Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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ren Bezirke die zum Fidelcommiß bestimm- 
ten Güter liegen, Zeugnisse abzuverlangen, 
ob und mit welchen Hypotheken sie belaster 
seven, auch denjenigen, welche hinsichtlich 
des zum Fideicommisse bestimmten Vermoͤ- 
gens perfönliche oder hypothecarische Forde- 
rungen zu machen haben, und zwar den un- 
bekannten Gldubigern durch Edictal-Ladung, 
zu deren Angabe einen präelusiven Termin 
von sechs Monaten unter dem Rechtsnach, 
theile vorzusetzen, daß nach Verstreichung 
desselben das obgedachte Vermêögen als ein 
Familien-Fibeicommiß würde immatriculirt 
werden, folglich dieselben wegen der nicht 
angezeigten Forderungen sich nich" mehr an 
die Substanz des Fideicommiß Vermögens, 
sondern nur an das Allodial: Vermögen des 
Schuldners oder in dessen Ermanglung an die 
Früchte des Fldeicommisses zu halten, berechtigt 
seon sollren, und selbst hier nur unter der 
Beschränkung, daß sie denjenigen Gldubigern 
nachgehen, welche sich innerhalb des gedach- 
ten Termins gemeldet haben. Die Edictal- 
Ladung soll dreymal in zweymonatlichen Zwi- 
schenrdumen in öffentliche Blätter eingerückt 
werden. 
§ 27. 
Werden nach erfolgter gerichtlicher Be- 
kanntmachung Forderungen vorgebracht, für 
welche das zum Fideicommiß bestimmte Ver- 
mögen haftet, so soll das Gericht den Gläu- 
bigern den Zustand dieses Vermögens eröff- 
nen, und sich bestceben, zwischen ihnen und 
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den Fideicommiß Folgern eine Uebereinkunft 
zu Stande zu bringen. Die Forderungen, 
welche ein Gldubiger auf dem Fideicommisse 
stehen läße, können die Eigenschaft einer Fi- 
deicommiß-Schuld erster Classe erhalten; jes 
doch muß nicht nur das im G. 2. bestimmte 
Grundvermäögen unbeschwert bleiben, sondern 
auch für diese Schulden ein Tilgungsplan 
(P. 60.) entworfen, und nach erfolgter ger 
richtlichen Bestärigung der Fideicommiß. Ma- 
trikel einverleibt werden. 
G. 28. 
Wenn sich entweder gleich bey der Errich- 
tung oder bey den nur bedingt bestätigten 
Fideicommissen (F. 20.) in der Folge ein 
Mangel an dem, zur Gründung eines Fa- 
milien: Fideicemmisses nothwendigen Vermb- 
gen bezeigt; so konnen diejenigen, welche zum 
Fiveicommisse berufen sind, das Mangelnde 
entweder aus eigenem Vermäögen oder durch 
Verwendung der Früchte zur Vermehrung 
der Substanz vach der im C. 10 enthaltenen 
Bestimmung ergänzen, und hierdurch die 
fideicommissarische Disposition aufrecht erhal- 
ten. Kann die Disposition als Familien= 
Fideicommiß nicht bestehen, so bleibt sie als 
eine fideicommissarische Substitutien (G. 100) 
gültig. 
. 20. 
Nach geendigter Instruction ist die Er- 
richrung des Fideicommisses in wiederholte 
und nähere Prüfung zu nehmen, und von
	        
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