Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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g. 34. 
In Ansehung der zur Errichtung eines 
Fideicommisses nothwendigen Vermoͤgens 
kommen die Vorschriften des ersten Titels 
zur Anwendung. 
g. 35. 
Bey der Bildung eines solchen Fidei- 
commisses ist der Constituent aus dem vor- 
maligen Fideicommiß--Vermoͤgen, soweit er 
daran die fideicommissarische Eigenschaft er- 
neuert, seinen Notherben zwar keinen Pflicht- 
theil schuldig; ihnen gebührt jedoch in Er- 
manglung eines andern Vermêägens aus dem 
Fideicommisse nicht nur eine verhältnißma- 
ßige Altmentation, sondern auch dessen Töch- 
tern bey der Verehelichung eine buständige, 
den vormaligen Fideicommiß-Rechten ange- 
messene Aussteuer. 
S. 36. 
Dagegen dürsen zum Schaden des Pflicht- 
theiles, welcher den Notherben aus dem 
übrigen Vermögen des Constituenten ge- 
bühre, die Schulden desselben nicht auf 
das Allodlal-Vermögen allein hingewiesen, 
sondern sie sollen, was die Ausmessung des 
Pflichttheiles angehet, zwischen dem Ver- 
mögen, an welchem der Fideicommiß= Ver- 
band erneuert wird, und zwischen dem übri- 
gen Vermögen in folgender Art vertheilt 
werden: 
1) die alten Fideicommiß-Schulden, und 
die nach gegenwärtigem Edicte als Fi- 
deicommiß-Schulden le Classe anzuse- 
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benden, dürfen von dem Allodial- 
Vermägen nicht abgezogen werden; 
Ven den öbrigen Schulden des Con- 
stieuenten aber wird nach dem Ver#- 
häálmiße, in welchem das Allodial-Ver- 
mögen, und das zum neuen Fideicom= 
misse verwendete vormalige Fldeicommiß- 
Vermögen gegen einander steher, aus- 
geschlagen, wie viel davon auf das 
Fideicommiß oder auf das Allodial- 
Vermögen fällt, und hiernach wird das 
Pflich#theil berechnet. 
g. 37. . 
Die Erneuerung vormaliger Fideicom- 
misse findet bloß für die Descendenten der 
dermaligen Constituenten statt, auch tritt und 
ter diesen Descendenten die bey dem vori- 
gen Freicommisse bestandene Successions= 
Ordnung wieder ein, soferne nicht die Be- 
theiligten sich zu einer andern Successions= 
Ordnung verstehen. 
Wenn jedoch mehrere Linien einer Fa- 
milie vormals verschiedene Fideicommisse un- 
ter einem gemeinschaftlichen sideicommissa- 
rischen Verbande besessen haben, und die- 
sen Verband unter sich wieder herstellen, oder 
die vormaligen verschiedenen Fideicommisse 
in ein Familien-Fideicommiß rereinigen wol- 
len, so kann die Ernenerung des Fideicom= 
misses auch darauf erstreckt werden. 
* 
Alle andern Substitutionen und Regre- 
dient= Ansprüche, welche durch die frühern
	        
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