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brauchs, der Gerichtsbarkeit auf seine Lebens-
zeit verlustig erklaͤrt wird, unbeschadet der
Rechte seiner Erben und auderer Rechts-
Nachfolger.
§S. 133.
Ferner ruht die Gerichtsbarkele, wenn das
Gut, worauf sie haftet, an einen Unadelichen
übergeht, und sie lebt wieder auf, sobald das-
selbe wieder in die Hände eines Abdelichen
kömmt.
§S. 134.
Rücksichtlich des Gutes selbst geht die
Gerichtsbarkeit verlohren:
a)bey Majorats, Herrschafts Gerichten,
wenn das Masorat selbst nicht mehr fort,-
bestehr, und auch in anderer Art die guts-
herrliche Gerichtsbarkeit überhaupt, in
Folge des segenwärtigen Edicte, nicht mehr
ausgeübt werden kann;
b) bey ältern lehenbaren Gerichten, wenn
der Lehen-Verband aufhört;
W) bey den übrigen gutsherrlichen Gerichr
ten, wenn an dem Gute selbst eine solche
Veränderung vorgeht, daß die gesezli-
chen Vorbedingungen zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit und zum Bestand eines
gutsherrlichen Gerichts nicht mehr vor-
handen sind;
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d) wenn das mit der Gerichtsbarkeit be-
kleidete Gut aus irgend einem Titel an
den Sctaat fälle;
e) wenn ein rechtsbeständiger Verzicht auf
die gutsherrliche Gerichtsbarkelt ausdrück-
lich oder stillschweigend geleistet wird.
Einer Werzichtleistung wird es gleich-
geachtet, wenn der Gutsherr binnen dem im
G. 40. bestimmten Termine die Vorschriften
zur Bildung des gutsherrlichen Gerichts
nicht beobachtet, und seine dießfallsige Er-
kldrung bis dahin nicht übergiebt.
G. 135.
Uebrigens ist den mit der Gerichtsbart
keit und mit dem Pfändungs= Rechte nicht
versehenen Gutsherren in Beybringung ih=
rer gutsherrlichen Ferderungen, auf Anru-
fen, schleunige Amrshülfe zu leisten.
Besondere Bestimmung.
§. 135.
Nach dem gegenwärtigen fortan allein
gültigen Edict über die gutsherrlichen Rechte
und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit, sind
auch die gutsherrlichen Rechis, und Gerichts-
Berhältnisse des vormals unmittelbaren