Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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in Ansehung einzelner Theile des Fideicom- 
misses aufgeloͤßt: 
1) Wenn sie unter den im Titel IV. vorge- 
schriebenen Bedingungen rechtmäßig ver- 
dußert worden sind, oder von dem drit- 
ten Besitzer nicht vindicirt werden kön- 
nen: 
2) wenn sie durch einen Dritten als sein 
Eigenthum vindicirt worden; 
3) durch den gänzlichen Untergang des 
Objects; — 
1) In Ansehung der mit einem Fideicom= 
misse verbundenen Lehen hört die Fidei- 
commissarische Eigenschaft auf, und das 
Lehen muß von dem übrigen Fideicom= 
miß Vermögen gesondert werden, wenn 
entweder die zur Lehenfolge berechtigte 
Nachkommenschaft ausstirbe, oder nicht 
mehr eine und dieselbe Person Fidei- 
commiß, und behensfolger ist. 
5) Durch Abgang des Manns-Stammes, 
wenn das Fideicommiß aus einer Kö- 
nigl. Dotation entstanden ist. — 
O. 9. 
Das Fideicommiß im Ganzen wird auf- 
gelößt; 
1) durch Untergang des ganzen Fideicom- 
miß: Vermägens; 
2) durch Widerruf des Constituenten: 
(G. 9.) 
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3) durch Verminderung unter die zur Er- 
richtung eines Fideicommisses erforder- 
liche Summe des Grundvermögens 
(W. 95. 90.); 
4) durch gemeinsames Einverständniß der 
Betheiligten mit gerichtlicher. Einwilli- 
gung (F. 97.); 
5) durch den Abgang der zur Succession 
berufenen Nachkommenschaft. (G. 99.) 
§. 01. 
Der Seifter eines Fideicommisses kann 
dasselbe auch nach erlangter gerichtlicher Be- 
stätigung widerrufen oder abandern, so lange 
noch Riemand durch die Uebergabe oder 
durch Vertrag daran ein Recht erworben 
hat. — 
§. . 
Wird ein schon bestandenes Fideicommiß 
durch den Untergang einzelner Bestandtheile, 
durch deren Veräußerung wegen Fideicom- 
miß Schulden erster Classe, durch Vindicar 
tion dritter Eigenthümer, durch andere Un- 
fälle oder durch die G. 02. Nro. J. und §. 
bemerkte Absonderung so tief in seiner Sub- 
stanz gemindert, daß der noch übrige Theil 
nicht so viel beträgt, als zur Gründung ei- 
nes Fideicommisses erfordert wird; so können 
der Fideicommiß-Besitzer und die Anwärter 
vereint, oder einer derselben das Fideicom: 
miß durch Ergänzung des Mangelnden auf-
	        
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