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nisse, mag sich der Gutsherr, weun er es
gut findet und nicht unmittelbar die gericht-
liche Execution nachsuchen will, der Pfaͤn-
dung zwar bedienen, jedoch nur mit der aus-
drücklichen Bedingniß, daß das den Grund-
holden abgenommene Pfand unverzüglich an
das einschlégige unmittelbare Königliche Ge-
richt zur Abschätzung und. Versteigerung ge-
bracht, und der nach Abzug der schuldigen
Summe eiwa noch übrig bleibende Rest, dem
Ausgepfändeten zugestellt werde.
. 13.
Das dem kandmann nöthige Acker Ge-
ra#the und unentbehrliche Vieh, oder die sonst
gesetzlich ausgenommene Fahrniß darf nie-
mals als Pfand abgenommen werden.
S. 124.
Auf eingelegte Gatter= und andere Gil-
ten, die nicht aus dem grundherrlichen Ver-
trage entspringen, auf Laudzmien, auf Boden=
zinse, auf Saamen= und Speise= Getreid-
dann andere Vorlehen, so wie überhaupt auf
die persönlichen Forderungen jeder Art, ist die
Selbstpfändung in keinem Falle anwendbar.
S. 1.
Durch die Auspfändung in Natur darf,
wenn der Unrerthan nicht notorisch außer den
landesherrlichen Abgaben noch zu höhern Let-
stungen vermögend ist, niemals mehr als eine
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alte und eine neue rückständige Getreidgile in
einem Jahre beygetrieben werden.
S. 126.
Wenn die für die Auspfändung gegebee
nen Vorschriften überschritten werden, oder
die Sache so beschaffen ist, daß nach dem Ge-
setze die Pflicht des Nachlasses gelrend wird,
oder daß dem Richter Zahlungsfeisten zu er-
theilen erlaubt ist; so kann sich der Gerichts-
Hintersasse mit seiner Beschwerde an das ein
schlägige Königliche Kreis= und Stadt#gericht
wenden, welches auf vorgängige Untersuchung
nach den Gesetzen erkenne, und das in der
Erecution eingetretene Uebermaaß aufhebt.
Dahin gehören auch die Fälle, wenn ein
Hintersasse durch die Umtergeordneten des
Gutreherrn an seiner Person mißhandelt, oder
an seinen Gütern auf unerlaubte Weise be-
schädigt wird.
S. 177.
Rebstdem werden diejenigen Gutsherren,
welche einer wirklichen Ueberschreitung des
ihnen bewilligten Auspfändungs-Rechtes le-
gal überwiesen sind, dieses Vorrechtes für die
Zukunft, und zwar das erstemal auf fünf
Jahre, das zweytemal aber auf ihre ganze Le-
benszeit verlustig erklärt, und die Kreis= und
Stadtgerichte haben nach hinlänglicher Cogni
tion diese durch die That selbst bewirkte Strafe
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