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in Ansehung einzelner Theile des Fideicom-
misses aufgeloͤßt:
1) Wenn sie unter den im Titel IV. vorge-
schriebenen Bedingungen rechtmäßig ver-
dußert worden sind, oder von dem drit-
ten Besitzer nicht vindicirt werden kön-
nen:
2) wenn sie durch einen Dritten als sein
Eigenthum vindicirt worden;
3) durch den gänzlichen Untergang des
Objects; —
1) In Ansehung der mit einem Fideicom=
misse verbundenen Lehen hört die Fidei-
commissarische Eigenschaft auf, und das
Lehen muß von dem übrigen Fideicom=
miß Vermögen gesondert werden, wenn
entweder die zur Lehenfolge berechtigte
Nachkommenschaft ausstirbe, oder nicht
mehr eine und dieselbe Person Fidei-
commiß, und behensfolger ist.
5) Durch Abgang des Manns-Stammes,
wenn das Fideicommiß aus einer Kö-
nigl. Dotation entstanden ist. —
O. 9.
Das Fideicommiß im Ganzen wird auf-
gelößt;
1) durch Untergang des ganzen Fideicom-
miß: Vermägens;
2) durch Widerruf des Constituenten:
(G. 9.)
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3) durch Verminderung unter die zur Er-
richtung eines Fideicommisses erforder-
liche Summe des Grundvermögens
(W. 95. 90.);
4) durch gemeinsames Einverständniß der
Betheiligten mit gerichtlicher. Einwilli-
gung (F. 97.);
5) durch den Abgang der zur Succession
berufenen Nachkommenschaft. (G. 99.)
§. 01.
Der Seifter eines Fideicommisses kann
dasselbe auch nach erlangter gerichtlicher Be-
stätigung widerrufen oder abandern, so lange
noch Riemand durch die Uebergabe oder
durch Vertrag daran ein Recht erworben
hat. —
§. .
Wird ein schon bestandenes Fideicommiß
durch den Untergang einzelner Bestandtheile,
durch deren Veräußerung wegen Fideicom-
miß Schulden erster Classe, durch Vindicar
tion dritter Eigenthümer, durch andere Un-
fälle oder durch die G. 02. Nro. J. und §.
bemerkte Absonderung so tief in seiner Sub-
stanz gemindert, daß der noch übrige Theil
nicht so viel beträgt, als zur Gründung ei-
nes Fideicommisses erfordert wird; so können
der Fideicommiß-Besitzer und die Anwärter
vereint, oder einer derselben das Fideicom:
miß durch Ergänzung des Mangelnden auf-