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S. 4.
Vermöge des Miceigenthums sind die
Anwärter berechtiger:
1) zu verlangen, daß alle zum Fideicom=
miß gehörigen Sachen in ein ordentli-
ches Verzeichniß gebracht, und darin
die beweglichen nach ihrer Beschaffen-
heit, Zahl, Größe, Gewicht oder
Werth genau beschrieben werden. Die-
ses Verzeichniß dient bey jeder Besitz=
Veränderung und bey Absonderung des
Fideicommisses vom Allodium zur Riche-
schnur:
2) zu verlangen, daß die Schuldbriefe über
die zum Fideicommiß gehbrigen Ca-
pitalien auf den Nahmen des Fidei-
commisses als Gläubiger gestelle, und
bey Gericht zur Verwahrung hinter-
legt werden;
3) eine üble Verwaltung der Fideicom=
miß = Güter dem Gerichte anzuzeigen;
4) eberhaupt sowohl für Erhaltung der
Svubstanz, als für Erfüllung der fidei-
commissarischen Anordnungen zu wa-
chen, und darüber in den geeigneten
Fällen die gerichtliche Hülfe nachzusu-
chen;
g. 44.
Der Fideicommiß Besitzer hat alle Rechte
und Verbindlichkeiten eines Nutzungs Eigen-
thümers; ihm gebührt also die Verwaltung
und der Genuß des Fideicommisses; er träge
dagegen auch alle Lasten, und ist verbun-
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den, die Fldeicommiß Güter in gukem Stan-
de zu erhalten, und hierauf den Fleiß eines
guten Hausvaters zu verwenden.
15.
Durch Willens= Erklärung des Consti=
tuenten kann dem Besitzer des Fideicemmis-
ses der Genuß gänglich auf nicht länger als
zwanzig Jahre entzogen, und nach diesem
Zeitraume vom Consticuenten niche weiter
beschränkt oder belastet werden, als so, daß
dem Besitzer der volle Genuß des zur Grün-
dung eines Fideicommisses erforderlichen Ver-
mögens (§. 2.) unbeschwert bleibe.
g. ab.
Wenn der Constituent keine besondere
Verfuͤgung zum Vortheil der Familien-
Glieder (P. 12.) gemacht hat, so ist der
Fideicommiß-Besitzer verbunben, seinen Ge-
schwistern und der Wittwe seines Vorfah-
rers, im Mangel eines andern Vermögens
oder Einkommens, die nöthige, und nach
den Umständen zu bestimmende Alimentation,
auch seinen Töchtern und Schwestern, unter
eben diesen Voraussehungen, bey ihrer Ver-
ehelichung eine anständige Aussteuer zu ge-
ben
K. 47.
Ist dem Besitzer des Fideicommisses der
Genuß durch Willens= Erklärung des Con-
stituenten entzogen, so fällt auch für diesen
Zeitraum jeder Anspruch der Wittwen und
andern Familienglieder auf einen Bezug
aus dem Fideicommisse hinweg.