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Befehle einberufen, und vor allem nach
K. 12. beeidigt werden.
Die Wahl selbst wird in der naͤmlichen
Weise, wie sie Ö##. 21. 22. und 23. vorge-
zeichnet ist, von dem Koͤniglichen Regie-
rungs-Praͤsidenten mit Beyziehung der bey-
den Directoren geleitet, und da dieselbe
sich bloß auf die ernannten Wahlmänner
beschränkt, so ist einem jeden derselben den
Tag vor der Wahl das Verzeichniß der
sämmtlichen Wahlmänner mitzutheilen. Zur
Göältigkeit der Wahl wird die Anwesenheit
von drey Viertheilen der Wahlmänner, oder
im gesetzlichen Verhinderungsfalle deren
Ersatzmänner erfordert.
G. 27.
E. Wahl der Grundeigenthümer
ohne gutsherrliche Gerichts=
barkeit.
Die Auswahl der Abgeordneten dieser
Classe zerfällt in drey Momente, nämlich:
aa) in die Urwahl,
b) in die Ernennung der Wahlmänner,
und
e)) in die eigentliche Wahl der Abgeordne-
ten für die Kammer.
Die ersten zwey Wahlhandlungen wer-
den von den betressenden Land= und Herr'-
schafts-Gerichten geleitet, welchen zugleich
die Zahl der zu stellenden Wahlmäuner
von der Regierung des Bezirks eröffner
werden soll.
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g. 28.
Die Urwahl wird in jeder Gemeinde
nach erhaltenem Aufrrage von dem Land-
oder Herrschafts-Gerichte durch den beste-
henden Gemeinde= Ausschuß zu dem Zwecke
vorgenommen, daß ein Bevollmächtigter
und in Verhinderungs, oder Erkrankungs-
falle ein Ersaßzmann aus ihrer Gemeinde
zum zweyten Wahl-Momente ernannt werde,
worüber der Gemeinde= Vorstand unter sei-
ner und zweyer Mieglieder Unterschrift die
schriftliche Anzeige dem Kand= respective
Herrschafts: Gerichte zu übergeben hat.
§. 20.
Dieser Bevollmächtigte muß in der Ge-
meinde ansäßig, wenigstens 25 Jahre alt
seyn, und so viel Grundvermögen besitzen,
daß sein Steuersimplum die Summe von
drey Gulden erreiche.
. 30.
Jede Gemeinde hat wenigstens Einen
Bevollmächtigten zu stellen. Gemeinden
mit einer Bevölkerung von zoo oder meh-
rern Familien haben von jedem loo Famit
lien Einen zu ernennen.
g. 31.
Nach Ernennung saͤmmtlicher Bevoll-
mächtigten schreitet das Land= oder Herr-
schafts-Gericht zur zweyten Wahlhand=
lung, oder zur Ernennung der Wahlmän=
ner für die Wahlversammlung des Regle-
rungs-Bezirks, wozu jedes kand= und Here-