Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

Gesetzblatt * 
für das 
Köni greisch Baiern. 
  
AlV. Stück. München, Sonnabends den 11. July 1818. 
  
  
Inhal#t. 
Edict über die Familien, Fideicommisse. (Siedente Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des König- 
reichs Baiern. Titel V.) 
Edict C. 3. 
über Unter dieses Grund-Vermögen sind zu 
die Familien-Fideicommisse. 
  
I. Titel. 
Von Familien-Fideicommissen überhaupt. 
l*“. 
Fauten Fideicommisse, Kraft welcher ein 
Vermägen für alle, oder doch für mehrere 
Geschlechtsfolger als unveräußerliches Gur 
der Familie bestimmt wird, können künftig 
nur zum Vortheil adelicher Personen und 
Familien errichtet werden. 
* 
Zur Errichtung eines Familien-Fidei- 
commisses wird ein Grundvermögen erfor- 
dert, von welchem an Greund= und Domi- 
nical-Steuer in simplo wenigstens fünf und 
zwanzig Gulden zu entrichten sind. 
rechnen: 
1) Alles im Königreiche gelegene Land- 
Eigenthum sammt den mit demselben 
in natürlicher Verbindung stehenden 
landwirthschaftlichen Industrial-Anstal= 
ten, insbesondere den Brauereyen; 
2) Die Früchte des Obereigenthums, als 
Gilten, Stisten, Grundzinsen, Lau- 
demien, Scharwerke; 
3) Jurisdictions" Erträgniße und ftucht- 
bringende Real= Rechte auf fremdem Ei- 
genthum, insonderheir Zehenten, un 
ablösliche Geld= Renten, das Jagd= 
und Fischrecht in seemden Waldungen 
oder Sffentlichen Flüßen und Seen, 
wenn sich diese Rechte mit einem zum 
Fideicommiß bestimmten Gute im Zu- 
sammenhange befinden. 
(190)
	        
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