Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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selbst betheiligt sind, sondern dergleichen 
Streitgegenstände eignen sich ausschließend 
zu den Königlichen Landgerichten. 
. 63. 
In administcativen Gegenständen, wo 
dem Guts= und Gerichtsherrn ein Einfluß in 
die Verwaltung gestartet ist, hat er das Rechr, 
seine Gerichts-Beamten, allenfalls durch 
Geldstrafen, zur Befolgung seiner, aus ge- 
setzlichen Anordnungen hervorgehenden Auf- 
träge, wofür er haftet, anzuhalten. Beharr- 
licher Ungehorsam wird auf erstattete Anzeige, 
nach Beschaffenheit der Umstände, von der 
Kreis-Regierung oder dem Appellations Ge- 
richte bestraft. 
ð. 64. 
Den Herrschafts-Richtern, Patrimo- 
mnlal: Gerichtshaltern und Actuaren ist eben 
so, wie den uumtttelbaren Königlichen Ju- 
stiz= und Holizey= Beamten, untersagt, in 
ihrem Amtsbezirke eine Guts-Nealität zu 
erwerben. 
. 65. 
Die Herrschafts: und Patrimonial-Ge- 
richte führen zu ihren amtlichen Ausfertigun- 
gen ein Siegel mit dem Wappen des Guts- 
herrn und der Umschrift: „Fürstlich= Graf- 
lich= oder Freyherrlich: 2c. N. N“. Herr- 
schaste; (Patrimontal.) Gericht N. N.“ 
  
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Titel V. 
Von dem Wirkungskreise der guts— 
herrlichen Gerichte und vonden 
Rechten und Verbindlibkeiten 
der Gutsherren in Beziehung 
auf die verschiedenen Zweige 
der öffentlichen Verwaltun g. 
C. 66. 
Die Ausübung der in dem gegenwaͤrti- 
gen Titel begriffenen Rechte kömmt nur den- 
jenigen Gutsherren zu, welche die Gerichts- 
barkeit, und ein nach den Vorschriften der 
vorhergehenden Titel III. und IV. gebildetes 
und bestelltes Gericht besitzen; jedoch unbe- 
schader der Ausnahmen, welche bey einzelnen 
Paragraphen der folgenden Capitel beson- 
ders und ausdrücklich vorbehalten sind. 
Capitel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. ö67. 
Die Herrschafts Gerichte der Gutsherren 
sind in Justigsachen den Appellations-Gerich= 
ten, und in Staarsverwaltungs Angelegen- 
heiten den Kreis-Regierungen unmittelbar 
untergeben, und daher von den Koniglichen 
bandgerichten erem, mit Ausnahme der 
Fälle, in welchen die letztern aus besonderm 
Auftrage und im Nahmen der benannten hs- 
hern Stellen handeln. Die Patrimonial= 
Gerichte erster Classe mit streiriger Gerichts- 
barkeit, stehen, was die Justizrflege betrifft, 
unter den Appellarions-Gerichten, in allen
	        
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