Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

813 
waͤrtigen Ebdiete gemaͤß, noch statt finden 
koͤnnen, richten sich nach den vorigen Ge- 
setzen. 
H. 89. 
Hat der Stifter des Fideicommisses nur 
erklaͤrt, daß das Fideicommiß nach Erloͤ- 
schung des Manns: Stammes an die weib- 
liche Nachkommenschaft fallen soll, so ist 
diese Disposttion als eine fideicommissarische 
Substitution gültig, und hart die Wirkung, 
daß das Fideicommiß vom lehten Besitzer 
mit Allodial: Eigenschaft an die weiblichen 
Nachkommen nach der Erbfolge: Ordnung 
übergehr, welche in den Civil: Gesehen be- 
stimme ist. 
. . 
Hat aber der Stifter die weibliche De- 
seendenz nach Abgang des Manus. Stam- 
mes zum Fideicommisse mit fortdauerndem 
fideicommissarischen Verbande berufen, so 
bleibt es auch unter den weiblichen Ab- 
kömmlingen bey der Lineal: und Erstgeburts- 
Folge mit Vorzug ihrer männlichen Nach- 
kommen, dergestalt, daß bey Abgang des 
Manns: Stammes das Fideicommiß an dle 
Alteste Tochter des letzten Besitzers und de- 
ren Deseendenz f#llt, und die Surcession 
immer nach den Regeln der Erstgeburt auch 
unter ihren welblichen Descendenten in so 
lange fortgehr, bis sich unter senen Descen- 
denten, an welche die Successson gelangt 
514 
ist, ein männlicher Abkömmling befinder, 
welcher aledaun alle seine Schwestern, selbst 
die dlrern, von der Sureession ausschließt. 
Sctirbt die älteste Tochter, ohne Nach- 
kemmen zu hinterlassen, oder sind von ihr 
weder weibliche noch männliche Descenden- 
ten vorhanden, so gehrt die Fideicomiß- 
Folge nach eben diesen Regeln an die zwey- 
r Tochter des letzten Besitzers und deren 
Nachkommenschafe. 
Nach gleichen Grundsäßen richtet sich 
die Fideicommiß= Folge der drieten und 
übrigen folgenden Töchter des letzten Best- 
bers und ihrer Deseendenten. 
*i-: 
Ist einmal, den vorstehenden Regeln zu 
Folge, ein vom lehten Besihzer durch weib- 
liche Machkommen abstammender männlicher 
Descendent zum Besitze des Fideicommisses 
gelangt, so tritt mit ihm unter seiner Nach- 
kommenschaft der Vorzug des Mannsstam- 
mes nach den Bestimmungen des G. 87. 
wieder ein. 
VI. Titel. 
Von der Auflösung der Fideicommisse und den 
rechtlichen Folgen derselben. 
§. 82. 
Der Fideicommissarische Verband wird 
(217)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.