Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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brauchs, der Gerichtsbarkeit auf seine Lebens- 
zeit verlustig erklaͤrt wird, unbeschadet der 
Rechte seiner Erben und auderer Rechts- 
Nachfolger. 
§S. 133. 
Ferner ruht die Gerichtsbarkele, wenn das 
Gut, worauf sie haftet, an einen Unadelichen 
übergeht, und sie lebt wieder auf, sobald das- 
selbe wieder in die Hände eines Abdelichen 
kömmt. 
§S. 134. 
Rücksichtlich des Gutes selbst geht die 
Gerichtsbarkeit verlohren: 
a)bey Majorats, Herrschafts Gerichten, 
wenn das Masorat selbst nicht mehr fort,- 
bestehr, und auch in anderer Art die guts- 
herrliche Gerichtsbarkeit überhaupt, in 
Folge des segenwärtigen Edicte, nicht mehr 
ausgeübt werden kann; 
b) bey ältern lehenbaren Gerichten, wenn 
der Lehen-Verband aufhört; 
W) bey den übrigen gutsherrlichen Gerichr 
ten, wenn an dem Gute selbst eine solche 
Veränderung vorgeht, daß die gesezli- 
chen Vorbedingungen zur Ausübung der 
Gerichtsbarkeit und zum Bestand eines 
gutsherrlichen Gerichts nicht mehr vor- 
handen sind; 
  
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d) wenn das mit der Gerichtsbarkeit be- 
kleidete Gut aus irgend einem Titel an 
den Sctaat fälle; 
e) wenn ein rechtsbeständiger Verzicht auf 
die gutsherrliche Gerichtsbarkelt ausdrück- 
lich oder stillschweigend geleistet wird. 
Einer Werzichtleistung wird es gleich- 
geachtet, wenn der Gutsherr binnen dem im 
G. 40. bestimmten Termine die Vorschriften 
zur Bildung des gutsherrlichen Gerichts 
nicht beobachtet, und seine dießfallsige Er- 
kldrung bis dahin nicht übergiebt. 
G. 135. 
Uebrigens ist den mit der Gerichtsbart 
keit und mit dem Pfändungs= Rechte nicht 
versehenen Gutsherren in Beybringung ih= 
rer gutsherrlichen Ferderungen, auf Anru- 
fen, schleunige Amrshülfe zu leisten. 
Besondere Bestimmung. 
§. 135. 
Nach dem gegenwärtigen fortan allein 
gültigen Edict über die gutsherrlichen Rechte 
und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit, sind 
auch die gutsherrlichen Rechis, und Gerichts- 
Berhältnisse des vormals unmittelbaren
	        
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