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S. 16.
Auf die Kinder eines Siegelmäßigen
gehet die Siegelmäßigkeit nicht über, wenn
sie ihnen nicht vermäge ihres. eigenen Stan-
des zukoͤmmt.
F. 12.
Die Siegelmaͤßigkeit erlischt mit dem
Verluste des Standes, welchem sie bey-
gelegt ist.
(I. S.)
732
C. 18.
Diejenigen Personen, welchen die Sie-
gelmäßigkeit von nun an nicht mehr zusteht,!“
können dieselbe künftig auch nicht mehr aus-
üben, unbeschadet der aus ihren füühern
Handlungen in Folge der Siegelmßigkeit
bereits entstandenen Rechte.
München den 26. May 1318.
Zur Beglaubigung:
Egid von Kobell,
Konigl. Staatsrath und General= Serretaire.