Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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dial-Vermögen des Besitzers, außer den ihm 
zukommenden Früchten niche, sondern sie ge- 
hen mit dem Fideicommisse auf jeden Nach- 
folger über, dem jedoch der Regreß gegen 
das Allodium des Vorgängers vorbehalten 
bleibt, wenn dieser entweder mit den im 
Tilgungsplane bestimmten Fristen im Rück- 
stande geblieben ist, oder bey Fideicommiß-= 
Schulden zwenter Classe zum Ersaß aus 
seinem Allodial-Wermögen sich ausdrücklich 
verpflichtet hat. 
C. 63. 
In Ansehung der mit einem Fideicom= 
misse verbundenen behen kommen die Be- 
Ktimmungen des Lehen-Edicts über Lehe#- 
Schulden zur Anwendung. 
S. 6. 
Die vorhandenen Fideicommiß= Capita= 
lien können für solche Auslagen, welche un- 
ter die Fideicommiß Schulden erster Elasse 
gehören, mit Genehmigung des Gerichts 
nach Vernehmung der Anwärter, desglei- 
chen in den §F. 01. bestimmten Fällen un- 
ter den dertselbst enthaltenen Beschränkun- 
gen und Voraussetzungen, vorbehaltlich der 
im G. 60. bestimmten Rückzahlung, ein 
gezogen und verwendet werden. 
C. 65. 
Die Verdußerung der zu einem Fidei- 
commisse gehörenden Grundstücke und Real- 
Rechte kann nur mit Einwilligung des Ges 
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richts in dem Falle statt finden wenn die 
Gldubiger wegen Fideicommiß= Schulden er- 
ster Classe auf die Zahlung dringen, und 
nach Vernehmung der Anwärter sich bezeige, 
daß sie auf andere Weise nicht befriediger 
werden können. 
Insbesondere darf das Grundvermägen, 
worauf das Fideicommiß ruhet, nicht ver- 
dußert werden, so lange noch unter dem 
Fideicommiß-Vermäögen andere zur Zahlung 
dieser Schulden hinreichende Objerte sich be- 
finden. 
C. 60. 
Außer diesem Falle können solche Im- 
mobilien und Real-Rechte nicht anders als 
mie Einwilligung aller bekannten Anwär= 
ter und des Fideicommiß= Verereters, wenn 
einer bestellt ist, sodann mit Genehmigung 
des Geriches verdußert, und diese Geneh- 
migung kann nur aksdann ertheilt werden, 
wenn die Veräußerung dem Fideicommisse 
einen beträchtlichen und bleibenden Nutzen 
gewaͤhrt. 
g. 67. 
Die zum Fideicommisse gehoͤrigen grund- 
herrlichen Rechte können zwar durch gemein- 
sames Einverständniß des Grundherrn und 
des Grundholden abgelöser, sie sollen aber 
wo möglich in eine beständige Rente an Ge- 
treide verwandelt werden.
	        
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