Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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. 108. 
In Sctäddten und Märkten, welche einem 
zursherrlichen Gerichte umergeordnet sind, 
gebührt dem Gutsherrn and dessen Gerichts- 
Verwalter die Leitung aller in gegenwärti- 
gem Edicte ihm übertragenen Policey-Befug- 
nisse, wovon derselbe die Verhandlung der 
Straf- Fälle, und der contentiösen Gegen- 
stände nach den gegebenen Bestimmungen 
(#. S0 — o.) selbst zu besorgen hat; wo- 
gegen die übrige Orts-Policey von dem Ma- 
gistrat unter der Aufsicht und Leitung des 
gutsherrlichen Gerichteo ausgeübt wird. 
. 109. 
Uebrigens sind, was die Unterordnung 
der Gemeinden unter die Gerichts-Behörden 
— das den Lettern zustehende Recht der Er- 
innerung über die Amtsführung in Gemeinde- 
Sachen — das damit verbundene Recht der 
provisorischen Verfügung — die Ertheilung 
der geeigneten Anweisungen an die Gemeinde, 
Ausschüsse — die Unterstützung der Gemeinde= 
Vorsteher — die Wachsamkeit auf den Miß- 
brauch der den Gemeinde-Ausschüssen und 
Vorstehern übertragenen Befugnisse — und 
die dießfallsigen Einschreitungen, so wie die 
zu erstattenden vierteljihrigen Anzeigen be- 
triffe, die Bestimmungen der O#. 127, 120, 
133 und 134 der obengenannten Verordnung 
über die Gemeinde-Verfassung auch in den 
gutsherrlichen Orten und Gerichten zu 
beobachten. 
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S. 110. 
Die bisher in dem gegenwärtigen Capitel 
aufgezählten Rechte der Gutsherren und ih- 
rer Gerichte in Bezug auf das Gemeinde= 
und Seiftungs-Wesen, können nur in einem 
solchen gutsherrlichen Gerichte ausgeübt wer- 
den, in welchem dem Gutsherrn nach den 
Bestimmungen der obigen SÖ. 84 und 85. 
die Ausübung der Policey selbst zusteht. 
Capitel V. 
Von den gerichtsherrlichen Gefäl- 
len und den besondern dieß- 
fallsigen Rechten. 
G. 11. 
Alle Abgabrn, welche zu den Doma- 
nial= und Privat= Gefällen gehören, insbe- 
sondere diesenigen, welche aus Bergwerken, 
Jagden, Forsten, Fischereyen u. s. w fließen, 
verbleiben den Gutsherren auch ohne Ge- 
richtsbarkeit allenthalben, wo sie dieselben 
hergebracht haben. 
G. 112. 
Die Früchte der Grund:= und Policey= 
Gerichtsbarkeit, und inobesondere die Geld- 
strafen Zebühren den Gerichrsherren; jedoch 
sind dieselben an die Bestimmungen der dar- 
über bestehenden Gesetze gebunden; auch sind 
diejenigen Strafen ausgenommen, welche von 
den vorgesetzten Landgerichten nicht bloß be- 
stätigt, sondern von diesen in eigenem Nah-