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. o5.
Racksichtlich des Installations-Rechts ins-
besondereist im O. 3. das Geeignete enthalten.
Bey geistlichen Verlassenschaften stehr den
Herrschafts= und Patrimenial-Gerichten das
Recht der prooisorischen Versiegelung zu.
Capitel V.
Von den Stiftungs= und Gemeinde-
Angelegenheiten.
. 96.
Wo über gewisse bestimmte Stiftun-
gen den Guteherren aus einem besondern
Peivat: Rechteritel die niedere Curatel und
Verwaltung zustehr, verbleibt ihnen dieselbe,
und sie haben solche nach den bestehenden Ver-
ordnungen und allgemeinen Verwaltungs-
Vorschriften, mit Vorbehalt der Unterord-
nung unter die obere Curatel, selbst, oder
durch ihre Beamten auszuüben. Sie haften
aber alsdann für das verwaltete Vermögen
persönlich, sind zur vollständigen Inventari=
sation, so wie zur Nachweisung über die Er-
haltung und sorgfältige Bewirthschaftung der
Fonds verpflichtet, und bleiben insbesondere
verantwortlich, daß dieselben nicht mit fremd=
artigem Vermögen vermischt, noch zu fremd-
artigen Zwecken verwendet werden.
§#. 9 .
Bey allen übrigen Stiftungen treten
die Gemeinden, welchen dieselben angehören
oder deren Bestem sie gewidmet sind, in die
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Verwaltung ein, nach Maaßgabe der Ver-
ordnung vom 17. Many dieses Jahres.
In Beziehung auf diese Stiftungen ha-
ben die gutsherrlichen Behoͤrden blos uͤber
die zweckmaͤßige Verwaltung zu wachen; die
Herrschafts-Gerichte leiten diese Verwaltung
in der nämlichen Art, wie die Landgerichte;
die Patrimonial-Gerichte aber führen diese
Leitung lediglich nach Anweisung und unter
der obern Aufsicht der Landgerichte.
. 98.
Ganz dieselben Bestimmungen gelten
auch von der Verwaltung des Gemeinde-
Vermoͤgens.
---
In Bezug auf die Verwaltung der Stif-
tungen sowohl, als des Gemeinde-Vermz-
gens, steht nach K. los. der Verordnung
über das Gemeindewesen den Herrschafts-
und Patrimonial= Gerichten die Revisson der
Rechnungen zu. Die vorschriftmaßige jähr=
liche Uebersicht der zur Revision eingekomme-
nen, und wirklich revtdirten Rechnungen die-
ser Art wird von den Herrschafts, Gerichten
unmittelbar, von den Patrimonial-Gerichten
aber mittelbar durch die vorgesetzten Landge-
richte, welchen dießfalls die erwa erforderliche
ndhere Prüfung und Cognttion zusteht, an
die Kreis-Regierung eingesendet.
Die Gemeinde" und Stiftungs-Rech-
nungen der mit einem Magistrat besetzten
()