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dem Appellations-Gerichte die Bestaͤtigung,
wenn es an einem wesentlichen Erfordernisse
mangelt, abzuschlagen, oder wenn es daran
nicht mangelt, zu ertheilen. Diese Bestaͤti-
gung wird im Falle der S#. 10. und 28 un-
ter der Bedingung, daß innerhalb des be-
stimmten Zeitraumes das zur Errichtung ei-
nes Fideicommisses erforderliche Grundver=
Mögen hergestelle werde, im Falle des G. 20.
aber mit Vorbehalt der Rechte der Nother=
ben auf den Pflichttheil, ertheilt.
. 30.
Im Falle der nach O. 20 zu ertheilenden
Bestätigung wird darüber eine Urkunde aus-
gefertiget, welche sämmeliche Bestandeheile
und Bedingungen des Fideicemmisses ent-
halten muß; diese wird sodann in die Fidei-
commiß= Matrikel eingetragen, durch das
Allgemeine Intelligenz-Blatt bekannt ge-
mache, und deren Vormerkung in den Hypo-
theken Büchern des Orts, wo ein zum Fi-
deicommiß gehöriges Gut gelegen ist, von
dem Appellations: Gerichte veranlaßt.
. 31.
Bey den durch Königliche Dotarion ge-
gründeten eder vermehrten Fideicommissen
wird das Ertheilungs-Decret nebst dem Ver-
zeichniß der das Fideicommiß constituirenden
Güter dem Staats-Ministerium der Justiz
zugefertiger. Diesem liegt sodann ob, hier-
nach die Fidescommiß Urkunde auszufertigen,
und sowohl wegen öffentlicher Bekannema=
200
chung, als wegen der Immatriculation das
Geeignete zu verfügen.
III. Titel.
Von Bildung neuer Familien-Fideicommisse aus
den vorigen Fideicommissen und Stamm-
gütern.
§. 32.
Wenn in einem Gebietstheile, worin die
vormals gültigen Familien Fideicommisse
durch die inzwischen eingetretenen Gesetze
oder Verordnungen aufgehoben wurden, bey
einer adelichen Familie ein Familien-Fideicom=
miß oder ein diesem gleichgeachtetes Stamm-
gut bestanden hat, und daran seit jener Ab-
anderung der Gesetze nach den eingetretenen
Veränderungen neue Rechtsverhältniße zwi-
schen den Familiengliedern, oder mit Gläue
bigern, oder mit andern Dritten durch Erb-
theilungen, Vergleiche, richterliche rechtst
krdftige Urtheile, oder andere rechtsgültige
Handlungen festgesetzt worden, so sollen die-
selben ihre Rechtsgültigkeit unwiderruflich be-
halten.
§. 35.
Soweit diese Rechte nicht verletzt werden,
und das vormalige Fideicommiß= Vermögen,
oder die Stammgüter bey der Familie noch
in der Substanz erhalten worden, können
die gegenwärtigen Besitzer solcher Güter aus
denselben nach ihrem Gutfinden neue Fidei-
commisse unter folgenden Bedingungen bilden.