267
wegs aber die aus Darlehen oder andern der-
gleichen Tit ln entspringenden Forderungen
des Gutsherrn auf Verlangen desselben im
Wege der gesetzlichen Erecution beyzutreiben.
Die nämliche Verfügung stehr ihnen bey
den liquiden Dominical-Renten der übrigen
Gursherren zu, welche in ihrem Gerichts-
bezilke grundherrliche Gefälle besitzen, vor-
behaltlich der Befugnisse der Köntglichen
Rentämter nach Inhalt der Verordnung vom
12. September 1809.
G.
Außerdem wird, auch abgesehen von der
Gerichtsbarkeit, das Pfaͤndungs-Recht allen
Gutsherren über ihre Gründholden, sie ms-
gen unter landgerichtlicher oder unter der Ge-
richtsbarkeit eines andern Grundherrn stehen,
wieder zugestanden, wenn sie es vorher recht-
mäßig hergebracht hatten. Dasselbe darf
aber in jedem Falle erst nach Verfluß der
bedungenen oder gewöhnlichen Verfallzeit
ausgeübt werden.
g.
Die eigentliche Auspfaͤndung in Natur
beschränkt sich unter allen Umständen auf
durchaus liqutlde Natural-Reichnisse, welche
nicht bereits durch wechselseitige Ueberein-
kunft in eine zeitliche oder b stindige Geld-
Abgabe verwandelt worden sind; z. B. Ge-
weid Gilten, Heu Siroh: Küchen: und
118.
119.
263
Kleindienst, bey welch' letztern niemals die
besten, sondern nur die mittlern Stuͤcke aus-
gepfaͤndet werden duͤrfen.
&
Nicht liquide Fo-derungen, welche weder
hergebracht, noch erwiesen sind, und von den
Grundholden widersp-ochen und verweigert
werden, sind im ordenrlichen Rechts Wege zu
verhandeln. J# diesem Falle kann der In-
haber eines Herrschafts Gerichts bey diesem
Gerichte selbst seine Klage steüen, der In-
haber eines bloßen Pateimonial Gerichts
aber muß solche bey dem Koniglichen Land=
gerichte anbringen.
g.
Als durchaus liquid sind nur solche Reich'
nisse anzusehen, welche in den Urbarien,
Grund-, Saal= und Lager-Büchern, Hebe-
Registern und Grundgerechtigkeits Briefen,
oder wenigstens in den ordentlich zu haltenden
Einschreibbüchlein der Hintersassen in quanto
et duali vorgetragen, und von den Grundhol=
den in keiner Beziehung widersprochen sind.
120.
121.
122.
g.
Ruͤcksichtlich der in oben bezeichneter Art
liquiden grundherrlichen Geldstiften, Pfen-
niggilten, Scharwerkgelder, der unbestritte-
nen Briefgebuͤhren, dann der bereits in eine
Geldabgabe verwandelten Natural-Reich-