Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

317 
recht erhalten. — Hiezu ist demjenigen, der 
sich das Mangelnde zu erganzen verbindet, 
auf Verlangen die Frist eines Jahres zu ge: 
statten. — Erfolgt die Ergänzung nichr, 
so ist das Fideicommiß erloschen und dasje- 
nige, was vom Fideicommisse, nach Tilgung 
aller Fideicommiß-Schulden übrig ist, bleibt 
als Allodium in den Händen des letzten Be- 
sitzers, jedoch muß derselbe die auf dem er#- 
loschenen Fideicommisse, rücksichtlich der 
Nachgebohrnen und Wittwen bereits haften- 
den Lasten, noch ferner entrichten, soweit 
sie hievon nach Abzug der dem Besiter als- 
dann gebührenden Competenz bestritten wer- 
wen können. 
S. 00. 
Ist aber die Abminderung des Fideicom- 
miß" Vermögens aus eigenem Verschulden 
des Besitzers entstanden, so können die An- 
wärker verlangen, daß dasselbe in Admini 
stration gesetzt, und der Normal-Werth des 
Fideicommisses während der Administration 
wieder hergestellt werde, jedoch müssen die 
den Fideicommiß= Gldubigern zu leistenden 
Zahlungen, desgleichen die auf dem Fidei- 
commiß bereits liegenden Alimente und Wit- 
thum, soferne diese nicht wegen eines Ueber- 
maaßes eine Minderung leiden, während der 
Administration verabreicht werden. 
§S. ov. 
Durch gemeinsames Einverständniß aller 
Familienglieder mit gerichtlicher Genehmi- 
318 
gung kann ein Familien-Fideieommiß nur 
alsdann aufgeloͤßt werden, wenn der Familie 
durch die Aufloͤsung ein ausgezeichneter und 
fortdauernder Nutzen zugeht, oder wenn sol- 
che gebietende Umstaͤnde eintreten, welche bey 
einer Familie die Aufloͤsung des Fideicom- 
misses nothwendig machen. Dabey muß 
1) das Vorhaben, den bestehenden Fidei- 
commiß= Verband aufzulösen, mit den 
Gründen, aus welchen die Auflösung 
gesucht wird, und mit dem Auflösungs= 
Plane dem einschlägigen Appellations= 
Gerichte vorgelegt, und von demselben 
nach vollständiger Instruction der Sache 
Jeprüft werden; 
das Appellations-Gericht hat sämmeli- 
che Berheiligte, und state der Abwesen- 
den oder Minderjährigen deren schon be- 
stellte oder für diesen Gegenstand beson- 
ders zu bestellende Curatoren, auch den 
von Amtswegen für diesen Fall beson- 
ders aufzustellenden Vertreter des Fidei- 
commisses und der Nachkommenschaf-, 
vorzuladen, denselben die Gründe und 
den Plan der Auflösung umständlich zu 
eröffnen, und ihre Erkldrung darüber 
aufzunehmen. Unter den Betheiligten 
sind niche nur alle zur Fideicommiß-= 
Folge Berechtigte, sondern auch die 
Substituirten begriffen. 
!75 
— 
3) Wenn einer der Betheiligten seine Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.