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Bezirk und fuͤr jede Classe oͤffentlich be-
kannt gemacht, und die Vornahme der
Wahl von der Königlichen Regierung des
Bezirkes angeordnet werden.
. 73.
Jeder Wähler der Abgeordneten hat
vor der Wahl den in der Verfassungs=
Urkunde Titel X. G. 3. vorgeschriebenen
Eid, wenn er ihn nicht schon früher ge-
schworen har, und nebstdem noch nachste-
henden Wählereid abzulegen:
„Ich schwöre, daß ich meine Wahlstim-
„me nach freyer innerer Ueberzeugung,
„wie ich solches zum allgemeinen Be-
„sten des Landes für dienlich erachte,
„ohne fremde Einwirkung abgebe, und
„diehfalls von Niemand, unter was
„Ammer für einem Vorwand, weder
„mittel: noch unmittelbar irgend eine
„Gabe oder Geschenk angenommen
„habe, noch annehmen werde;
„Ich schwöre, daß ich ebenfalls, um
„zum Abgeordneten der zweyten Kam-
„mer erwählt zu werden, Niemand
„weder mittel: noch unmittelbar eine
„Gabe oder Geschenk versprochen oder
„gegeben habe, noch geben oder ver-
„sprechen werde.
„So wahr 2c. 2c.“
Die Wöähler der Abgeordneten für die
ersten drey Classen übergeben diesen Eid
schriftlich mit ihrer Wahlstimme, jene der
vierten und fünften Classe schwören ihn
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vor der Vornahme der letzten Wahl in
Gegenwart der Königlichen Wahl-Com-
missson.
§. 13.
Die Wahlstimme kann nicht durch Be-
vollmächtigte, sondern nur persönlich durch
die aus der Classe hierzu berufenen Mit-
glieder, welche wenigstens 35 Jahre, und
im Falle, wenn sie als Wahlmänner zu
den lehten Wahl-Momenten aufzutreten
haben, wenigstens Zo Jahre alt sind, ge-
führt werden.
G. 14.
A. Wahl der Grundbesißer mit
gutsherrlicher Gerichtsbarkeit.
Nach Erhaltung der Königlichen Aus-
schreibung erläßt jede Regierung an die in
ihrem Bezirke befsindlichen wahlfähngen Mit-
glieder dieser Classe mit Ausschluß derze-
nigen, welche bereits Sitz und Stimme
in der ersten Kammer haben, einen beson-
dern Aufruf zur Abgabe der Wahlstimme
mit Bestimmung einer zerstörlichen Zeitfrist,
setzt sie von der Zahl der für gedachte
Classe aus dem Regierungs," Bezirke zu
wählenden Abgeordneten in Kenneniß, und
theilt ihnen zugleich ein nahmentliches Ver-
zeichniß aller im nämlichen Bezirke befindli-
chen wahlfáhigen Mitglieder der Classe mit.
Jedes wählende Mitglied überglebt so-
dann in der bestimmten Zeitfrist mit Bey-
fügung der oben F. 12. geforderten Etde