Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Ir. Absch nitt. 
Beschlüsse und wechselseitige Mie- 
theilungen der Kammern. 
. 40. 
Wenn der Gegenstand nach O. 22. zur 
Abstimmung vorberettet ist, so entwirft der 
Prsident bis zur nächstfolgenden Sitzung 
die zur Entscheidung vorzulegenden Fragen 
in der Art, daß hierdurch der ganze Ge- 
genstand erschöpfe wird, und die Abstim- 
mung nur mit Ja und Rein erfolgen 
kann. Die Fragen werden zwey Tage vor 
der Abstimmung öffentlich bekannt gemacht, 
und in dem Sitzungs-Saale angeheftet. 
. 41. 
Jedem Mitgliede steht es frey, über 
die entworfenen Fragen seine Erinnerungen 
vorzulegen, und dieselben sind erforderli- 
chen Falls noch vor der Abstimmung durch 
einen Beschluß der Kammer zu berichtigen. 
GS. 42. 
Wenn gegen die vorgezeichneten Fragen 
keine Erinnerung gemacht wird, oder diese 
berichtigt ist, so wird zur Abstimmung selbst 
über jede einzelne Frage an dem festgesetz- 
ten Tage nach ihrer gegebenen Ordnung 
und Rethe geschritten. 
S. 43. 
Hierbey haben die Staats-Minister und 
Königlichen Commissarien, so wie alle 
Zuhörer abzutreten, und die Abstimmung 
geschieht in geheimer Sitzung. 
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g . 44 
Jedes Mitglied wird nach der Reihe 
seines Sitzes aufgerufen, der dirigirende 
Praͤsident spricht seine Stimme zuletzt aus, 
und hat bey Stimmen-Gleichheit noch eine 
weitere und entscheidende Stimme; der 
zweyte Prädsident, wenn er nichte dirigirt, 
sitzt und stimmt in der Reihe am ersten, 
die Secretaire's stimmen unmittelbar vor 
dem Prsidenten. 
S. 48. 
Die Stimme wird ohne weitere Mot##r 
virung oder Erläuterung in nachstehender 
einfacher Form abgegeben: 
„Einverstanden“ 
oder 
„Nicht einverstanden.“ 
#. 46. 
Die Secretaire's bemerken jede Stim- 
me, und der Dräsident spricht am Ende 
die Stimmen-Mehrheit und hternach den 
Beschluß der Kammer aus. 
S. 47. 
In übrigen minder wichtigen Vorkomm- 
nissen, welche nicht Hauptgegenstände des 
Wirkungskreises betreffen, wird durch das 
Aufstehen oder Sitzen der Mitglieder ge- 
stimmt. 
S. 48. 
Zur gültigen Abstimmung wird die 
Gegenwart von zwen Driteheilen der im 
Orte anwesenden Mitglieder; zu gültigen 
(:5)
	        
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