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. 108.
In Sctäddten und Märkten, welche einem
zursherrlichen Gerichte umergeordnet sind,
gebührt dem Gutsherrn and dessen Gerichts-
Verwalter die Leitung aller in gegenwärti-
gem Edicte ihm übertragenen Policey-Befug-
nisse, wovon derselbe die Verhandlung der
Straf- Fälle, und der contentiösen Gegen-
stände nach den gegebenen Bestimmungen
(#. S0 — o.) selbst zu besorgen hat; wo-
gegen die übrige Orts-Policey von dem Ma-
gistrat unter der Aufsicht und Leitung des
gutsherrlichen Gerichteo ausgeübt wird.
. 109.
Uebrigens sind, was die Unterordnung
der Gemeinden unter die Gerichts-Behörden
— das den Lettern zustehende Recht der Er-
innerung über die Amtsführung in Gemeinde-
Sachen — das damit verbundene Recht der
provisorischen Verfügung — die Ertheilung
der geeigneten Anweisungen an die Gemeinde,
Ausschüsse — die Unterstützung der Gemeinde=
Vorsteher — die Wachsamkeit auf den Miß-
brauch der den Gemeinde-Ausschüssen und
Vorstehern übertragenen Befugnisse — und
die dießfallsigen Einschreitungen, so wie die
zu erstattenden vierteljihrigen Anzeigen be-
triffe, die Bestimmungen der O#. 127, 120,
133 und 134 der obengenannten Verordnung
über die Gemeinde-Verfassung auch in den
gutsherrlichen Orten und Gerichten zu
beobachten.
204
S. 110.
Die bisher in dem gegenwärtigen Capitel
aufgezählten Rechte der Gutsherren und ih-
rer Gerichte in Bezug auf das Gemeinde=
und Seiftungs-Wesen, können nur in einem
solchen gutsherrlichen Gerichte ausgeübt wer-
den, in welchem dem Gutsherrn nach den
Bestimmungen der obigen SÖ. 84 und 85.
die Ausübung der Policey selbst zusteht.
Capitel V.
Von den gerichtsherrlichen Gefäl-
len und den besondern dieß-
fallsigen Rechten.
G. 11.
Alle Abgabrn, welche zu den Doma-
nial= und Privat= Gefällen gehören, insbe-
sondere diesenigen, welche aus Bergwerken,
Jagden, Forsten, Fischereyen u. s. w fließen,
verbleiben den Gutsherren auch ohne Ge-
richtsbarkeit allenthalben, wo sie dieselben
hergebracht haben.
G. 112.
Die Früchte der Grund:= und Policey=
Gerichtsbarkeit, und inobesondere die Geld-
strafen Zebühren den Gerichrsherren; jedoch
sind dieselben an die Bestimmungen der dar-
über bestehenden Gesetze gebunden; auch sind
diejenigen Strafen ausgenommen, welche von
den vorgesetzten Landgerichten nicht bloß be-
stätigt, sondern von diesen in eigenem Nah-