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sogleich auszusprechen, jedoch vorbehaltlich der
Appellation an die höhern Gerichtsstellen.
§. 128.
In Ansehung der grundherrlichen Natu-
ral-Frohnen wird den erwähnten Gutsherren
ein eignes Erecutions-Recht nicht zugestanden,
jedoch sind dieselben befugt, diese Frohnen auf
Kosten der säumigen Frohnpflichtigen leisten
zu lassen, und die betreffenden Gerichte sind
schuldig, den benachtheiltgten Gursherren
durch alle zuläßi zen Mittel zu ihrer Forderung
zu verhelsen, vorausgesetzt, daß die Schuldig-
keit der versäumten Frohnen liquid, und in der
Berechnung der fuͤr die Ersetzung derselben
aufgewandten Kosten, mit Ruͤcksicht auf die
uͤblichen Teglohne und die obwaltenden Um—
staͤnde, kein offenbares Uebermaaß ersicht-
lich ist.
Titel
Von dem Uebergang der gutsherrt—
lichen Gerichtsbarkeit anandere
Besitzer, von der Suspension,
und von dem Aufhörenderselben.
VI.
S. 120.
Wenn die gutsherrliche Gerichtsbarkeit
durch den Tod des Inhabers an dessen Erben
übergehr; so setzen sie dieselbe mit den übrigen
gutsherrlichen Rechten, in soferne ste dazu f#a
hig sind, fort, und haben sogleich nach dem An-
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tritt der Erbschaft die Anzeige davon bey der
Regierung des Kreises zu machen, auch, wenn
der Erben mehrere sind, ein Individuum aus
ihrer Mitte zu bestimmen, welches die persoͤn-
lichen Verhältnisse des Guteherrn gegen sein
Gericht vertrut.
S. 130.
Eben so muß bey Verdußerung des Gu-
tes, worauf die Gerichte barkeit haftet, der
neue Erwerber der vorgesetzten Kreis-Regie
rung alsbald angezeigt werden, damit er in
das Verzeichniß der gutsherrlichen Gertchte
eingetragen werde.
Dasselbe ist zu beobachten, wenn ein Gut
mit der Gerichtsbarkeit an einen andern Ber
sitzer in Folge eines gerichtlichen Erkenntnisses
übergeht.
§. 131.
Suspendire ist die Gerichtsbarkeit, wenn
mehrere unabgetheilte Erben eines mit der Ge-
richtsbarkeit bekleideten Gutes den Auftrag
zur Ernennung eines Stellvertreters nicht er-
füllen, und diese Suspension dauert so lange,
bis der angeführte Abgang gehoben seyn wird.
S. 132.
Ingleichen tritt eine Suspension der Ge-
richtsbarkeit ein, wenn der Guxrsherr durch den
Ausspruch der Gerichte, wegen schweren Miß-