Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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wegs aber die aus Darlehen oder andern der- 
gleichen Tit ln entspringenden Forderungen 
des Gutsherrn auf Verlangen desselben im 
Wege der gesetzlichen Erecution beyzutreiben. 
Die nämliche Verfügung stehr ihnen bey 
den liquiden Dominical-Renten der übrigen 
Gursherren zu, welche in ihrem Gerichts- 
bezilke grundherrliche Gefälle besitzen, vor- 
behaltlich der Befugnisse der Köntglichen 
Rentämter nach Inhalt der Verordnung vom 
12. September 1809. 
G. 
Außerdem wird, auch abgesehen von der 
Gerichtsbarkeit, das Pfaͤndungs-Recht allen 
Gutsherren über ihre Gründholden, sie ms- 
gen unter landgerichtlicher oder unter der Ge- 
richtsbarkeit eines andern Grundherrn stehen, 
wieder zugestanden, wenn sie es vorher recht- 
mäßig hergebracht hatten. Dasselbe darf 
aber in jedem Falle erst nach Verfluß der 
bedungenen oder gewöhnlichen Verfallzeit 
ausgeübt werden. 
g. 
Die eigentliche Auspfaͤndung in Natur 
beschränkt sich unter allen Umständen auf 
durchaus liqutlde Natural-Reichnisse, welche 
nicht bereits durch wechselseitige Ueberein- 
kunft in eine zeitliche oder b stindige Geld- 
Abgabe verwandelt worden sind; z. B. Ge- 
weid Gilten, Heu Siroh: Küchen: und 
118. 
119. 
263 
Kleindienst, bey welch' letztern niemals die 
besten, sondern nur die mittlern Stuͤcke aus- 
gepfaͤndet werden duͤrfen. 
& 
Nicht liquide Fo-derungen, welche weder 
hergebracht, noch erwiesen sind, und von den 
Grundholden widersp-ochen und verweigert 
werden, sind im ordenrlichen Rechts Wege zu 
verhandeln. J# diesem Falle kann der In- 
haber eines Herrschafts Gerichts bey diesem 
Gerichte selbst seine Klage steüen, der In- 
haber eines bloßen Pateimonial Gerichts 
aber muß solche bey dem Koniglichen Land= 
gerichte anbringen. 
g. 
Als durchaus liquid sind nur solche Reich' 
nisse anzusehen, welche in den Urbarien, 
Grund-, Saal= und Lager-Büchern, Hebe- 
Registern und Grundgerechtigkeits Briefen, 
oder wenigstens in den ordentlich zu haltenden 
Einschreibbüchlein der Hintersassen in quanto 
et duali vorgetragen, und von den Grundhol= 
den in keiner Beziehung widersprochen sind. 
120. 
121. 
122. 
g. 
Ruͤcksichtlich der in oben bezeichneter Art 
liquiden grundherrlichen Geldstiften, Pfen- 
niggilten, Scharwerkgelder, der unbestritte- 
nen Briefgebuͤhren, dann der bereits in eine 
Geldabgabe verwandelten Natural-Reich-
	        
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