Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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willigung in die Aufloͤsung des Fidei- 
commisses verwelgerr, so kann das Fi- 
deicommiß nicht aufgelößt werden. Der 
Widersoruch des Fideicommiß, Vertre- 
ters hindert sedoch die Auflösung nicht 
weiter, als dessen Gründe für überwie- 
gend erachtet werden. 
4) Das Appellarions. Geriche prüft die 
Sache, erwägt die für oder gegen die 
Aufstösung vorgebrachten Gründe, be- 
rücksichtiget die daben etwa verflochte- 
nen, und ungekränkt zu belassenden 
Rechte Dritter, und faßt wegen Ver- 
sagung oder Ereheilung der Genehmit 
gung die geeignete Entschließung. 
§ 0#. 
Bey dieser Auflösung des Fideicommisses 
werden die rechtlichen Folgen derselben durch 
die hlerbey festgesetzten Bedingungen be- 
stimmt; dassenige, worüber nichts festgesetzt 
wurde, bleibt dem letzten Besißer. 
d. 99. 
Wenn der letzte Besiher keine zur Fidei- 
tommiß-Folge berufene und fähige Nach- 
kommenschaft hinterlaͤßt, auch fuͤr diesen Fall 
Niemand in das Fideicommiß substituirt ist, 
so genießt derselbe das Recht, daruͤber von 
Todeswegen frey zu disponiren, und es tritt, 
wenn er hievon keinen Gebrauch macht, nach 
seinem Absterben die gemeine Intestat: Erb- 
solge ein. 
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G. 100. 
Bey jeder Aufloͤsung eines Fideleommif- 
ses faͤllt das aus einer Koͤniglichen Dotation 
herruͤhrende Vermoͤgen an den Staat zuruͤck, 
und die mit demselben verbundenen Lehen sind 
nach dem Lehen-Edicte zu beurtheilen. 
G. 101. 
Jede Auflösung eines Familien-Fidei- 
commisses soll öffentlich bekannt gemacht, und 
die Löschung in der Matrikel, wie in den 
Hypotheken: Büchern, verankaßt werden. 
VII. Titel. 
Besondere Bestimmungen. 
6. 102. 
Die Verhältnisse der vormals unmittel- 
baren Fürsten, Grasen und Herren in Be- 
ziehung auf ihre Familien Fideicommisse und 
Stammgüter sind in einem besondern Edicte 
bestimmt. 
S. 103. 
Der Constieuent eines nach Aufhebung 
der Familien Fideicommisse errichteten Ma- 
jsorats kann dasselbe nach den in der Major 
rats, Urkunde bestimmten Rechten fortbester 
hen lassen, oder in ein Familien-Fideicon# 
miß nach den Bestimmungen des gegenwär: 
tigen Edictes innerhalb zwey Jahren ver- 
wandeln.
	        
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