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Capitel IlII.
Von der Policey“ Verwaltung.
S. 34.
Den Gutsherren steht in den Bezirken
und Orten, wo sie die Gerichtsbarkeit aus-
schlleßend besitzen, auch die Policey zu.
C. 8.
In Orten, wo Grund, Unterthanen ver-
schirdener Gutsherren wohnen, gebührt die
Orts Policey demjenigen Gerichtsherrn,
welchem die Gerichtsbarkeit über die Mehr-
zahl der Grund= und Gewerbsteuerbaren
Unterthanen zusteht.
Dasselbe findet auch in dem Falle statt,
wenn die Gerichesbarkeit der Gursherren
mit der Gerichtsbarkeit der unmittelbaren
Königlichen Behörden zusammentrifft.
. 86.
Die Gutsherren üben die ihnen zugestan-
denen policeylichen Gerechtsame (H.S#. )durch
die nämlichen Beamten aus, welchen die
gutsherrliche Gerichtsbarkeit übertragen ist.
Dieselben sind gehalten, in Policey-Sachen
sich genau nach den Königlichen Verordnun-
zen und den Weisungen der vorgesetzten Stel-
len zu richten, Anzeigen an den Guteherrn
zu machen, und wenn er am Sibe des Ge,
richtes anwesend ist, seine Aufträge hierüber
zu erhohlen.
. 897.
Die Herrschafts Gerichte üben die Be-
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zirks/ und Orts-Policey in demselben Um-
fange und unter denselben Beschraͤnkungen
aus, wie die Koͤniglichen Landgerichte. Sie
sind in contentios administrativen Gegenstän-
den die erste Instanz, wobey der Gutshere
sich nicht einmischen darf. Ist derselbe bey
solchen Gegenständen persönlich betheilige, so
wird die Untersuchung und Entscheidung von
der vorgesetzten Kreis-Regierung, auf dießfalls
zu erstattende Anzeige, an ein anderes Herr-
schafts= oder an ein Land-Gericht verwiesen.
S. 88.
Alle Patrimonial-Gerichte sind in ihren
Bezirken auf die niedere örtliche Policey
beschränkt, und stehen auch in dieser Be-
ziehung unter der Aufsscht und Leitung des
vorgesetzten Landgerichts.
W.tt
Wenn gegen einen Uebertreter der Orts-
Policey eine Geldstrafe von mehr als ro fl.
oder ein Policey-Arrest von mehr als 3 Ta-
gen verhängt werden soll, so muß das Patri-
monial Gericht vor der Bekanntmachung die
Bestätigung des Landgerichts erhohlen.
Aus dem Wirkungskreise der Paerimo-
nial= Gerichte sind ausgeschieden, und zur
Behandlung der Landgerichte vorbehalten:
alle Policey, Uebertretungen wobey die That
sache der Uebertretung gegen die Abläugnung
des Beschuldigten erst durch vorläufige Ber
weiseführung hergestellt werden muß.