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Gegenständen der Policey= und öffenklichen
Verwaltung aber umer den Landgerichten.
. ö8.
Alle Patrimonial-Gerichte zwenter Classe,
welche auf die sreywillige Gerichtsbarkeit be-
schränk# sind, sind den Landgerichten, in deren
Sprengeln sie liegen, untergeordnet, welchen
sie die über ihre Justiz= und Policey Verwal=
tung abgesondert geführten Protocolle alle
drey Monate übergeben. Von diesen Be-
hörden werden dteselben mit den nöthigen Be-
merkungen an die vorgesetzten Kreisstellen ge-
sendekt, welche die geeigneten Bescheide und
Zurechtweisungen erlassen.
. 00.
Wenn Anzeigen gemacht werden, daß von
den Patrimonial-Gerichten zweyter Classe die
Amtepflichten versäumt worden, so kömme den
Landgerichten die Befugniß und Obliegenheit
der Erinnerung zu, und sie haben, wenn diese
Erinnerung ohne Erfolg bleiben sollte, unver-
züglich die Anzeige an die betreffende Ober,
sehörde des Kreises zu erstatten. Das Räm-
liche haben die Landgerichte auch gegen die
Patrimonial Gerichte erster Classe zu beob-
achten, wenn die angezeigten Gebrechen auf
die Policey und andere administrative Ge-
schäftszweige Bezug haben.
S. 70.
Die Königlichen Verordnungen, das
Geseh= und Allgemeine Intelligenz. Blatt, so“
wie die allgemeinen Verfügungen der obern
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Stellen werden den Herrschafts-Gerichten
eben so, wie den Landgerichten, unmittelbar,
den Patrimonial-Gerichten aber durch die Kö-
niglichen Landgerichte mitgetheilt, und die in
bestimmten Fädllen eintretende besondere Be-
kanntmachung der Gesetze wird von den Patri-
monial-Gerichten in ihren Bezirken verfügt.
Capitel II.
Von der Rechtspflege.
§. 7r.
In der Ausübung der Justiz:Pflege ha-
ben sich die Gutsherren nach den über die-
Justiz-Verfassung des Reichs im Allgemei-
nen, und durch das gegenwäreige Edict
über die gutsherrlichen Gerichte insbesondere
festgesetzten Bestimmungen zu achten.
. 72.
Die Herrschafts Gerichte und die Patri=
monial. Gerichte erster Classe haben, in Be-
ziehung auf die Rechtspflege, mit den un-
mirtelbaren Königlichen Landgerichten gleiche
Befugniße und Obliegenheiten, die strafrecht-
liche Gerichtsbarkeltbey Verbrechen und Ver-
gehen ausgenommen, woihnen nur die Ergrei-
fung und vorläufige Verwahrung der Ange-
schuldigten gebührt, mit der Verpflichtung,
dieselben, ohne alles weitere Verfahren, spi-
testens binnen 48 Stunden an den Sitz
des einschlágigen Königlichen Untersuchungs-
Gerichts auszuliefern.
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