Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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g. 64. 
Ein Fideleommiß kann nicht nur zum 
Vortheil einer Familie, sondern auch nach 
Abgang der ersten Familie, oder des Manns- 
Stammes derselben, zum Vortheil elner an- 
dern Familie errichtet werden. 
In diesem Falle hat die letzte Familie, 
so lange die erste noch nicht erloschen 
ist, zwar alle aus dem Miteigenthume 
(&. J5.) fließenden, die Erhaltung der 
Substanz bezielenden Rechte, aber die übri- 
gen Rechte ruhen, bis an sie die Nachfolge 
gefallen ist. 
S. 83. 
Mie einem Famillen-Fideicommisse kann 
auf den Fall, daß die Familie, oder in der- 
selben der Manns= Stamm erlischt, eine 
Substitution verbunden werden. 
Bey dem Substituicten geht nach dem 
Anfall das Familien-Fideicommiß in Allo- 
dium über; die aus solchen fideicommissari- 
schen Substitutionen entspringenden Rechte 
sind nach den Civil: Gesehen zu beurtheilen. 
F. 86. 
Sind in einer Familie, nebst dem Fidei- 
commisse für die erstgebohrne Linte, noch 
eines oder mehrere für die nachgebohrnen Li- 
nien errichtet, so gelangt der Besitzer des 
ersten Fideicommisses und dessen Nachkom, 
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menschaft erst dann zum Besitze eines andern 
Fideicommisses, wenn in den uͤbrigen Linien 
keine zu dem Fideicommisse berufenen Nach- 
kommen vorhanden sind. 
Solche Fideicommisse bleiben nur so lan- 
ge in einer Derson vereiniget, bis wieder 
zwey oder mehrere Linien entstehen, so ferne 
von dem ersten Constituenten nicht eine an- 
dere Disposstion getroffen worden. 
F. 67. 
Bey Famllien-Fideicommissen, welche 
neu errichtet werden, kann keine andere 
Srccessions = Ordnung, als die Erstge- 
burts-Folge eintreten, vermöge deren die 
weibliche Nachkommenschaft, so lange noch 
männliche Nachkommen vorhanden sind, von 
der Succession ausgeschlossen bleibt, und 
immer der Erstgebohrne in der ältern Linie 
zum Fideicommiß gelangt, so daß der Bru- 
der des lehten Besihers dessen Söhnen, En- 
keln und weitern männlichen Descendenten 
weichen muß; vorbehaltlich dessen, was we- 
gen der mit einem Fideicommisse verbunde- 
nen Anordnungen zum Vortheil einzelner 
Familiengliedee im F. 12, dann wegen der 
aus vormaligen Fideicemmiß oder Stamm: 
Gütern gebildeten Fideicommisse im H. ö7, 
verordnet ist. 
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Die übrigen Successions-Ordnungen, 
so weit sie bey Fideicommissen, dem gegen-
	        
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