Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Ein Grundvermögen, welches als behen- 
Erbzins= oder erbrechtsbares Gut im Lehen- 
oder Grundbarkeits-Verbande stehet, kaun 
nur mit Einwilligung des Lehen= oder Grund: 
herrn zum Fideicommisse verwender werden, 
jedoch muß bey dem Lehen dieselbe Erbfol- 
ge:Ordnung, wie bey dem zu errichtenden 
Fidelcommisse statt finden. 
. 5. 
Das Grundvermögen, welches dem O. 
2. gemäß zur Errichtung eines Fideicommis- 
ses erfordert wird, muß frey von Schulden 
und Lasten seyn. Haften darauf unablös, 
bare Lasten, oder soll das Fldeicommiß durch 
besondere Disposieionen des Stifters, oder 
mie Schulden belaster werden, so wird au- 
ßer jenem Grundvermögen noch ein Fond 
erfordert, aus dessen Rente jene Bürden 
und Lasten bestritten werden können. 
S. 6. 
Ein auf Grundvermögen (S. 3.) con- 
stituirtes Fideicommiß kann sowohl bey der 
Errichtung, als in der Folge durch jede 
Arc von beweglichem oder unbeweglichem 
Vermögen vermehrt werden. Insbesondere 
ist gestattet, Häuser und Gärten, Geld und 
Capitalien, Kleinodien, Sammlungen von 
Gemälden, Kunstsachen, Büchern u. dal. 
und die Hauseinrichtung zu diesem Fidei- 
commiß-Ueberschuße mie gleicher sideicom" 
missarischen Eigenschaft zu bestimmen. 
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S. 7. 
Das Vermögen, welches zu diesem 
Ueberschuße verwendet mird, muß, wenn 
es mit Schulden belastet ist, aus dessen 
Früchten in 20 Jahren schuldenfrey gemacht 
werden. (O. 00.) 
. . 
Außer den auf besondern Dispositionen 
(§. 6.) beruhenden Zugehbrungen eines Fi- 
deicommisses sind Kraft des Gesetzes als 
Zugeh rungen desselben anzusehen: 
1) bey Occonomien das Vieh, und die 
sogenannte Fahrniß; 
2) bey Brauereyen das Braugeschirr je- 
der Gattung; 
3) bey andern Industrial : Anstalten die 
hierzu gehörigen Maschinen und Werk- 
zeuge aller Art. 
Diese sollen, wie die mit dem Fidei- 
commisse bey dessen Errichtung verbundenen 
Mobillien (KF. 6.) gehörig verzeichnet, abge- 
schätt, und dem Fideicommiß= Nachfolger 
in dem Umfange, welchen jenes. Verieichniß 
ausspricht, in vollkommen brauchbarem Stan- 
de hinterlassen, oder in eben derselben Qua- 
litct ersetzt werden. 
G. 9. 
Besteht das Familien-Fideicommiß in 
einem Guts-Complexe, so sind ferner Per- 
tinenzstuͤcke desselben mit gleicher Eigen- 
schaft: 
1) bey Oeconomien der noͤthige Saamen
	        
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