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Ein Grundvermögen, welches als behen-
Erbzins= oder erbrechtsbares Gut im Lehen-
oder Grundbarkeits-Verbande stehet, kaun
nur mit Einwilligung des Lehen= oder Grund:
herrn zum Fideicommisse verwender werden,
jedoch muß bey dem Lehen dieselbe Erbfol-
ge:Ordnung, wie bey dem zu errichtenden
Fidelcommisse statt finden.
. 5.
Das Grundvermögen, welches dem O.
2. gemäß zur Errichtung eines Fideicommis-
ses erfordert wird, muß frey von Schulden
und Lasten seyn. Haften darauf unablös,
bare Lasten, oder soll das Fldeicommiß durch
besondere Disposieionen des Stifters, oder
mie Schulden belaster werden, so wird au-
ßer jenem Grundvermögen noch ein Fond
erfordert, aus dessen Rente jene Bürden
und Lasten bestritten werden können.
S. 6.
Ein auf Grundvermögen (S. 3.) con-
stituirtes Fideicommiß kann sowohl bey der
Errichtung, als in der Folge durch jede
Arc von beweglichem oder unbeweglichem
Vermögen vermehrt werden. Insbesondere
ist gestattet, Häuser und Gärten, Geld und
Capitalien, Kleinodien, Sammlungen von
Gemälden, Kunstsachen, Büchern u. dal.
und die Hauseinrichtung zu diesem Fidei-
commiß-Ueberschuße mie gleicher sideicom"
missarischen Eigenschaft zu bestimmen.
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S. 7.
Das Vermögen, welches zu diesem
Ueberschuße verwendet mird, muß, wenn
es mit Schulden belastet ist, aus dessen
Früchten in 20 Jahren schuldenfrey gemacht
werden. (O. 00.)
. .
Außer den auf besondern Dispositionen
(§. 6.) beruhenden Zugehbrungen eines Fi-
deicommisses sind Kraft des Gesetzes als
Zugeh rungen desselben anzusehen:
1) bey Occonomien das Vieh, und die
sogenannte Fahrniß;
2) bey Brauereyen das Braugeschirr je-
der Gattung;
3) bey andern Industrial : Anstalten die
hierzu gehörigen Maschinen und Werk-
zeuge aller Art.
Diese sollen, wie die mit dem Fidei-
commisse bey dessen Errichtung verbundenen
Mobillien (KF. 6.) gehörig verzeichnet, abge-
schätt, und dem Fideicommiß= Nachfolger
in dem Umfange, welchen jenes. Verieichniß
ausspricht, in vollkommen brauchbarem Stan-
de hinterlassen, oder in eben derselben Qua-
litct ersetzt werden.
G. 9.
Besteht das Familien-Fideicommiß in
einem Guts-Complexe, so sind ferner Per-
tinenzstuͤcke desselben mit gleicher Eigen-
schaft:
1) bey Oeconomien der noͤthige Saamen