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Gerichtsbarkeit stehenden Gemeinden zu-
gehèren;
K) die Medicinal Pelicey, unbeschadet au-
genblicklicher Voikehrung in dringenden
Fällen;
1) die Gegenstände der Milicaire: Conserip=
tion und des Marschwesens, worin sich
lediglich nach den Aufträgen der Landge-
richke zu achten ist; und —
die Angelegenheiten in Bezug auf die
Landwehr und die Gendarmerie, eilende
Fälle ausgenommen, in welchen allein die
Patrimonial-Gerichte sich an den zunächst
befindlichen Commandanten zu wenden
berechrigt sind;
m) alle Geschäfte rücksichtlich der Bezirks-
Concurrenzen.
. ol.
Inhabern von Herrschafts-Gerichten ist
die Annahme von Policey-Wachen gestattet;
jedoch nur in einer mit den Gesetzen über die
Gendarmerie vereinbarlichen Art.
§. #.
Neben den gutsherrlichen Beamten in
ihrer Eigenschaft als Policey= Beamten kön-
nen die Gutsherren in ihren Gerichts-Bezir=
ken auch ein ärztliches Dienst-Hersonal auf-
stellen, dessen Bestätigung, je nach der höhern
oder subalternen Eigenschaft desselben, ent-
weder bey dem Ministerium des Innern oder
bey der Kreis-Regierung nachgesucht werden
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muß. Dieses Personal steht sodann zu den
gursherrlichen Gerichten im analogen Ver-
hältniße, wie dieses nach der Einrick tung des
Medicinal. Wesens zwischen den Kon'glichen
Lanogerichten und dem mit denselben in Be-
ziehung stehenden árztlichen Personal der
Fall ist.
Capitel T.
Von den Schul= und Kirchen-
Angelegenheiten.
. 8.
Die Rechte der Gutsherren in Ansehung
der Schulen sind im O. 21. bezeichnet worden.
In Beziehung auf diesen Zweig der Ver-
waltung haben die Herrschafts: Gerichte die
nämlichen Befuqnisse und Obliegenheiten,
wie die Landgerichte. Die Patrimonial-Ge-
richte nehmen an der Local-Schul-Inspection
Autheil, handhaben die örtliche Schul-Po-
licey, und vollziehen dießfalls die Aufträge
der Gutsherren; in allen Fällen unter Auf-
sicht der Landgerichte.
H· 94
In Ausehung der in den 6h. 22 — 24.
bezeichneten Patronats- und damit verknuͤpften
Ehren-Rechte, haben die gutsherrlichen Be-
amten die Auftraͤge ihrer Gutsherten zu be-
folgen; und im Uebrigen die niedere Kirchen-
Policey in ihren Gerichts-Bezirken oder Orten
nach den Verordnungen zu vollziehen.