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nen anfangen, werden im Unter-Mainkreise
die Durchgangs-, Eingangs= und Ausfuhr=
Zölle, die Consiumtions-Aufschläge mit Ein-
schluß des Aufschlages von aus: und inlän-
dischem Taback, die Stempel-, Waag-, und
Miederlags-Gebühren, daun das Weggeld
zu bLand und Wasser durchaus nach den in
den dltern Kreisen Unsres Königreiches be:
stehenden Gesetzen und Normen erhoben.
Hierbey sollen vor der Hand und bis Wir
darüber Unsere definitiven Bestimmungen ge-
ben können, nur folgende Ausnahmen start
haben:
I) der Durchgangs-Zoll von Handels-
Gütern wird im ganzen Unter-Main=
kreise zu Kand und zu Wasser durchaus
auf : Pfennige von jedem Sporco-Cent-
ner und von jeder Stunde des Weges fest-
gesezt;
2) auf dem Mainfluße wird von Bam-
berg, respective Hallstadt bis Kahl,
und umgekehrt nur die Hälfte des tref-
fenden Durchgangs= Zolles und des
Weggeldes oder Wasserzolles erhoben;
3) die Erhebung der Patentgelder von den
Tabackhändlern bleibt bis zu weiterer
Verfügung ausgesezt.
VIII.
Die Krahnen-, Uebersat, Winter-
halts?„ Wehrloch: und Canal-Oefnungs=
Gebühren werden nach den Bestimmungen
— —
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der Würzburgischen Zoll-Ordnung vom 3.
Februar 1812 erhoben.
IX.
Von den Handelsguͤtern, welche durch
den Unter-Mainkreis und die aͤltern Kreise
transitiren, wird in leztern wieder derjenige
Durchgangs= Zoll erhoben, welcher bisher
im Allgemeinen auf jeder Strasse angeord-
net ist.
X.
Gegen Einführung der Art. VIl. ge-
nannten Zölle, Aufschläge und übrigen Ge-
bühren, dann gegen Einführung des Malz-
Aufschlages, sollen im ehemaligen Fürsten-
thume Aschaffenburg, in den Fuldai=
schen Landestheiken, und in den ehemals
Hessischen Aemcern, nicht nur die bis-
herigen Zölle, sondern auch die Wein-Auf-
schlag-, Weinlager:, Weinohm-, Bier-
ohm-, Bierbräu= und BranntweinKessel-
gelder, und Consumtions= Steuern oder Ac=
cise mit einziger Ausnahme der Accise vom
inldndischen Weine und Branntweine, ces-
stren, in so weit Wir nicht eine oder die
andere dieser Abgaben durch besondere Enc-
schließungen den Communen zur Entschädi-
gung für andere Gefälle, oder zur leichtern
Bestreitung ihrer Gemeinde-Ausgaben über-
lassen werden.
XI.
Eben so cesfirt im ehemaligen Großher=
zogthume Wurzburg der Gulden= Zoll