Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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miß auf Anrufen der Interessenten oder des 
benannten Fldeicommiß. Vertreters vom Ge 
richte in Administration gesetzt werden. 
bäßt sich aus der erwiesenen übeln Wirth= 
schaft des Besitzers nur eine Gefahr für die 
in dessen Hüänden befindlichen beweglichen 
Zugehörungen des Fldeicommisses befürchten, 
so können ihm auf Aurufen der Interessenten 
dlese abgenommen, und einem Familiengliede 
zu Verwahrung übergeben, oder nach Um- 
ständen selbst in gerichtliche Verwahrung 
genommen werden. " 
S. 72. 
Die vorbemerkte Administration des Fi- 
deicommisses kann auch alsdann eintreten, 
wenn der Besiter hinsichtlich der schuldigen 
beistungen an die Familienglieder, oder für 
Tilgung der Fideicommiß= Schulden, oder 
für Wiederherstellung der geminderten Sub- 
stanz, oder für deren Mehrung seine Oblie- 
genheiten nicht erfüllt. 
Die Administration des Fideicommisses 
soll in allen Fdllen, wo es geschehen kann, 
einem Familiengliede übertragen werden. 
. 7. 
Jeder Fideicommiß Besitzer ist verbun- 
den, seinem Nachfolger das Fideicommiß 
samme Zugehörungen ohne irgend eine aus 
seinem Verschulden herrährende Schmale, 
kung zu hinterlassen. 
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Dem Nachfolger haftet demnach die Al- 
lodial-Masse seines Vorgängers fuͤr jede auf 
das Fideicommiß sich beziehende Pflichtver- 
saͤumniß seines Vorgaͤngers, und fuͤr jede 
hieraus entstandene Deterioration oder Ver- 
minderung der Substanz. 
g. 74. 
Hinsichtlich des Zuwachses, so wie der 
Theilung der haͤngenden und ausstaͤndigen 
Fruͤchte zwischen den Allodial-Erben und 
dem Ftdeicommiß-Folger treten, in so ferne 
nicht hierüber besondere Dispositionen vor- 
handen sind, die Bestimmungen der bürger- 
lichen Rechte über die gegensekrigen Berhält= 
nisse des Eigenthümers und Nutznießers ein. 
§. 75. 
Eben dieses gilt hinsichtlich der Verbeß 
serungen der Substanz, jedoch mit der Be- 
schränkung, daß der Fideicommiß: Folger 
hievon jene Raten abzlehen kann, welche der 
Vorgänger, dem C. 00. zu Folge, noch 
während seines Genusses als Rückzahlungs- 
Frisien hä##ttce entrichten müssen, wenn er we- 
gen dieser Meliorationen eine Fideicommiß-= 
Schuld contrahirt hätte. 
G. 76. 
Den Allodial Erben stehe für den An- 
theil bey der Früchte-Theilung und für den 
Ersatz der Meliorarionen das Retentions- 
Recht an dem Fideicommisee nicht zu.
	        
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