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niße und insbesondere des Gehaltes bleibt
der freyen Uebereinkunft zwischen dem Guts,
herrn und dem Beamten anheim gestellt.
g. 517.
Die Heiraths-Bewilligungen haben die
Herrschafts= und Patrimontal-Gerichts. Be-
amten bey dem Gutsherrn nachzusuchen. Die
Reise Bewilligungen werden diesen Beamten
von der Kreis-Regierung benehmlich mit dem
Appellations-Gerichte ertheilt, auf vorläufig
nachgewiesene Genehmigung des Gutsherrn.
g. 58.
Die Patrimonial--Beamten koͤnnen nach
Beschaffenheit ihrer Qualification auch in
dem Staatsdienste Anstellung und Beför-
derung erhalten.
*“
Der Gutsherr haftet für den aus den
Amtohandkungen seiner Beamten entflehen-
den Schaden in dem nämlichen Maaße, wie
der Königliche Fiscus für die unmittelbaren
Beamten. Wenn der Gutsherr die Ge-
richtbarkeit selbst zum Nachtheil der Unter"
thanen ausübt, so wird er von der betref-
fenden Oberbehörde durch Strafbefehle zur
Ernennung eines tauglichen Beamten an-
gehalten, und bey fernerem Verzuge auf
feine Kosten die Bestellung verfügt.
. G. 60.
Wenn der Gutsherr bey seinen Beam-
ten Dienstgebrechen wahrnimmt, so hat er
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davon die Regierung, oder, wenn die Sa-
che in die Justizpflege einschlaͤgt, das Ap-
pellations-Gericht des Kreises in Kenntniß
zu setzen, damit die erforderliche Untersu-
chung, und hiernach die weitere gesetzliche
Einschreitung veranlaßt werde.
8 61.
Will der Gutsherr den Herrschafts-
Beamten nach den Bestimmungen des C.4.
quiesciren, so muß er von jeder verfügten
Quiescirung eines solchen Beamten eben so,
wie von jeder verfügten Entlassung, welche
ihm in Ansehung seiner mit der streitigen
Gerichtsbarkeit nicht bekleideten Patrimoniale
Gerichtshalter und der Acruare zusteht, bey
der Kreis-Regierung und dem Appellattons=
Gerichte die Anzeige machen. Die Renten-
Verwaltung kann der Gutsherr seinen Beam-
ten in jedem Falle nach Gucdünken abnehmen.
. —
Dem Gutsherrn kömmt in Justizsachen,
außer der bloßen Einsichtnahme, keine Con-
currenz mit seinem Gerichte zu, und er hat
sich aller Elamischung hierin zu enthalten,
bey Vermeidung der Nichtigkelt und des
Schaden= Ersatzes, nebst wetterer angemes-
sener Bestrafung. Den Daerimonial= Ges
richten, auch wenwm sie mit der streitigen
Gerichtsbarkeit bekleidet sind, kömmt nie-
mals eine Verhandlung und Enrscheidung
in solchen streitigen Rechtssachen zu, bey
welchen die Patrimonial: Gerichts Inhaber
()