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und die uͤbrigen zwey Zehenttheile und
ein Zehenttheil bilden den Dienstes-
Gehalt.
. 9.
Die Dienst-Entsetzung, (Tassation)
und die Dienst-Entlassung mit dem Verlust
des Dienst. Ranges und Gesammegehaltes
(Dimission) können nur nach vorhergegange-
ner richterlicher Untersuchung durch Erkennt-
niß der competenten Gerichts-Behärde erfol-
gen, und die erste tritt noch als gesetzliche
Folge der wegen eines gemeinen Verbrechens
erkaunten Criminal-Strafe ein.
S. v0.
Ein Staats: Beamter und öffentlicher
Diener kann auch wegen Verlebung der
Amtspflicht durch Handlungen und Unterlas-
sungen vermittelst rechtlichen Erkennenisses de-
gradirt oder entlassen werden, welche einzeln
mit dieser Strase vom Gesetze nicht bedrohet
sind, wenn nach Inhalt des Straf= Gesetz-
buches eine dreymalige Diseiplinar= Strafe
fruchtlos geblieben ist.
§S. 11.
Um Diseiplinar Strafen mit der schwe-
ren Folge der Stellung vor Gericht in Wieder-
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holungs-Fällen verhängen zu können, wird
erforderr, daß X gröbere, doch durch das Ge-
se als Verbrechen oder Vergehen nahment-
lich nicht bezeichnete Fehler ausgenommen)
Fahrläßigkeit, Unfsteiß, Leichtsinn oder Un-
sittlichkeit, ungeachtet von Vorständen oder
höhern Behörden angewandter Ermahnun-
gen, Drohungen, selbst Verweise und Ar-
rest, sorrgesetzt werden, also nach der dricten
Strafe den Character der Gewohnheic oder
Unverbesserlichkeit annehmen lassen. Jedoch
zieht nicht jeder einzelne neue Fehler sogleich
die zwente oder dritte solche Disciplinar-
Strafe nach sich, außer in dem vom Gesetze
ausdrücklich vorgesehenen Falle.
. 12.
Diese Strafen können bestehen in Ver,
weisen, Geldbußen, Haus: und Ci,
vil-Arrest. Sie sind verschiedener Grade
fähig. Die Geldstrafe kann aber nicht unter
fünf, und nicht über fünfzig Gulden, und
der Arrest nur zwischen vier und zwanzig Stun-
den und acht Tagen zugemessen werden.
Dabey kömmt es nicht auf den Grad,
sondern auf die Zahl der Strafen an, und
damit der Character solcher Strafen mit ih,
rer #ung erkannt werde, ist jeder dersel-