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setzen, die Gründe für und wider genau zu
entwickeln, und hienach den Vertrag mit
allen Meinungen der Mieglieder des Aus-
schusses umständlich zu entwerfen.
. 30.
Den Präsidenten der Kammern stehe es
frey, jeder Sitzung dieser Ausschüsse beyzu-
wohnen, die übrigen Mieglieder hingegen
haben zu derselben keinen Zutritt.
. 3r.
Die Präsidenten bestimmen nach vollen-
deter Arbeit den Tag zum Vortrag in den
Kammern.
. 32.
Die Kammern können den Gegenstand,
wenn sie den Vortrag nicht erschöpfend fin-
den, zur weitern Ausarbeitung an den Aus-
schuf zurückweisen, in welchem Falle derselbe
noch mit zwey Mitgliedern verstärkt werden
kann.
. 33.
Die Beschwerden, welche nach Bestim-
mung der Verfassungs-Urkunde Tit. VII.
6. 21, an die Kammern gelangen koͤnnen,
werden von dem Praͤsidenten unmittelbar zum
Ausschusse verwiesen, um ihren Bestand und
ihre Gründlichkeit sowohl in formellen als
wesentlichen Verhältnissen vorläufig zu prü-
fen, ehe sie den Kammern vorgelegt werden.
Sie müssen mir den erforderlichen Beweisen
belegt, und zugleich bescheinigt seyn, daß sie
bereits bey den obersten Behörden, resp.
den betreffenden Staats-Ministerien, früher
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vorgebracht worden, und hierauf entweder
noch gar keine, oder eine den Bestimmun-
gen der Staatsverfassung zuwiderlaufende
Entscheidung erfolgt sey.
K. 34.
Im Falle sie demnach als unbescheinige,
oder als gänzlich grundlos, oder als unge-
eignet befunden werden, sind sie ohne weite-
res als beruhend zu den Acten zu legen, oder
an die betreffenden Staats-Ministerlen zu
geben, und in der folgenden Sitzung der
Kammern hievon Nachricht zu ertheilen; im
entgegengesetzten Falle ist die Beschwerde
den Kammern mittelst umständlichen Vor-
trages vorzulegen.
. 35.
Dem Ausschusse, so wie den Kammern,
kömmt es zwar nicht zu, hierüber weitere
Instructionen zu veranlassen, oder von Kö-
niglichen Stellen Berichte zu verlangen; doch
können sie von den einschlägigen Staats-Mi-
nisterien durch den Präsidenten die erforder-
lichen Aufschlüsse erhohlen, um jede Vorlage
grundloser Beschwerden zu beseitigen; wenn
sie dieselben aber als gegründet erachten,
sind sie nach gemeinschaftlichem Beschluß
beyder Kammern dem Könige vorzulegen,
welcher nach den Bestimmungen der Verfas-
sungs . Urkunde Tit. X. O. §. verfahren
wird.
C. 36.
Die Wünsche und Anträge der eingelnen
Mitglieder können nur solche Gegenstände
(')