Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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dem Appellations-Gerichte die Bestaͤtigung, 
wenn es an einem wesentlichen Erfordernisse 
mangelt, abzuschlagen, oder wenn es daran 
nicht mangelt, zu ertheilen. Diese Bestaͤti- 
gung wird im Falle der S#. 10. und 28 un- 
ter der Bedingung, daß innerhalb des be- 
stimmten Zeitraumes das zur Errichtung ei- 
nes Fideicommisses erforderliche Grundver= 
Mögen hergestelle werde, im Falle des G. 20. 
aber mit Vorbehalt der Rechte der Nother= 
ben auf den Pflichttheil, ertheilt. 
. 30. 
Im Falle der nach O. 20 zu ertheilenden 
Bestätigung wird darüber eine Urkunde aus- 
gefertiget, welche sämmeliche Bestandeheile 
und Bedingungen des Fideicemmisses ent- 
halten muß; diese wird sodann in die Fidei- 
commiß= Matrikel eingetragen, durch das 
Allgemeine Intelligenz-Blatt bekannt ge- 
mache, und deren Vormerkung in den Hypo- 
theken Büchern des Orts, wo ein zum Fi- 
deicommiß gehöriges Gut gelegen ist, von 
dem Appellations: Gerichte veranlaßt. 
. 31. 
Bey den durch Königliche Dotarion ge- 
gründeten eder vermehrten Fideicommissen 
wird das Ertheilungs-Decret nebst dem Ver- 
zeichniß der das Fideicommiß constituirenden 
Güter dem Staats-Ministerium der Justiz 
zugefertiger. Diesem liegt sodann ob, hier- 
nach die Fidescommiß Urkunde auszufertigen, 
und sowohl wegen öffentlicher Bekannema= 
200 
chung, als wegen der Immatriculation das 
Geeignete zu verfügen. 
  
III. Titel. 
Von Bildung neuer Familien-Fideicommisse aus 
den vorigen Fideicommissen und Stamm- 
gütern. 
§. 32. 
Wenn in einem Gebietstheile, worin die 
vormals gültigen Familien Fideicommisse 
durch die inzwischen eingetretenen Gesetze 
oder Verordnungen aufgehoben wurden, bey 
einer adelichen Familie ein Familien-Fideicom= 
miß oder ein diesem gleichgeachtetes Stamm- 
gut bestanden hat, und daran seit jener Ab- 
anderung der Gesetze nach den eingetretenen 
Veränderungen neue Rechtsverhältniße zwi- 
schen den Familiengliedern, oder mit Gläue 
bigern, oder mit andern Dritten durch Erb- 
theilungen, Vergleiche, richterliche rechtst 
krdftige Urtheile, oder andere rechtsgültige 
Handlungen festgesetzt worden, so sollen die- 
selben ihre Rechtsgültigkeit unwiderruflich be- 
halten. 
§. 35. 
Soweit diese Rechte nicht verletzt werden, 
und das vormalige Fideicommiß= Vermögen, 
oder die Stammgüter bey der Familie noch 
in der Substanz erhalten worden, können 
die gegenwärtigen Besitzer solcher Güter aus 
denselben nach ihrem Gutfinden neue Fidei- 
commisse unter folgenden Bedingungen bilden.