Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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V. Titel. 
Ven der Erbfolge in Familien = Fideicommisse. 
*m*sßiee 
Das Recht zur Erbfolge in Familien= 
Fideicommisse gründet sich in der Anordnung 
des Consticuenten, und geht von ihm oder 
von demjenigen, zu dessen Vortheil er das 
Fideicommiß errichtet hat, auf die ehelichen 
Nachkommen über. — Die durch nachfol- 
gende Ehe Legitimirten werden den ehelich 
Gebohrnen gleich geachret. 
. 78. 
Nur adeliche Nachkommen sind fähig, 
das Fideicommiß zu erlangen. — Mit dem 
Verluste des Adels erlischt demnach zugleich 
das Erbfolge-Recht in die Familien-Fidei- 
commisse. — Wer als adelich zu betrachten 
sey, und wie der Adel verlehren werde, ist 
in dem Eoicte über den Adel bestimmt. 
G. 79. 
Teitt bey dem zur Nachfolge Berufenen 
der Verlust dieser Fähigkeic noch vor Eröff- 
nung der Nachfolge ein, so hat er kein 
Recht zum Auneritt derselben. 
Ereignet sich der Verlust nach erfolgtem 
Antritte des Fideicommisses, so löser sich das 
Genußrecht des bisherigen Besitzers auf, 
und dem nächsten Nachfolger wird die Erb- 
folge in das Fideicommiß eroͤffnet, welcher 
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jedoch subsidiarisch verbunden ist, dem vori- 
gen Besihzer die Competenz zu geben. 
G. 80. 
Familien-Fideicommisse werden in den 
Pflichtiheil nicht eingerechnet, auch können 
die Notherben des Besitzers daraus einen 
Pflichtheil nicht verlangen, vorbehaltlich 
dessen, was in Ansehung der Noth: Erben 
des ersten Constituenten im O. 10. und 
I. 21. bestimmt ist. 
. 81. 
Der Besicer eines Familien, Fideicom- 
misses kann, so lange der sideicommissarische 
Verband dauerr, darübet nicht durch letzten 
Willen verfügen. 
S. 62. 
Der Fideicommiß-Folger ist die Allo- 
dial: Erbschaft seines Vorgängers, selbst 
wenn dieser sein Vater war, auszuschlagen 
berechtigt. 
S. 83. 
Ein Mitglied der zur Erbfolge in das 
Fideicommiß berufenen Familie kann zwar 
für sich, jedoch keineswegs für seine, wenn 
gleich noch niche gebohrne Nachkommenschaft 
auf das Recht zur Nachfolge Verzicht 
leisten. 
(21)
	        
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