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ohne Zwang zu diesem Zwecke bey jenem
Gerichte einfinden;
P) alle in den Gesehen zur Gültigkeit ei-
nes Vergleichs vorgeschriebenen Vorbe-
dingungen, Normen und Fermlichkeiten
müssen genau beobachtet werden.
S. 78.
Die nämlichen Patrimonial-Gerichte sind
verbunden, wenu Vergleiche über bereits ger
richtlich anhängige Streitsachen bey ihnen
aufgenommen werden, von Amtswegen eine
beglaubigte Abschrift des geschlossenen Ver-
gleiches dem Gerichte, bey welchem der Sereit
anhängis ist, zur Wissenschaft zuzusenden.
*!-z.l
Ihnen steht in ihren Bezirken die Füh-
rung der Hypotheken-Bücher zu; auch be-
sorgen sie das Vormundschaftswesen, so weit
es die Bestellung der Vormünder und Cura-
toren über Unmündige und Minderjährige,
wenn hierüber kein Streit besteht, wie auch
die Stellung der Rechnungen berrisst.
g. 30.
Diese in den Ch. 74— 70. benannten
Handlungen der willkuͤhrlichen Gerichtsbar-
teit koͤnnen auf Seite des Patrimonial--Ge-
richts weder uͤber die Person, noch uͤber die
Guͤter des Gutsherrn ausgeuͤbt werden, und
insbesondere darf derselbe bey den Gegen-
ständen, worüber das Patrimonial-Gericht
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Vergleiche aufnimmt, keineswegs betheiligt
seyn.
§. Zr.
Jedes Patrimonial-Geriche zweyter Classe
ist verpflichtet, wenn e bey demselben be-
onnenen Juriêdictions-Handlungen einerich-
tecliche Untersuchung und Entscheidung nö-
thig machen, nicht nur die Theile vor das
competente Gericht zu weisen, sondern auch
die bereits gesammelten Acten= Stucke also-
bald mit der Anzeige des Streit-Gegen-
standes dahin zu übergeben.
. 82.
Landgerichtliche Vorladungen an die guts-
herrlichen Hintersassen sollen auch in den
Fällen, wo sie den Landgerichten unmittel-
bar untergeordnet sind, durch die Patrimo=
nial-Gerichte insinuirt, und auf gleiche Weise
können die landgerichtlichen Urtheile gegen er-
wähnte Pintersassen von eben jenen Patrimo=
nial Gerichten auf die von den Landgerichten
vorgeschriebene Weise vollstreckt werden.
S. 33.
Uebrigens ist den Gutzsherren gestatter,
von der Verwaltung der Justiz im Allgemei-
nen bey ihren Herrschafts= und Patrimonial-
Gerichten, und insbesondere von dem Zur
stande des Vormundschafts-, Depossten= und
Hopetheken-Wesens Einsicht zu nehmen, um
die Abstellung der befundenen Mängel ver'
anlassen zu können.