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V. Titel.
Ven der Erbfolge in Familien = Fideicommisse.
*m*sßiee
Das Recht zur Erbfolge in Familien=
Fideicommisse gründet sich in der Anordnung
des Consticuenten, und geht von ihm oder
von demjenigen, zu dessen Vortheil er das
Fideicommiß errichtet hat, auf die ehelichen
Nachkommen über. — Die durch nachfol-
gende Ehe Legitimirten werden den ehelich
Gebohrnen gleich geachret.
. 78.
Nur adeliche Nachkommen sind fähig,
das Fideicommiß zu erlangen. — Mit dem
Verluste des Adels erlischt demnach zugleich
das Erbfolge-Recht in die Familien-Fidei-
commisse. — Wer als adelich zu betrachten
sey, und wie der Adel verlehren werde, ist
in dem Eoicte über den Adel bestimmt.
G. 79.
Teitt bey dem zur Nachfolge Berufenen
der Verlust dieser Fähigkeic noch vor Eröff-
nung der Nachfolge ein, so hat er kein
Recht zum Auneritt derselben.
Ereignet sich der Verlust nach erfolgtem
Antritte des Fideicommisses, so löser sich das
Genußrecht des bisherigen Besitzers auf,
und dem nächsten Nachfolger wird die Erb-
folge in das Fideicommiß eroͤffnet, welcher
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jedoch subsidiarisch verbunden ist, dem vori-
gen Besihzer die Competenz zu geben.
G. 80.
Familien-Fideicommisse werden in den
Pflichtiheil nicht eingerechnet, auch können
die Notherben des Besitzers daraus einen
Pflichtheil nicht verlangen, vorbehaltlich
dessen, was in Ansehung der Noth: Erben
des ersten Constituenten im O. 10. und
I. 21. bestimmt ist.
. 81.
Der Besicer eines Familien, Fideicom-
misses kann, so lange der sideicommissarische
Verband dauerr, darübet nicht durch letzten
Willen verfügen.
S. 62.
Der Fideicommiß-Folger ist die Allo-
dial: Erbschaft seines Vorgängers, selbst
wenn dieser sein Vater war, auszuschlagen
berechtigt.
S. 83.
Ein Mitglied der zur Erbfolge in das
Fideicommiß berufenen Familie kann zwar
für sich, jedoch keineswegs für seine, wenn
gleich noch niche gebohrne Nachkommenschaft
auf das Recht zur Nachfolge Verzicht
leisten.
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