Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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ð. s. 
C. Classe der Geistlichen. 
Der achte Theil für diese Classe wird 
vor Allem zwischen den Individuen der 
Catholischen und Drotestantischen Kirche 
nach der Zahl ihrer Pfarreyen gecheilt, 
und nach diesem Maßstabe den erstern zwey 
Drittheile, den letztern ein Drittheil der 
Stellen in der Kammer der Abgeordneten 
zugewiesen. Die Vertheilung derselben auf 
die einzelnen Regierungs: Bezirke geschieht 
bey jenen nach der Zahl der Pfarreyen, 
und bey letztern nach der Größe der Ge- 
neral Decanate. 
. 6. 
D. An der Wahl der Abgeordneten 
aus den Städten und Märkten, 
für welche ein Viertheil bestimmt ist, neh- 
men nur jene Theil, welche eine Bevölke- 
rung von wenigstens soo Familien besiten, 
die in den Königlichen Ausschreiben beson- 
ders benannt seyn werden; die übrigen 
wählen mit den Landgemeinden, und sind 
in dieser Classe wahlfähig. Bey den Städ- 
ten wird den bedeutendern derselben, so- 
wohl in Ansehung ihrer besondern Ver- 
häliniße, als ihrer Bevölkerung die Wahl 
von eigenen Abgeordneten, und zwar der 
Stadt München von zwey, jeder der Städte 
Nürnberg und Augsburg von Einem Ab- 
geordneten gestattet; alle übrigen wahlfähi- 
gen Städte und Märkte, welche über soo 
Familien zehlen, wählen in jedem einzel- 
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nen Regierungs: Bezirke die für densel- 
ben noch zu stellenden Abgeordneten dieser 
Classe. 
S. 7. 
E. Die für die übrigen Land= Ei- 
genthümer, welche keine gutsherr- 
liche Gerichtsbarkeit haben, bestimmte 
Hälfte der Gesammtzahl der Abgeordneten 
wird wieder für jeden einzelnen Regierungs- 
Bezirk nach der Bevölkerung oder Fa- 
milienzahl (jedoch nach Abzug der Fami- 
lien von den im Regierungs-Bezirke be- 
findlichen, und als solche wahlfähigen 
Seldten und Märkten) verhältnißmäßig 
ausgeschieden. 
*i 
Neben den allgemeinen Eigenschaften, 
welche zur passioen Wahlfähigkeit eines 
Abgeordneten für die zweyte Kammer nach 
G. 12. der Urkunde vorgezeichnet sind, wird 
noch insbesondere erfordert, daß 
a)der Abgeordnete aus der Classe der 
Grundbesitzer mit grundherrlicher Ge- 
richtsbarkeit in dem nämlichen Res 
gierungs-Bezirke, von welchem er in 
die Kammer gewihlt wird, begütert 
sey; daß 
b) die Abgeordneten der Universit#= 
ten nur aus ordentlichen decretirten 
Lehrern, und 
c) jene von der Classe der Geistli- 
chen nur aus wirklichen selestständigen 
Pfarrern, welche ihre Pfarrey selbst
	        
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