Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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staͤnden, von besondern Antraͤgen, Beschwer- 
den eder Instructionen, auf was immer 
für eine Art, sind von der Wahl-Commis- 
slon ohne weiters zurückzuweisen. 
K. 4 
Die Wahl zur Kammer der Abgeordne- 
ten kann nur abgelehnt werden: 
a)wegen Krankheit, welche das Indivi- 
dunm auf längere Zeit zu allen Geschaf- 
ten unfähig macht, und durch ärztliche 
Zeugnisse belegt wird; 
wegen solcher häuslichen Familien= oder 
Dienstes Verhältniße, welche die per- 
sönliche und beständige Anwesenheit nach 
den Zeugnissen der Gerichtsstellen, oder 
Vorgesetzten wesentlich erfordern; 
) Staatsdiener oder Staats Pensionisten, 
so wie alle für den öffentlichen Dienst 
verpflichteten Individuen können zwar 
als Wahlmänner der Wahlhandlung 
beywohnen, müssen jedoch, wenn sie zu 
Abgeordneten erwählt werden, die Be- 
willigung des Königs nachsuchen, ohne 
welche sie in die Kammer nicht eintre' 
ten können. Die Beamten der Guts- 
herren müssen die Zustimmung derselben 
der dem Präsidenten der Regierung zu 
machenden Anzeige beylegen. 
S. #. 
Die Erklärung über die Ablehnung der 
Wahl muß von dem Gewählten sogleich, 
wie ihm die Ernennung zu einem Wahlmanne 
für die Versammlung des Regiern gs- Be- 
zirks bey der dritten, vierten und fünften 
b) 
  
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Classe, oder zur wirklichen Auswahl in die 
Kammer bey der ersten und zwenten Elasse 
eröffnet wird, in den ersten Fällen bey dem 
Wahlbezirke jedes Decanats des treffenden 
Landgerichts oder der Stadt, in letzterem 
Falle aber bey der Königlichen Regierung 
des Bezirks übergeben werden. 
. 46. 
Die Wahlmänner des einschlégigen Kand- 
gerichts, der betressenden Stadt oder Classe 
haben über die angebrachten Gründe durch 
Steimmen-Mehrheit zu entscheiden. Im 
Falle der wirklichen Entlassung tritt das in 
der Reihe der Stimmenzahl nächstfolgende 
Individuum in dessen Stelle ein. 
#. 47. 
Nach der wirklichen Wihl hat keine Ent- 
schuldigung mehr statt, ausgenommen, es er- 
geben sich die erforderlichen und oben G. 42. 
angeführten Hindernisse erst in der Folge 
während der Dauer der sechsshrigen Func= 
tion, in welchem Falle die Kammer zu ent- 
scheiden hat. 
S. 48. 
Die durch dergleichen freywillige oder 
durch die nach den Bestimmungen der Ur- 
kunde O. 14. veranlaßten Austritte, so wie 
durch den Tod der Abgeordneten während der 
sechejährigen Dauer der Versammlung erle- 
digten Stellen werden aus den gemaß der 
Stimmen-Mehrheit nächstfolgenden Ersatz- 
männern aus der nämlichen Classe und den 
nädmlichen Regierungs= Bezirken ergänze, 
weßhalb in den Wahl-Protocollen die Reihe 
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