Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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zukemmen, und mit Vorbehalt der Compe- 
tenz. Die Fideicommiß-Folger koͤnnen da- 
her um die Allodial-Schulden des Vorgaͤn- 
gers nur in so ferne belangt werden, als 
sie entweder zugleich dessen Allodial-Erben 
sind, oder sich für eine Schuld besonders 
verbürgt haben. 
*v- 
Die Fidelcommiß= Schulden haften ent- 
weder auf der Substanz und den Früchten 
des ganzen Fideicommisses zugleich, oder nur 
auf den Früchten allein, und werden hier- 
nach in Fideicommiß= Schulden erster oder 
zweyter Classe abgetheilt. 
S. 55. 
Die Fideicommiß-Schulden erster Classe 
gehen den Schulden zweyter Classe vor; 
die Schulden jeder Classe unter sich haben 
den Vorzug nach der Zeit ihrer Eintragung 
in die Fideicommiß-Mateikel. 
V. 56. 
Unter die Fidelcommiß= Schulden erster 
Classe werden diejenigen gerechnet, welche 
zum Nutzen des Fideicommisses selbst con- 
trahirt und verwendet wurden. 
Hierher gehören: 
1) Diejenigen, welche bey der Errichtung 
des Fideicommisses auf dasselbe mit 
ausdrücklicher Bestimmung dieses Vor- 
zugs angewiesen wurden, insbesondere 
die Pflichteheile der Notherben des er- 
sten Constituenten, so ferne sie nach 
300 
Uebereinkunft der Interessenten als ein 
Capical auf dem Fideicommisse liegen 
bleiben; 
diejenigen, welche zum Ankauf eines 
dem Fideicommisse einverleibten Gutes 
verwendet, oder mit demselben über- 
nommen wurden; 
3) die auf nothwendige Proceß= Kosten in 
Screitigkeiten, welche die Substanz des 
Fideicommisses betressen, und zur Er- 
zielung gerichtlicher Vergleiche, zu de- 
ren Beendigung, oder 
4) zur Abfuͤhrung der in Ruͤcksicht des 
Fideicommisses erlegten feindlichen Con- 
tributionen, desgleichen 
5) auf Herstellung nothwendiger und nuͤtz- 
licher Gebaͤude, endlich 
6) zur Abfuͤhrung einer von den vorbenann- 
ten Schulden verwendet wurden. 
S. 57. 
Diese Schulden sollen vom Gerichte erst 
nach vorläufiger Untersuchung, ob sie über- 
haupt und in dem verlangten Maaße sich zu 
einer solchen Fideicommiß: Schuld eignen, 
und in zweifelhaften Fällen nach Verneh- 
mung der Anwärter in die Fideicomnuß- 
Matrikel eingetragen werden. 
. 58. 
Zu den Fideicommiß= Schulden zweyter 
Classe werden außer den im G. 39. Nr. 2. 
bemerkten Schulden diejenigen gerechnet, 
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