Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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ohne Zwang zu diesem Zwecke bey jenem 
Gerichte einfinden; 
P) alle in den Gesehen zur Gültigkeit ei- 
nes Vergleichs vorgeschriebenen Vorbe- 
dingungen, Normen und Fermlichkeiten 
müssen genau beobachtet werden. 
S. 78. 
Die nämlichen Patrimonial-Gerichte sind 
verbunden, wenu Vergleiche über bereits ger 
richtlich anhängige Streitsachen bey ihnen 
aufgenommen werden, von Amtswegen eine 
beglaubigte Abschrift des geschlossenen Ver- 
gleiches dem Gerichte, bey welchem der Sereit 
anhängis ist, zur Wissenschaft zuzusenden. 
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Ihnen steht in ihren Bezirken die Füh- 
rung der Hypotheken-Bücher zu; auch be- 
sorgen sie das Vormundschaftswesen, so weit 
es die Bestellung der Vormünder und Cura- 
toren über Unmündige und Minderjährige, 
wenn hierüber kein Streit besteht, wie auch 
die Stellung der Rechnungen berrisst. 
g. 30. 
Diese in den Ch. 74— 70. benannten 
Handlungen der willkuͤhrlichen Gerichtsbar- 
teit koͤnnen auf Seite des Patrimonial--Ge- 
richts weder uͤber die Person, noch uͤber die 
Guͤter des Gutsherrn ausgeuͤbt werden, und 
insbesondere darf derselbe bey den Gegen- 
ständen, worüber das Patrimonial-Gericht 
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Vergleiche aufnimmt, keineswegs betheiligt 
seyn. 
§. Zr. 
Jedes Patrimonial-Geriche zweyter Classe 
ist verpflichtet, wenn e bey demselben be- 
onnenen Juriêdictions-Handlungen einerich- 
tecliche Untersuchung und Entscheidung nö- 
thig machen, nicht nur die Theile vor das 
competente Gericht zu weisen, sondern auch 
die bereits gesammelten Acten= Stucke also- 
bald mit der Anzeige des Streit-Gegen- 
standes dahin zu übergeben. 
. 82. 
Landgerichtliche Vorladungen an die guts- 
herrlichen Hintersassen sollen auch in den 
Fällen, wo sie den Landgerichten unmittel- 
bar untergeordnet sind, durch die Patrimo= 
nial-Gerichte insinuirt, und auf gleiche Weise 
können die landgerichtlichen Urtheile gegen er- 
wähnte Pintersassen von eben jenen Patrimo= 
nial Gerichten auf die von den Landgerichten 
vorgeschriebene Weise vollstreckt werden. 
S. 33. 
Uebrigens ist den Gutzsherren gestatter, 
von der Verwaltung der Justiz im Allgemei- 
nen bey ihren Herrschafts= und Patrimonial- 
Gerichten, und insbesondere von dem Zur 
stande des Vormundschafts-, Depossten= und 
Hopetheken-Wesens Einsicht zu nehmen, um 
die Abstellung der befundenen Mängel ver' 
anlassen zu können.
	        
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