Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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men auferlegt, und von den Patrimonial- 
Gerichten nur in der Eigenschaft executiver 
Behäörden beygetrieben worden sind. 
- 
Desgleichen gebührt den Gerichtsherren 
der Bezug von Tax-Geldern in Justize und 
Policey Gegenständen, welche zur Competenz 
der gutsherrlichen Gerichte gehören. Den 
Gutsherren überhaupt verbleiben ferner, auch 
abgesehen von der Gerichtsbarkeit, die Tar#e#n 
für solche Ausfertigungen, welche bey Aus- 
übung der ihnen im gegenwärtigen Edict zu- 
gestandenen gutsherrlichen Rechte (60.4— 
24.) anfallen. 
In beyden Faͤllen ist sich jedoch nach den 
bestehenden Tar-Ordnungen zu achten. 
S. 114. 
Der Vogehaber, wo er Herkommens ist, 
gehört gleichfalls zu den gutsherrlichen Ge- 
fällen, und die Gutsherren behalten densel- 
ben, wenn auch die Gerichtsbarkeit an die 
Koniglichen Behörden übergeht. 
G. 115. 
Wo sich die Gerichtsherren im Besitz des 
Nachsteuer-Rechtes befinden, behalten sie 
dasselbe gegen diejenigen nicht im deutschen 
Bunde begriffenen Staaten, mit welchen keine 
Freyzügigkeits-Verträge geschlossen sind; im 
Innern des Relchs hingegen, gegen die Stag- 
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ten des deutschen Bundes, und gegen andere 
Staaten, mit welchen Freyzuͤgigkeits- Ver- 
traͤge bestehen, findet es nicht statt. 
S. 116. 
Weg= und Brücken-Gelder, dann Zölle 
stehen dem Gutsherrn nicht zu. 
Desgleichen darf er weder die aus der per- 
sönlichen Leibetgenschaft herrührenden durch 
das Edict vom 31. August 1808 aufgehobe- 
nen Gefälle beziehen, noch hat er Anspruch 
auf das Heimfalls-Recht, die Confiscation 
der Güter, und das erblos gewordene Privat- 
Eigenthum. Die sich hierauf beziehenden 
Verhandlungen werden von den Königlichen 
Gerichtsstellen vorgenommen. 
Die Stempel Ordnung muß von den guts- 
herrlichen Behörden genau beobachtet wer: 
den, und dieselben stehen rücksichtlich der 
Stempel-Taxen mit den Kreis-Siegel-Aem- 
tern, wohin insbesondere der Betrag dieser 
Taxen von den errichteten Urkunden viertel- 
jährig einzusenden ist, in den vorschriftsmäßi- 
gen unmittelbaren Verhältnissen. 
S. 117. 
Die Herrschafts-Gerichte und Patrimo- 
nial-Gerichte erster Classe sind befugt, von 
ihren Gerichts Hintersassen, die zugleich ihre 
Grundholden sind, die liquiden Gerichts= und 
Grundgefälle, dann andere unbestrittene guts- 
herrliche Leistungen in ihrem Bezirke, keines
	        
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