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miß auf Anrufen der Interessenten oder des
benannten Fldeicommiß. Vertreters vom Ge
richte in Administration gesetzt werden.
bäßt sich aus der erwiesenen übeln Wirth=
schaft des Besitzers nur eine Gefahr für die
in dessen Hüänden befindlichen beweglichen
Zugehörungen des Fldeicommisses befürchten,
so können ihm auf Aurufen der Interessenten
dlese abgenommen, und einem Familiengliede
zu Verwahrung übergeben, oder nach Um-
ständen selbst in gerichtliche Verwahrung
genommen werden. "
S. 72.
Die vorbemerkte Administration des Fi-
deicommisses kann auch alsdann eintreten,
wenn der Besiter hinsichtlich der schuldigen
beistungen an die Familienglieder, oder für
Tilgung der Fideicommiß= Schulden, oder
für Wiederherstellung der geminderten Sub-
stanz, oder für deren Mehrung seine Oblie-
genheiten nicht erfüllt.
Die Administration des Fideicommisses
soll in allen Fdllen, wo es geschehen kann,
einem Familiengliede übertragen werden.
. 7.
Jeder Fideicommiß Besitzer ist verbun-
den, seinem Nachfolger das Fideicommiß
samme Zugehörungen ohne irgend eine aus
seinem Verschulden herrährende Schmale,
kung zu hinterlassen.
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Dem Nachfolger haftet demnach die Al-
lodial-Masse seines Vorgängers fuͤr jede auf
das Fideicommiß sich beziehende Pflichtver-
saͤumniß seines Vorgaͤngers, und fuͤr jede
hieraus entstandene Deterioration oder Ver-
minderung der Substanz.
g. 74.
Hinsichtlich des Zuwachses, so wie der
Theilung der haͤngenden und ausstaͤndigen
Fruͤchte zwischen den Allodial-Erben und
dem Ftdeicommiß-Folger treten, in so ferne
nicht hierüber besondere Dispositionen vor-
handen sind, die Bestimmungen der bürger-
lichen Rechte über die gegensekrigen Berhält=
nisse des Eigenthümers und Nutznießers ein.
§. 75.
Eben dieses gilt hinsichtlich der Verbeß
serungen der Substanz, jedoch mit der Be-
schränkung, daß der Fideicommiß: Folger
hievon jene Raten abzlehen kann, welche der
Vorgänger, dem C. 00. zu Folge, noch
während seines Genusses als Rückzahlungs-
Frisien hä##ttce entrichten müssen, wenn er we-
gen dieser Meliorationen eine Fideicommiß-=
Schuld contrahirt hätte.
G. 76.
Den Allodial Erben stehe für den An-
theil bey der Früchte-Theilung und für den
Ersatz der Meliorarionen das Retentions-
Recht an dem Fideicommisee nicht zu.