Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Befehle einberufen, und vor allem nach 
K. 12. beeidigt werden. 
Die Wahl selbst wird in der naͤmlichen 
Weise, wie sie Ö##. 21. 22. und 23. vorge- 
zeichnet ist, von dem Koͤniglichen Regie- 
rungs-Praͤsidenten mit Beyziehung der bey- 
den Directoren geleitet, und da dieselbe 
sich bloß auf die ernannten Wahlmänner 
beschränkt, so ist einem jeden derselben den 
Tag vor der Wahl das Verzeichniß der 
sämmtlichen Wahlmänner mitzutheilen. Zur 
Göältigkeit der Wahl wird die Anwesenheit 
von drey Viertheilen der Wahlmänner, oder 
im gesetzlichen Verhinderungsfalle deren 
Ersatzmänner erfordert. 
G. 27. 
E. Wahl der Grundeigenthümer 
ohne gutsherrliche Gerichts= 
barkeit. 
Die Auswahl der Abgeordneten dieser 
Classe zerfällt in drey Momente, nämlich: 
aa) in die Urwahl, 
b) in die Ernennung der Wahlmänner, 
und 
e)) in die eigentliche Wahl der Abgeordne- 
ten für die Kammer. 
Die ersten zwey Wahlhandlungen wer- 
den von den betressenden Land= und Herr'- 
schafts-Gerichten geleitet, welchen zugleich 
die Zahl der zu stellenden Wahlmäuner 
von der Regierung des Bezirks eröffner 
werden soll. 
  
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g. 28. 
Die Urwahl wird in jeder Gemeinde 
nach erhaltenem Aufrrage von dem Land- 
oder Herrschafts-Gerichte durch den beste- 
henden Gemeinde= Ausschuß zu dem Zwecke 
vorgenommen, daß ein Bevollmächtigter 
und in Verhinderungs, oder Erkrankungs- 
falle ein Ersaßzmann aus ihrer Gemeinde 
zum zweyten Wahl-Momente ernannt werde, 
worüber der Gemeinde= Vorstand unter sei- 
ner und zweyer Mieglieder Unterschrift die 
schriftliche Anzeige dem Kand= respective 
Herrschafts: Gerichte zu übergeben hat. 
§. 20. 
Dieser Bevollmächtigte muß in der Ge- 
meinde ansäßig, wenigstens 25 Jahre alt 
seyn, und so viel Grundvermögen besitzen, 
daß sein Steuersimplum die Summe von 
drey Gulden erreiche. 
. 30. 
Jede Gemeinde hat wenigstens Einen 
Bevollmächtigten zu stellen. Gemeinden 
mit einer Bevölkerung von zoo oder meh- 
rern Familien haben von jedem loo Famit 
lien Einen zu ernennen. 
g. 31. 
Nach Ernennung saͤmmtlicher Bevoll- 
mächtigten schreitet das Land= oder Herr- 
schafts-Gericht zur zweyten Wahlhand= 
lung, oder zur Ernennung der Wahlmän= 
ner für die Wahlversammlung des Regle- 
rungs-Bezirks, wozu jedes kand= und Here-
	        
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