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gutsherrlichen Gerichtshalters entfernten Ge-
meinden verbletben diese Obliegenheiten dem
Gemeinde-Vorsteher unrer der Aufsicht und
Leitung des Erstern.
&. vol.
Wae die in dem O. l101. der nämlichen
Verordnung bezeichneten Befugnisse und Ob-
liegenheiten des Ausschusses in den Rural-
Gemeinden anbelangt, so werden diese demsel-
ben ausdrücklich vorbehalten, jedoch ebenfalls
unter der Ausssche der gutsherrlichen Gerichte.
§. 04.
In Folge dessen haben die Herrschafts-
und Patrimontal-Gerichte sowohl in Rural-
Gemeinden, als in gurehèrrlichen Städten
und Mäckten, wo ein Magistrat Jebilder ist,
und den guteherrlichen Gerichten die Auf-
nahme der Gemeinde-Glieder, der Bürger
und Schutzverwar dten, dann die Gewerbs-
Verleihungen zukommen, über diese Gegen-
stände die Erinnerung und Einwilligung des
Gemeinde-Au. schusses, oder des Magnstrats
zu erhohlen.
In dem Falle, daß die Ei #willi zung ohne
hinreichende Giünde verweigert werden sollte,
hat über die Verweigerung des Magistrats
die Kreis-Regierung, über die Verwe#igerung
des Gemeinde-Ausschusses aber haben die
Landgerichte, als unmittelbar vorgesetzte hé-
here Policey Behorden zu entscheiden.
G. 10.
Räcksschtlich der Dolicey-Sachen ste-
hen in gutsherrlichen Bezirken und Orten
die Gemeinde= Behörden, und insbesondere
die Gemeinde: Vorsteher eben so unger den
Herrschafts-Gerichten, wie die Gemeinde=
Behörden und Vorsteher in den ur mittelbar
Koöniglichen Bezirken und Orten unter den
bLandgerichten.
Den Patrimonial-Gerichten sind die Ges
meinde-Worsteher in den gutsherrlichen Be,
zirken ebenfalls nach allen policeylichen Be-
Hiehungen untergeordnet.
Die gutsherrlichen Gerichtshalter besor-
gen aber die gesammte Dorfs= und Feld Poli-
cey in den Orten ihres Amessitzes, mit Beyzies
hung und Beyhülfe der Gemeinde Vorsteher.
In den Gemeinden, welche außerhalb des
Sitzes der gutsherrlichen Gerichte liegen, wird
di besagte Dorfs= und Feld-Policey von den
Gemeinde-Vorstehern versehen, unter Aufs-
sicht und Leitung der gutsherrlichen Beamten,
nach Inhalt der OG. 108 — 110, der mehr-
mal angeführten Verordnung.
§. 107.
Den Gemeinde-Ausschüssen bleibt aus-
schließend das Vermittelungs-Amt, und nebst
dem, unter der Aussicht des betreffenden guts-
herrlichen Gerichts die Ausübung des den
Ausschüssen verordnungsmäßig zustehenden
Straf= Rechts.
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