Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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und die uͤbrigen zwey Zehenttheile und 
ein Zehenttheil bilden den Dienstes- 
Gehalt. 
. 9. 
Die Dienst-Entsetzung, (Tassation) 
und die Dienst-Entlassung mit dem Verlust 
des Dienst. Ranges und Gesammegehaltes 
(Dimission) können nur nach vorhergegange- 
ner richterlicher Untersuchung durch Erkennt- 
niß der competenten Gerichts-Behärde erfol- 
gen, und die erste tritt noch als gesetzliche 
Folge der wegen eines gemeinen Verbrechens 
erkaunten Criminal-Strafe ein. 
S. v0. 
Ein Staats: Beamter und öffentlicher 
Diener kann auch wegen Verlebung der 
Amtspflicht durch Handlungen und Unterlas- 
sungen vermittelst rechtlichen Erkennenisses de- 
gradirt oder entlassen werden, welche einzeln 
mit dieser Strase vom Gesetze nicht bedrohet 
sind, wenn nach Inhalt des Straf= Gesetz- 
buches eine dreymalige Diseiplinar= Strafe 
fruchtlos geblieben ist. 
§S. 11. 
Um Diseiplinar Strafen mit der schwe- 
ren Folge der Stellung vor Gericht in Wieder- 
— 
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holungs-Fällen verhängen zu können, wird 
erforderr, daß X gröbere, doch durch das Ge- 
se als Verbrechen oder Vergehen nahment- 
lich nicht bezeichnete Fehler ausgenommen) 
Fahrläßigkeit, Unfsteiß, Leichtsinn oder Un- 
sittlichkeit, ungeachtet von Vorständen oder 
höhern Behörden angewandter Ermahnun- 
gen, Drohungen, selbst Verweise und Ar- 
rest, sorrgesetzt werden, also nach der dricten 
Strafe den Character der Gewohnheic oder 
Unverbesserlichkeit annehmen lassen. Jedoch 
zieht nicht jeder einzelne neue Fehler sogleich 
die zwente oder dritte solche Disciplinar- 
Strafe nach sich, außer in dem vom Gesetze 
ausdrücklich vorgesehenen Falle. 
. 12. 
Diese Strafen können bestehen in Ver, 
weisen, Geldbußen, Haus: und Ci, 
vil-Arrest. Sie sind verschiedener Grade 
fähig. Die Geldstrafe kann aber nicht unter 
fünf, und nicht über fünfzig Gulden, und 
der Arrest nur zwischen vier und zwanzig Stun- 
den und acht Tagen zugemessen werden. 
Dabey kömmt es nicht auf den Grad, 
sondern auf die Zahl der Strafen an, und 
damit der Character solcher Strafen mit ih, 
rer #ung erkannt werde, ist jeder dersel-
	        
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