Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Policey oder nach Befinden dem Gerichte 
zur Bestrafung zu übergeben. 
II. Absch nirt. 
Allsemeine Sitzungen. 
S. 
Die ersten Prästdenten der Kammern 
bestimmen die Zahl und die Zeit ihrer Si- 
tzungen nach Maaß der Menge und der 
Dringlichkeit der Geschäfte. Sie eröffnen 
und schließen jede Sitzung, wobey sie zus 
sleich den Tag der folgenden anzeigen. 
Die in derselben vorkommende Tages-Ord- 
nung wird in dem Sitzungs, Saale öffent- 
lch angeheftet. 
g. 11. 
Jedes anwesende Mitglied ist zur Er- 
scheinung bey den allgemeinen Sitzungen 
verbunden; sollte jedoch ein gegruͤndetes Hiu- 
derniß obwalten, so ist solches dem Praͤsi- 
denten anzuzeigen. 
10. 
. 12. 
Waͤhrend der Dauer der Versammlung 
ist es keinem Mitgliede erlaubt, sich ohne 
Urlaub der Kammer zu entfernen; doch 
kann der Präsident in besonders dringen- 
den Fällen diesen Urlaub allein ertheilen, 
wovon er aber in der folgenden Sitzung 
die Kammer in Kenntniß zu sebßen hat. 
. 13. 
Am Anfang der Sitzung ließt der Se- 
cretaire das Protocoll der letzten Sihung 
380 
ab, welches von dem DPräsidenten, dem 
Secreraire und noch drey Miegliedern nach 
dem Turnus zu unterzeichnen ist. 
. 14. 
Nach Verlesung des Drotocolls und 
Bekanntmachung der seit der letzten Si- 
tzung vorgekommenen Eingaben wird zur 
Tages: Ordnung geschritten, die in dem 
Sihungs" Saale angeheftet ist. 
g. 15. 
Die allgemeinen Sitzungen der Kammer 
der Abgeordneten sind mit Ausschluß der 
spaͤter bezeichneten Faͤlle oͤffentlich; sie koͤn- 
nen jedoch auf Verlangen von fünf Mitglie- 
dern in einen geheimen Ausschuß verwan- 
delt werden. 
. 16. 
Der König läßt die den Kammern vor, 
zulegenden Berathungs= Gegenstände durch 
seine Minister oder besordern Commissarien 
an ste gelangen. Dieselben werden nicht 
blos mündlich vortragen, sondern ihre Au- 
träge auch schriftlich übergeben, und über- 
haupt auch in der Folge die erforderlichen 
Erläuterungen ertheilen. Sie haben in den 
Versammlungen einen besondern Platz ein- 
zunehmen. 
S. 17. 
Wenn auf solche Art die Minister oder 
Königl. Commissarien erscheinen, um im 
Nahmen des Königs Vorrräge zu machen, 
so bleiben alle in der Tages-Ordnung ste-
	        
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