Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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schafts-Gericht von 1000 Familien seines 
Bezirkes mit Ausschluß der Bevoͤlkerung der 
hierin befindlichen Städte und Märkte, wel- 
che zu den Abgeordneten ihrer Classe concur- 
riren, einen Wahlmann zu stellen, und die 
Anzeige hierüber von der Regierung zu er- 
warten hat. 
· Jst-. 
Herrschafks-Gekicl)te,welchenichtIooo 
Familien zählen, stellen ihre Gemeinde-Be- 
vollmächtigten zu der Wahlhandlung des be- 
treffenden Landgerichts. 
K. 33. 
Der zu ernennende Wahlmann muß alle 
&. 8. erwähnten Eigenschaften zur passiven 
Wahlfähigkeit eines Abgeordneten in die 
Kammer besihßen, und kann nur aus den 
Grunvbesitzern des Landgerichtes gewählt 
werden, zu welchem Ende ein alphabetisches 
Verzeichniß aller im Landgerichte begüterten 
und hierzu wahlfähigen Grundeigenthümer 
hergestellt, und in dem Wahlzimmer zuröf- 
sentlichen Einsicht angeheftet werden soll. 
S. 34. 
Zur Vornahme dieser Wahlhandlung 
hat das Landgericht sämmtliche Bevollmäch= 
tigte auf einen bestimmten Tag einzuberufen, 
sie vor Allem mit dem Zwecke und den for- 
mellen und wesentlichen Bedingungen der 
Wahl bekannt zu machen, sodann vor der 
wirklichen Abnahme der Wahlstimmen durch 
das Loos vier Beysitzer aus den anwesenden 
Bevollmächtigten bestimmen zu lassen, wel- 
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che nebst den Landgerichts Assessoren und dem 
Actuar der Wahlhandlung beyzuwohnen, 
und das Drotecoll zu unterzeichnen haben; 
zugleich hat jeder dee anwesenden Bevollmäch= 
tigten eine Nummer zu ziehen, die bey seiner 
Sctimme zu bemerken ist, damit er bey der 
solgenden Eröffnung von der richtigen Auf- 
nahme derselben sich überzeugen könne. 
S. 35. 
Jeder Bevollmachtigte wird sodann nach 
der Ordnung der Gemeinden einzeln vorge- 
rufen, und sein Vorschlag der Wahlmänner 
in Gegeuwart der in vorstehendem S. erwähn- 
ten Wahl-Commission zum Protocoll genom- 
men. Nach beendigter Aufnahme der smmt- 
lichen Stimmen sind solche der ganzen Ver-“ 
sammlung nicht nach der Ordnung des Ein- 
trages, sondern nach jener der Nummern zu 
eröfsnen, und wenn gegen ihre Richtigkeit 
keine Erinnerung gemacht wird, das Resul- 
tat der Stimmen= Mehrheit zu ziehen, und 
ebenfalls bekannt zu machen. 
. 36. 
Bey Gleichheit der Stimmen, wenn 
hiedurch die Zahl der Wahlmänner über 
schruten werden sollte, ist die Ausscheidung 
durch eine neue Umsrage zu veranlassen, wos 
bey sedoch nur die in Frage stehenden Indi- 
viduen in die Wahl auszunehmen sind, die 
aber in dem gegebenen Falle auch nicht durch 
freywilltgen Verzicht eines oder des andeen 
der Gewählten nachgesehen werden darf. 
Dad Wahl-Protocoll ist sogleich an die Re- 
gierung einzusenden. 
(:4°·)
	        
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