Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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S. 4. 
Vermöge des Miceigenthums sind die 
Anwärter berechtiger: 
1) zu verlangen, daß alle zum Fideicom= 
miß gehörigen Sachen in ein ordentli- 
ches Verzeichniß gebracht, und darin 
die beweglichen nach ihrer Beschaffen- 
heit, Zahl, Größe, Gewicht oder 
Werth genau beschrieben werden. Die- 
ses Verzeichniß dient bey jeder Besitz= 
Veränderung und bey Absonderung des 
Fideicommisses vom Allodium zur Riche- 
schnur: 
2) zu verlangen, daß die Schuldbriefe über 
die zum Fideicommiß gehbrigen Ca- 
pitalien auf den Nahmen des Fidei- 
commisses als Gläubiger gestelle, und 
bey Gericht zur Verwahrung hinter- 
legt werden; 
3) eine üble Verwaltung der Fideicom= 
miß = Güter dem Gerichte anzuzeigen; 
4) eberhaupt sowohl für Erhaltung der 
Svubstanz, als für Erfüllung der fidei- 
commissarischen Anordnungen zu wa- 
chen, und darüber in den geeigneten 
Fällen die gerichtliche Hülfe nachzusu- 
chen; 
g. 44. 
Der Fideicommiß Besitzer hat alle Rechte 
und Verbindlichkeiten eines Nutzungs Eigen- 
thümers; ihm gebührt also die Verwaltung 
und der Genuß des Fideicommisses; er träge 
dagegen auch alle Lasten, und ist verbun- 
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den, die Fldeicommiß Güter in gukem Stan- 
de zu erhalten, und hierauf den Fleiß eines 
guten Hausvaters zu verwenden. 
15. 
Durch Willens= Erklärung des Consti= 
tuenten kann dem Besitzer des Fideicemmis- 
ses der Genuß gänglich auf nicht länger als 
zwanzig Jahre entzogen, und nach diesem 
Zeitraume vom Consticuenten niche weiter 
beschränkt oder belastet werden, als so, daß 
dem Besitzer der volle Genuß des zur Grün- 
dung eines Fideicommisses erforderlichen Ver- 
mögens (§. 2.) unbeschwert bleibe. 
g. ab. 
Wenn der Constituent keine besondere 
Verfuͤgung zum Vortheil der Familien- 
Glieder (P. 12.) gemacht hat, so ist der 
Fideicommiß-Besitzer verbunben, seinen Ge- 
schwistern und der Wittwe seines Vorfah- 
rers, im Mangel eines andern Vermögens 
oder Einkommens, die nöthige, und nach 
den Umständen zu bestimmende Alimentation, 
auch seinen Töchtern und Schwestern, unter 
eben diesen Voraussehungen, bey ihrer Ver- 
ehelichung eine anständige Aussteuer zu ge- 
ben 
K. 47. 
Ist dem Besitzer des Fideicommisses der 
Genuß durch Willens= Erklärung des Con- 
stituenten entzogen, so fällt auch für diesen 
Zeitraum jeder Anspruch der Wittwen und 
andern Familienglieder auf einen Bezug 
aus dem Fideicommisse hinweg.
	        
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