Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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&§ 21. 
Den zum Pflichteheil Berechtigken kann 
dasjenige, was ihnen durch das Fideicom= 
miß zugewiesen wied, in den Pflichttheil an- 
gerechnet, und selbst der ganze Pflichteheil 
des ersten Institulrten mie der Fideicommißt- 
Eigenschaft belegt werden, wenn dieses so 
geschiehe, daß er die Wahl haf, ob er das 
Fldeicommiß mie Belastung des Pflichttheils, 
oder den Pflichttheil allein ohne Belastung, 
aber auch ohne die Fldeicommiß= Folge an- 
nehmen will. 
22. 
Ein Familien-Fideicommiß wird erst 
1) durch gerichtliche Bestätigung und 
2) durch die Eintragung in die Fideicom= 
miß: Matrikel wirksam. 
. 253. 
Die Bestätigung wird in einer bey dem 
betreffenden Appellations-Gerichte von den 
Bethelligten, oder im Fall eines durch letzten 
Willen bestimmeen Fideicommisses von denje- 
nigen, welchen dessen Bollzug obliege, zu 
übergebenden Vorstellung nachgesucht. 
§. 27. 
Mit dieser Vorstellung ist 
1) die Urkunde, welche die fideicommissari- 
sche Disposition enthält, entweder in 
Urschrift, oder in einer gerichtlich ber 
glaubigten Abschrift, und eine umständ- 
liche Anzeige aller Bestandtheile des 
Fideicemmisseo vorzulegen, daben 
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2) gerichtlich zu beurkunden, daß der Fidel- 
commiß-Stifter bisher der unbestrittene 
Eigenthümer des zum Fideicommisse be- 
stimmten Grundvermögens war; ferner 
) nachzuweisen, daß das zum Fideicom= 
misse bestimmte Vermäögen schon dermal 
oder wenigstens in der Zukunft zur Grün- 
dung eines Familien Fidelcommisses 
(8#. 2 bie 7.) geeignet sey, worüber 
in Ansehung des Grundvermögens be- 
glaubigte Auszüge aus den Steuer-Re- 
gistern beyzulegen sind; 
4) bev den durch letzwillige Verfügung er- 
richteten Fideicommissen ist zu beweisen, 
daß diese Verfügung von den Bethei- 
ligten als rechtsgültig anerkanne und 
kein Notherbe an seinem Pflichttheil 
verletzt seh; endlich sind 
5) die erfoderlichen Beweise der persönlichen 
Fähigkeie derjenigen, zu deren Wortheil 
das Fideicommiß errichtet wurde, bey 
zulegen. 
§. 25. 
Zeigen sich bey der vorldusigen Prüfung 
dieses Gesuches Anstände und Mängel, so“ 
sollen sie den Bethelligten eröffnet, und diese 
zur Hebung der Anstände und Ergänzung 
des Mangelnden innerhalb eines bestimmten, 
jedoch auf Ansuchen zu verlängernden Ter- 
mins, aufgefordert werden. 
26. 
Das Afppellations. Geriche hat von den 
Gerichten und Hypotheken= Aemtern, in de,
	        
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