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Ir. Absch nitt.
Beschlüsse und wechselseitige Mie-
theilungen der Kammern.
. 40.
Wenn der Gegenstand nach O. 22. zur
Abstimmung vorberettet ist, so entwirft der
Prsident bis zur nächstfolgenden Sitzung
die zur Entscheidung vorzulegenden Fragen
in der Art, daß hierdurch der ganze Ge-
genstand erschöpfe wird, und die Abstim-
mung nur mit Ja und Rein erfolgen
kann. Die Fragen werden zwey Tage vor
der Abstimmung öffentlich bekannt gemacht,
und in dem Sitzungs-Saale angeheftet.
. 41.
Jedem Mitgliede steht es frey, über
die entworfenen Fragen seine Erinnerungen
vorzulegen, und dieselben sind erforderli-
chen Falls noch vor der Abstimmung durch
einen Beschluß der Kammer zu berichtigen.
GS. 42.
Wenn gegen die vorgezeichneten Fragen
keine Erinnerung gemacht wird, oder diese
berichtigt ist, so wird zur Abstimmung selbst
über jede einzelne Frage an dem festgesetz-
ten Tage nach ihrer gegebenen Ordnung
und Rethe geschritten.
S. 43.
Hierbey haben die Staats-Minister und
Königlichen Commissarien, so wie alle
Zuhörer abzutreten, und die Abstimmung
geschieht in geheimer Sitzung.
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g . 44
Jedes Mitglied wird nach der Reihe
seines Sitzes aufgerufen, der dirigirende
Praͤsident spricht seine Stimme zuletzt aus,
und hat bey Stimmen-Gleichheit noch eine
weitere und entscheidende Stimme; der
zweyte Prädsident, wenn er nichte dirigirt,
sitzt und stimmt in der Reihe am ersten,
die Secretaire's stimmen unmittelbar vor
dem Prsidenten.
S. 48.
Die Stimme wird ohne weitere Mot##r
virung oder Erläuterung in nachstehender
einfacher Form abgegeben:
„Einverstanden“
oder
„Nicht einverstanden.“
#. 46.
Die Secretaire's bemerken jede Stim-
me, und der Dräsident spricht am Ende
die Stimmen-Mehrheit und hternach den
Beschluß der Kammer aus.
S. 47.
In übrigen minder wichtigen Vorkomm-
nissen, welche nicht Hauptgegenstände des
Wirkungskreises betreffen, wird durch das
Aufstehen oder Sitzen der Mitglieder ge-
stimmt.
S. 48.
Zur gültigen Abstimmung wird die
Gegenwart von zwen Driteheilen der im
Orte anwesenden Mitglieder; zu gültigen
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