Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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K. 53. 
In Beziehung auf den Gerichtsstand sind 
die Herrschafts-Richter, und diejenigen Pa- 
trimonial, Gerichtshalter, welche mit den 
Functionen der streitigen Gerichtsbarkeit be- 
kleidet sind, den Landrichtern gleichgestellt. 
Die Actuare und diejsenigen Patrimonial= 
Beamten aber, welche blos die freywillige 
Gerichtsbarkeilt ausüben, haben ihren Ge- 
richtsstand bey den Landgerichten; ist aber 
ihr Wohnsitz nicht in dem nämlichen Land- 
gerichte, in welchem das von ihnen verwal- 
tete Patrimonial, Gericht liegt, so sind sie 
dem ordentlichen Gerichte des Wohnorts 
unterworfen. 
*2*2*: 
Die Bestimmungen des Sdices über die 
Verhältniße der Staarsdiener vorzüglich in 
Beziehung auf ihren Stand und Gehalt, 
sind auch bey demsenigen Personal der Herr- 
schafts= Gerichte, so wie der Patrimonial= 
Gerichte erster Classe anwendbar, welches 
mit den Functionen des Nichteramtes be- 
kleidet ist. Dasselbe muß daher rücksicht? 
lich der Besoldung, der definitiven Anstel- 
lung, der Enesetzung oder Entlassung, und 
der Versetzung in den Ruhestand, so wie 
der Pensieon für Witewen und Kinder, wel- 
che der Gutsherr zu übernehmen hat, ganz 
nach dem Inhalte jenes Edrets behandelt 
werden. Die Bestallungen der Beamten 
sind jedesmal mit dem Gesuche um die Be- 
stdtigung vorzulegen. Den Herrschafts= Rich= 
240 
tern soll ein firer Geldgehalt von wenigstens 
to## fl. jährlich, und den Patrimonial: Ge- 
richtshaltern, welche die streicige Gerichts- 
barkeit ausüben, ein solcher G###al#t von we- 
nigstens boo fl. ausgeworfen werden. 
. §. 
Den Patrimonial-Gerichtsherren ist ge- 
stattet, mit der Stelle eines Patcimomal= 
Nichters zugleich sene eines Verwalters zu 
vereinigen, und beyde Stellen einem und dem 
nämlichen Individuum zu übertragen, jedoch 
muß dasselbe die zur Bekleidung eines Rich= 
teramtes gesetzlich vorgeschriebenen Eigen- 
schaften besitzen, und demselben müssen als 
Nichter, wenn ihm die Geschäáfte eines Ver- 
walters wieder entzogen werden, alle auf das 
Verhäleniß eines öffentlichen Staatsdieners 
gegründeten, in dem G. s4. ausgedrückten 
Rechte, richterlicher Gehalt und Vorzüge 
ungeschmlert vorbehalten bleiben. 
. 56. 
Sollte der Gutsherr sein Patrimonial= 
Gericht in der bemerkten Art bis zum 1. Ja- 
nuar 1820 ( F. 40) nicht bestellen woken, 
so bleibt er auf die freywillige Gerichtsbar- 
keit über seine vormaligen Gerichts= Hinter- 
sassen beschränkt. Der hiefür ausgestellte 
Patrimontal Beamte, so wie die Actuare 
der gutsherrlichen Gerichte haben auf die be- 
sonderen Rechte eines Staatsdieners, und 
daher auch auf Stabilickt keinen Aufpruch. 
Die Bestimmung der dießfallsigen Verhält
	        
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