Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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sogleich auszusprechen, jedoch vorbehaltlich der 
Appellation an die höhern Gerichtsstellen. 
§. 128. 
In Ansehung der grundherrlichen Natu- 
ral-Frohnen wird den erwähnten Gutsherren 
ein eignes Erecutions-Recht nicht zugestanden, 
jedoch sind dieselben befugt, diese Frohnen auf 
Kosten der säumigen Frohnpflichtigen leisten 
zu lassen, und die betreffenden Gerichte sind 
schuldig, den benachtheiltgten Gursherren 
durch alle zuläßi zen Mittel zu ihrer Forderung 
zu verhelsen, vorausgesetzt, daß die Schuldig- 
keit der versäumten Frohnen liquid, und in der 
Berechnung der fuͤr die Ersetzung derselben 
aufgewandten Kosten, mit Ruͤcksicht auf die 
uͤblichen Teglohne und die obwaltenden Um— 
staͤnde, kein offenbares Uebermaaß ersicht- 
lich ist. 
Titel 
Von dem Uebergang der gutsherrt— 
lichen Gerichtsbarkeit anandere 
Besitzer, von der Suspension, 
und von dem Aufhörenderselben. 
VI. 
S. 120. 
Wenn die gutsherrliche Gerichtsbarkeit 
durch den Tod des Inhabers an dessen Erben 
übergehr; so setzen sie dieselbe mit den übrigen 
gutsherrlichen Rechten, in soferne ste dazu f#a 
hig sind, fort, und haben sogleich nach dem An- 
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tritt der Erbschaft die Anzeige davon bey der 
Regierung des Kreises zu machen, auch, wenn 
der Erben mehrere sind, ein Individuum aus 
ihrer Mitte zu bestimmen, welches die persoͤn- 
lichen Verhältnisse des Guteherrn gegen sein 
Gericht vertrut. 
S. 130. 
Eben so muß bey Verdußerung des Gu- 
tes, worauf die Gerichte barkeit haftet, der 
neue Erwerber der vorgesetzten Kreis-Regie 
rung alsbald angezeigt werden, damit er in 
das Verzeichniß der gutsherrlichen Gertchte 
eingetragen werde. 
Dasselbe ist zu beobachten, wenn ein Gut 
mit der Gerichtsbarkeit an einen andern Ber 
sitzer in Folge eines gerichtlichen Erkenntnisses 
übergeht. 
§. 131. 
Suspendire ist die Gerichtsbarkeit, wenn 
mehrere unabgetheilte Erben eines mit der Ge- 
richtsbarkeit bekleideten Gutes den Auftrag 
zur Ernennung eines Stellvertreters nicht er- 
füllen, und diese Suspension dauert so lange, 
bis der angeführte Abgang gehoben seyn wird. 
S. 132. 
Ingleichen tritt eine Suspension der Ge- 
richtsbarkeit ein, wenn der Guxrsherr durch den 
Ausspruch der Gerichte, wegen schweren Miß-
	        
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