S. 68.
Im Falle des C. 66. so wie, wenn im
Falle des G. 07. ein Ablösungs Capital be-
dungen worden, muß der Kaufpreis oder
das Ablösungs= Capital zum Besten des
Fideicommisses, besonders zum Ankauf feucht-
bringender Realitähten verwendet, und, bis
es geschehen kann, gegen hypothecarische Si-
cherheit verzinslich angelegt werden. Ins-
besondere darf sich weder der Fideicommiß-
Bestßer noch ein Anwärter dabey einen Pri-
vat: Vortheil bedingen.
S. 60.
Mit jeder Fideicommiß= Schuld und mit
jeder die Substanz des Fideicemmisses ver-
mindernden Handlung ist ein Plan zu ver-
binden, wie aus den Früchten des Fidei-
commisses die darauf gelegten Schulden ge-
tilgt, oder die an der Substanz desselben ge-
schehenen Verminderungen durch bestimmte
and von dem dermaligen Besiber sewohl,
als von den Nachfolgern zu entrichtenden
Fristen ergänze werden sollen.
Dieser Tilgungs und Ergänzungs: Plan
ist mit Rücksicht auf den Betrag und die La-
sten des Fideicommisses so einzurichten, daß
in jährlichen Fristen, so bald als es gesche-
hen kann, insbesondere für die zur Aus-
steuer der Töchrer verwendeten Summen in
solchen Raten, welche dem vorigen Unter-
halts-Bezuge gleich sind, die Schulden ge-
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tilgt, und die an der Snubstanz geschehenen
Verminderungen ergaͤnzt werden.
Niemals dürfen die jährlichen Fristen
weniger, als fünf vom Hundert am Capital
betragen; der Fideicommiß" Besitzer muß
sich aber höhere Summen gefallen lassen, so
lange ihm der Ertrag des normalmäßigen
Grundvermögens übrig bleibt. Das Geriche
kann die einmal bestimmten Fristen nur aus
besonders erheblichen Ursachen verlängern.
S 70.
In allen Fällen, wo die fristenweise Rück-
zahlung einer Fideicommiß Schuld oder die
Wiederherstellung eines eingezogenen Fideie
commiß:= Capicals, oder der sonst verminder-
ten Substanz vorgeschrieben, oder eine Meh-
rung derselben durch fristenweise Zahlungen
des Fideicommiß-Besiters von dem Consti=
tuenten angeordnet ist, können nicht nur die
Anwärter von dem Besitzer den Beweis der
geleisteten Frist: Zahlung verlangen, sondern
auch die Gerichte denselben anhalten, daß
er sich wegen geleisteter Rückzahlung aus-
weise, oder für die wiederherzustellende oder
zu vermehrende Substanz entweder das baare
Geld, oder hypothecarische Schuldbriefe bev
Gericht hinterlege.
G.
Zeigt sich bey einem Fideicommiß-Besi-
tzer eine dem Fideicommisse verderbliche
Witthschaft, so kann und soll das Fideicom-