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ð. s.
C. Classe der Geistlichen.
Der achte Theil für diese Classe wird
vor Allem zwischen den Individuen der
Catholischen und Drotestantischen Kirche
nach der Zahl ihrer Pfarreyen gecheilt,
und nach diesem Maßstabe den erstern zwey
Drittheile, den letztern ein Drittheil der
Stellen in der Kammer der Abgeordneten
zugewiesen. Die Vertheilung derselben auf
die einzelnen Regierungs: Bezirke geschieht
bey jenen nach der Zahl der Pfarreyen,
und bey letztern nach der Größe der Ge-
neral Decanate.
. 6.
D. An der Wahl der Abgeordneten
aus den Städten und Märkten,
für welche ein Viertheil bestimmt ist, neh-
men nur jene Theil, welche eine Bevölke-
rung von wenigstens soo Familien besiten,
die in den Königlichen Ausschreiben beson-
ders benannt seyn werden; die übrigen
wählen mit den Landgemeinden, und sind
in dieser Classe wahlfähig. Bey den Städ-
ten wird den bedeutendern derselben, so-
wohl in Ansehung ihrer besondern Ver-
häliniße, als ihrer Bevölkerung die Wahl
von eigenen Abgeordneten, und zwar der
Stadt München von zwey, jeder der Städte
Nürnberg und Augsburg von Einem Ab-
geordneten gestattet; alle übrigen wahlfähi-
gen Städte und Märkte, welche über soo
Familien zehlen, wählen in jedem einzel-
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nen Regierungs: Bezirke die für densel-
ben noch zu stellenden Abgeordneten dieser
Classe.
S. 7.
E. Die für die übrigen Land= Ei-
genthümer, welche keine gutsherr-
liche Gerichtsbarkeit haben, bestimmte
Hälfte der Gesammtzahl der Abgeordneten
wird wieder für jeden einzelnen Regierungs-
Bezirk nach der Bevölkerung oder Fa-
milienzahl (jedoch nach Abzug der Fami-
lien von den im Regierungs-Bezirke be-
findlichen, und als solche wahlfähigen
Seldten und Märkten) verhältnißmäßig
ausgeschieden.
*i
Neben den allgemeinen Eigenschaften,
welche zur passioen Wahlfähigkeit eines
Abgeordneten für die zweyte Kammer nach
G. 12. der Urkunde vorgezeichnet sind, wird
noch insbesondere erfordert, daß
a)der Abgeordnete aus der Classe der
Grundbesitzer mit grundherrlicher Ge-
richtsbarkeit in dem nämlichen Res
gierungs-Bezirke, von welchem er in
die Kammer gewihlt wird, begütert
sey; daß
b) die Abgeordneten der Universit#=
ten nur aus ordentlichen decretirten
Lehrern, und
c) jene von der Classe der Geistli-
chen nur aus wirklichen selestständigen
Pfarrern, welche ihre Pfarrey selbst