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schafts-Gericht von 1000 Familien seines
Bezirkes mit Ausschluß der Bevoͤlkerung der
hierin befindlichen Städte und Märkte, wel-
che zu den Abgeordneten ihrer Classe concur-
riren, einen Wahlmann zu stellen, und die
Anzeige hierüber von der Regierung zu er-
warten hat.
· Jst-.
Herrschafks-Gekicl)te,welchenichtIooo
Familien zählen, stellen ihre Gemeinde-Be-
vollmächtigten zu der Wahlhandlung des be-
treffenden Landgerichts.
K. 33.
Der zu ernennende Wahlmann muß alle
&. 8. erwähnten Eigenschaften zur passiven
Wahlfähigkeit eines Abgeordneten in die
Kammer besihßen, und kann nur aus den
Grunvbesitzern des Landgerichtes gewählt
werden, zu welchem Ende ein alphabetisches
Verzeichniß aller im Landgerichte begüterten
und hierzu wahlfähigen Grundeigenthümer
hergestellt, und in dem Wahlzimmer zuröf-
sentlichen Einsicht angeheftet werden soll.
S. 34.
Zur Vornahme dieser Wahlhandlung
hat das Landgericht sämmtliche Bevollmäch=
tigte auf einen bestimmten Tag einzuberufen,
sie vor Allem mit dem Zwecke und den for-
mellen und wesentlichen Bedingungen der
Wahl bekannt zu machen, sodann vor der
wirklichen Abnahme der Wahlstimmen durch
das Loos vier Beysitzer aus den anwesenden
Bevollmächtigten bestimmen zu lassen, wel-
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che nebst den Landgerichts Assessoren und dem
Actuar der Wahlhandlung beyzuwohnen,
und das Drotecoll zu unterzeichnen haben;
zugleich hat jeder dee anwesenden Bevollmäch=
tigten eine Nummer zu ziehen, die bey seiner
Sctimme zu bemerken ist, damit er bey der
solgenden Eröffnung von der richtigen Auf-
nahme derselben sich überzeugen könne.
S. 35.
Jeder Bevollmachtigte wird sodann nach
der Ordnung der Gemeinden einzeln vorge-
rufen, und sein Vorschlag der Wahlmänner
in Gegeuwart der in vorstehendem S. erwähn-
ten Wahl-Commission zum Protocoll genom-
men. Nach beendigter Aufnahme der smmt-
lichen Stimmen sind solche der ganzen Ver-“
sammlung nicht nach der Ordnung des Ein-
trages, sondern nach jener der Nummern zu
eröfsnen, und wenn gegen ihre Richtigkeit
keine Erinnerung gemacht wird, das Resul-
tat der Stimmen= Mehrheit zu ziehen, und
ebenfalls bekannt zu machen.
. 36.
Bey Gleichheit der Stimmen, wenn
hiedurch die Zahl der Wahlmänner über
schruten werden sollte, ist die Ausscheidung
durch eine neue Umsrage zu veranlassen, wos
bey sedoch nur die in Frage stehenden Indi-
viduen in die Wahl auszunehmen sind, die
aber in dem gegebenen Falle auch nicht durch
freywilltgen Verzicht eines oder des andeen
der Gewählten nachgesehen werden darf.
Dad Wahl-Protocoll ist sogleich an die Re-
gierung einzusenden.
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