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welche das Gericht den folgenden Bestim-
mungen gemaͤß nach Vernehmung der An-
waͤrter genehmiget hat.
ð. 59.
Ein bestehendes Fideicommiß kann mit
einer Fideicommiß-Schuld zweyter Classe
nur dann beschwert werden, wenn der Fidei-
commiß- Inhaber zur Bestreitung nothwen-
diger und unvermeidlicher, die Substanz
des Fideicommisses selbst nicht betreffender
Ausgaben (§. 56.) in Ermanglung hinrei-
chenden Allodial Vermoͤgens einer Capitals-
Aufnahme bedarf, und wenn bey dem Fi-
deicommisse außer dem erforderlichen Betra-
ge des Grundvermögens (C. 2.) noch ein
weiteres fruchtbringendes Vermögen (N#. 5.
6.) vorhanden ist, dieser Ueberschuß auch
nach Abzug aller darauf bereits haftenden
Lasten und Schulben durch die neue Schuld
nicht über ein Drittheil beschwert wird,
vorbehaltlich dessen, was der Constienent
besonders verfügt hat.
Dabey ist in Ansehung der unbeweglit
chen Güter nicht der Schätungs= Preiß,
sondern das Steuer-Capital zur Nichtschnur
zu nehmen.
G. 6öo.
In die zur Aufnahme einer Fideicom=
miß= Schuld zweyter Classe sich eignenden
Ausgaben gehören die erweislich durch Krank-
heit, höhere Auslagen für Erziehung oder
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Versorgung mehrerer Kinder, Ausstattung
der Töchter, Antritt eines Civill= oder Mi-
litaireDienstes, eintretende Verehelichung,
Unglücksfälle in der Oeconomie, oder schwere#
Kriegslasten verursachten außerordentlichen
Kosten, welche weder aus den Früchten des
Fidelcommisses, noch aus dem Allodial-Ver-
mögen bestricten werden können.
. 61.
Das Gericht hat bey jedem Gesuche um
Bewilligung einer Fideicommiß = Schuld
zweyter Classe hierüber den nächsten Fidei-
commiß, Nachfolger, die Anwärter, und den
Vertreter des Fideicommisses, wenn einer
bestellt ist, nach G. 51. zu vernehmen, und
wenn sie in die Schuld einwilligen, ohne
erhebliche Gründe die Genehmigung nicht
zu versagen, dagegen aber auch diese im
Falle eines von demselben erfolgeen Wider=
spruches ohne hinreichende Gründe nicht zu
ertheilen, und dabey besonders auf die Ver-
anlassung der Schuld, auf den Betrag des
noch unbeschwerten Vermögens, und die da-
durch gegründete Erwartung ihrer frühern
Tilgung, auf die im Zahlungs Plan bestimm-
ten kürzern oder längern Fristen und auf
die Beschaffenheit des Widerspruchs ihr Au-
genmerk zu richten.
g. 62.
Fuͤr Fideieommiß-Schulden, sie seyen
erster oder zweyter Classe, haftet das Allo-