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waͤrtigen Ebdiete gemaͤß, noch statt finden
koͤnnen, richten sich nach den vorigen Ge-
setzen.
H. 89.
Hat der Stifter des Fideicommisses nur
erklaͤrt, daß das Fideicommiß nach Erloͤ-
schung des Manns: Stammes an die weib-
liche Nachkommenschaft fallen soll, so ist
diese Disposttion als eine fideicommissarische
Substitution gültig, und hart die Wirkung,
daß das Fideicommiß vom lehten Besitzer
mit Allodial: Eigenschaft an die weiblichen
Nachkommen nach der Erbfolge: Ordnung
übergehr, welche in den Civil: Gesehen be-
stimme ist.
. .
Hat aber der Stifter die weibliche De-
seendenz nach Abgang des Manus. Stam-
mes zum Fideicommisse mit fortdauerndem
fideicommissarischen Verbande berufen, so
bleibt es auch unter den weiblichen Ab-
kömmlingen bey der Lineal: und Erstgeburts-
Folge mit Vorzug ihrer männlichen Nach-
kommen, dergestalt, daß bey Abgang des
Manns: Stammes das Fideicommiß an dle
Alteste Tochter des letzten Besitzers und de-
ren Deseendenz f#llt, und die Surcession
immer nach den Regeln der Erstgeburt auch
unter ihren welblichen Descendenten in so
lange fortgehr, bis sich unter senen Descen-
denten, an welche die Successson gelangt
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ist, ein männlicher Abkömmling befinder,
welcher aledaun alle seine Schwestern, selbst
die dlrern, von der Sureession ausschließt.
Sctirbt die älteste Tochter, ohne Nach-
kemmen zu hinterlassen, oder sind von ihr
weder weibliche noch männliche Descenden-
ten vorhanden, so gehrt die Fideicomiß-
Folge nach eben diesen Regeln an die zwey-
r Tochter des letzten Besitzers und deren
Nachkommenschafe.
Nach gleichen Grundsäßen richtet sich
die Fideicommiß= Folge der drieten und
übrigen folgenden Töchter des letzten Best-
bers und ihrer Deseendenten.
*i-:
Ist einmal, den vorstehenden Regeln zu
Folge, ein vom lehten Besihzer durch weib-
liche Machkommen abstammender männlicher
Descendent zum Besitze des Fideicommisses
gelangt, so tritt mit ihm unter seiner Nach-
kommenschaft der Vorzug des Mannsstam-
mes nach den Bestimmungen des G. 87.
wieder ein.
VI. Titel.
Von der Auflösung der Fideicommisse und den
rechtlichen Folgen derselben.
§. 82.
Der Fideicommissarische Verband wird
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