,
aus Auftrag der Kreis-Regierung von dem
betreffenden Landgerichte verpflichtet.
S. 532.
Alle gutsherrlichen Gerichts-Beamten
leisten bey ihrer Anstellung und Verpflicht
tung auch den für die unmittelbaren Königli-
chen Beamten vorgeschriebenen Eid nach
Maaßgabe der Verfassungs-Urkunde Titel X.
*. 3. — Der Gutzsherr kamn sich von seinen
Beamten einen besondern Eid darüber leisten
lassen, daß dieselben alle diejenigen Verpflich=
tungen beobachten werden, welche ihnen das
gegenwärtige Edict und die Gesetze des Reichs
gegen ihre Gutzherren auflegen.
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