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zukemmen, und mit Vorbehalt der Compe-
tenz. Die Fideicommiß-Folger koͤnnen da-
her um die Allodial-Schulden des Vorgaͤn-
gers nur in so ferne belangt werden, als
sie entweder zugleich dessen Allodial-Erben
sind, oder sich für eine Schuld besonders
verbürgt haben.
*v-
Die Fidelcommiß= Schulden haften ent-
weder auf der Substanz und den Früchten
des ganzen Fideicommisses zugleich, oder nur
auf den Früchten allein, und werden hier-
nach in Fideicommiß= Schulden erster oder
zweyter Classe abgetheilt.
S. 55.
Die Fideicommiß-Schulden erster Classe
gehen den Schulden zweyter Classe vor;
die Schulden jeder Classe unter sich haben
den Vorzug nach der Zeit ihrer Eintragung
in die Fideicommiß-Mateikel.
V. 56.
Unter die Fidelcommiß= Schulden erster
Classe werden diejenigen gerechnet, welche
zum Nutzen des Fideicommisses selbst con-
trahirt und verwendet wurden.
Hierher gehören:
1) Diejenigen, welche bey der Errichtung
des Fideicommisses auf dasselbe mit
ausdrücklicher Bestimmung dieses Vor-
zugs angewiesen wurden, insbesondere
die Pflichteheile der Notherben des er-
sten Constituenten, so ferne sie nach
300
Uebereinkunft der Interessenten als ein
Capical auf dem Fideicommisse liegen
bleiben;
diejenigen, welche zum Ankauf eines
dem Fideicommisse einverleibten Gutes
verwendet, oder mit demselben über-
nommen wurden;
3) die auf nothwendige Proceß= Kosten in
Screitigkeiten, welche die Substanz des
Fideicommisses betressen, und zur Er-
zielung gerichtlicher Vergleiche, zu de-
ren Beendigung, oder
4) zur Abfuͤhrung der in Ruͤcksicht des
Fideicommisses erlegten feindlichen Con-
tributionen, desgleichen
5) auf Herstellung nothwendiger und nuͤtz-
licher Gebaͤude, endlich
6) zur Abfuͤhrung einer von den vorbenann-
ten Schulden verwendet wurden.
S. 57.
Diese Schulden sollen vom Gerichte erst
nach vorläufiger Untersuchung, ob sie über-
haupt und in dem verlangten Maaße sich zu
einer solchen Fideicommiß: Schuld eignen,
und in zweifelhaften Fällen nach Verneh-
mung der Anwärter in die Fideicomnuß-
Matrikel eingetragen werden.
. 58.
Zu den Fideicommiß= Schulden zweyter
Classe werden außer den im G. 39. Nr. 2.
bemerkten Schulden diejenigen gerechnet,
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