Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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niße und insbesondere des Gehaltes bleibt 
der freyen Uebereinkunft zwischen dem Guts, 
herrn und dem Beamten anheim gestellt. 
g. 517. 
Die Heiraths-Bewilligungen haben die 
Herrschafts= und Patrimontal-Gerichts. Be- 
amten bey dem Gutsherrn nachzusuchen. Die 
Reise Bewilligungen werden diesen Beamten 
von der Kreis-Regierung benehmlich mit dem 
Appellations-Gerichte ertheilt, auf vorläufig 
nachgewiesene Genehmigung des Gutsherrn. 
g. 58. 
Die Patrimonial--Beamten koͤnnen nach 
Beschaffenheit ihrer Qualification auch in 
dem Staatsdienste Anstellung und Beför- 
derung erhalten. 
*“ 
Der Gutsherr haftet für den aus den 
Amtohandkungen seiner Beamten entflehen- 
den Schaden in dem nämlichen Maaße, wie 
der Königliche Fiscus für die unmittelbaren 
Beamten. Wenn der Gutsherr die Ge- 
richtbarkeit selbst zum Nachtheil der Unter" 
thanen ausübt, so wird er von der betref- 
fenden Oberbehörde durch Strafbefehle zur 
Ernennung eines tauglichen Beamten an- 
gehalten, und bey fernerem Verzuge auf 
feine Kosten die Bestellung verfügt. 
. G. 60. 
Wenn der Gutsherr bey seinen Beam- 
ten Dienstgebrechen wahrnimmt, so hat er 
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davon die Regierung, oder, wenn die Sa- 
che in die Justizpflege einschlaͤgt, das Ap- 
pellations-Gericht des Kreises in Kenntniß 
zu setzen, damit die erforderliche Untersu- 
chung, und hiernach die weitere gesetzliche 
Einschreitung veranlaßt werde. 
8 61. 
Will der Gutsherr den Herrschafts- 
Beamten nach den Bestimmungen des C.4. 
quiesciren, so muß er von jeder verfügten 
Quiescirung eines solchen Beamten eben so, 
wie von jeder verfügten Entlassung, welche 
ihm in Ansehung seiner mit der streitigen 
Gerichtsbarkeit nicht bekleideten Patrimoniale 
Gerichtshalter und der Acruare zusteht, bey 
der Kreis-Regierung und dem Appellattons= 
Gerichte die Anzeige machen. Die Renten- 
Verwaltung kann der Gutsherr seinen Beam- 
ten in jedem Falle nach Gucdünken abnehmen. 
. — 
Dem Gutsherrn kömmt in Justizsachen, 
außer der bloßen Einsichtnahme, keine Con- 
currenz mit seinem Gerichte zu, und er hat 
sich aller Elamischung hierin zu enthalten, 
bey Vermeidung der Nichtigkelt und des 
Schaden= Ersatzes, nebst wetterer angemes- 
sener Bestrafung. Den Daerimonial= Ges 
richten, auch wenwm sie mit der streitigen 
Gerichtsbarkeit bekleidet sind, kömmt nie- 
mals eine Verhandlung und Enrscheidung 
in solchen streitigen Rechtssachen zu, bey 
welchen die Patrimonial: Gerichts Inhaber 
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