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K. 53.
In Beziehung auf den Gerichtsstand sind
die Herrschafts-Richter, und diejenigen Pa-
trimonial, Gerichtshalter, welche mit den
Functionen der streitigen Gerichtsbarkeit be-
kleidet sind, den Landrichtern gleichgestellt.
Die Actuare und diejsenigen Patrimonial=
Beamten aber, welche blos die freywillige
Gerichtsbarkeilt ausüben, haben ihren Ge-
richtsstand bey den Landgerichten; ist aber
ihr Wohnsitz nicht in dem nämlichen Land-
gerichte, in welchem das von ihnen verwal-
tete Patrimonial, Gericht liegt, so sind sie
dem ordentlichen Gerichte des Wohnorts
unterworfen.
*2*2*:
Die Bestimmungen des Sdices über die
Verhältniße der Staarsdiener vorzüglich in
Beziehung auf ihren Stand und Gehalt,
sind auch bey demsenigen Personal der Herr-
schafts= Gerichte, so wie der Patrimonial=
Gerichte erster Classe anwendbar, welches
mit den Functionen des Nichteramtes be-
kleidet ist. Dasselbe muß daher rücksicht?
lich der Besoldung, der definitiven Anstel-
lung, der Enesetzung oder Entlassung, und
der Versetzung in den Ruhestand, so wie
der Pensieon für Witewen und Kinder, wel-
che der Gutsherr zu übernehmen hat, ganz
nach dem Inhalte jenes Edrets behandelt
werden. Die Bestallungen der Beamten
sind jedesmal mit dem Gesuche um die Be-
stdtigung vorzulegen. Den Herrschafts= Rich=
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tern soll ein firer Geldgehalt von wenigstens
to## fl. jährlich, und den Patrimonial: Ge-
richtshaltern, welche die streicige Gerichts-
barkeit ausüben, ein solcher G###al#t von we-
nigstens boo fl. ausgeworfen werden.
. §.
Den Patrimonial-Gerichtsherren ist ge-
stattet, mit der Stelle eines Patcimomal=
Nichters zugleich sene eines Verwalters zu
vereinigen, und beyde Stellen einem und dem
nämlichen Individuum zu übertragen, jedoch
muß dasselbe die zur Bekleidung eines Rich=
teramtes gesetzlich vorgeschriebenen Eigen-
schaften besitzen, und demselben müssen als
Nichter, wenn ihm die Geschäáfte eines Ver-
walters wieder entzogen werden, alle auf das
Verhäleniß eines öffentlichen Staatsdieners
gegründeten, in dem G. s4. ausgedrückten
Rechte, richterlicher Gehalt und Vorzüge
ungeschmlert vorbehalten bleiben.
. 56.
Sollte der Gutsherr sein Patrimonial=
Gericht in der bemerkten Art bis zum 1. Ja-
nuar 1820 ( F. 40) nicht bestellen woken,
so bleibt er auf die freywillige Gerichtsbar-
keit über seine vormaligen Gerichts= Hinter-
sassen beschränkt. Der hiefür ausgestellte
Patrimontal Beamte, so wie die Actuare
der gutsherrlichen Gerichte haben auf die be-
sonderen Rechte eines Staatsdieners, und
daher auch auf Stabilickt keinen Aufpruch.
Die Bestimmung der dießfallsigen Verhält