Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

331 
S. 16. 
Auf die Kinder eines Siegelmäßigen 
gehet die Siegelmäßigkeit nicht über, wenn 
sie ihnen nicht vermäge ihres. eigenen Stan- 
des zukoͤmmt. 
F. 12. 
Die Siegelmaͤßigkeit erlischt mit dem 
Verluste des Standes, welchem sie bey- 
gelegt ist. 
(I. S.) 
732 
C. 18. 
Diejenigen Personen, welchen die Sie- 
gelmäßigkeit von nun an nicht mehr zusteht,!“ 
können dieselbe künftig auch nicht mehr aus- 
üben, unbeschadet der aus ihren füühern 
Handlungen in Folge der Siegelmßigkeit 
bereits entstandenen Rechte. 
München den 26. May 1318. 
Zur Beglaubigung: 
Egid von Kobell, 
Konigl. Staatsrath und General= Serretaire.
	        
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