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g. 64.
Ein Fideleommiß kann nicht nur zum
Vortheil einer Familie, sondern auch nach
Abgang der ersten Familie, oder des Manns-
Stammes derselben, zum Vortheil elner an-
dern Familie errichtet werden.
In diesem Falle hat die letzte Familie,
so lange die erste noch nicht erloschen
ist, zwar alle aus dem Miteigenthume
(&. J5.) fließenden, die Erhaltung der
Substanz bezielenden Rechte, aber die übri-
gen Rechte ruhen, bis an sie die Nachfolge
gefallen ist.
S. 83.
Mie einem Famillen-Fideicommisse kann
auf den Fall, daß die Familie, oder in der-
selben der Manns= Stamm erlischt, eine
Substitution verbunden werden.
Bey dem Substituicten geht nach dem
Anfall das Familien-Fideicommiß in Allo-
dium über; die aus solchen fideicommissari-
schen Substitutionen entspringenden Rechte
sind nach den Civil: Gesehen zu beurtheilen.
F. 86.
Sind in einer Familie, nebst dem Fidei-
commisse für die erstgebohrne Linte, noch
eines oder mehrere für die nachgebohrnen Li-
nien errichtet, so gelangt der Besitzer des
ersten Fideicommisses und dessen Nachkom,
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menschaft erst dann zum Besitze eines andern
Fideicommisses, wenn in den uͤbrigen Linien
keine zu dem Fideicommisse berufenen Nach-
kommen vorhanden sind.
Solche Fideicommisse bleiben nur so lan-
ge in einer Derson vereiniget, bis wieder
zwey oder mehrere Linien entstehen, so ferne
von dem ersten Constituenten nicht eine an-
dere Disposstion getroffen worden.
F. 67.
Bey Famllien-Fideicommissen, welche
neu errichtet werden, kann keine andere
Srccessions = Ordnung, als die Erstge-
burts-Folge eintreten, vermöge deren die
weibliche Nachkommenschaft, so lange noch
männliche Nachkommen vorhanden sind, von
der Succession ausgeschlossen bleibt, und
immer der Erstgebohrne in der ältern Linie
zum Fideicommiß gelangt, so daß der Bru-
der des lehten Besihers dessen Söhnen, En-
keln und weitern männlichen Descendenten
weichen muß; vorbehaltlich dessen, was we-
gen der mit einem Fideicommisse verbunde-
nen Anordnungen zum Vortheil einzelner
Familiengliedee im F. 12, dann wegen der
aus vormaligen Fideicemmiß oder Stamm:
Gütern gebildeten Fideicommisse im H. ö7,
verordnet ist.
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Die übrigen Successions-Ordnungen,
so weit sie bey Fideicommissen, dem gegen-