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„net findet, zur gleichfallsigen Wuͤr-
„digung.“
Die Autwort der andern Kammer be-
steht:
1) Im Falle der Zustimmung:
„die Kammer rc. hat dem ihr mitge-
„theilten Vorschlage (oder Antrage)
„in Betreff 2c. ihre Zustimmung er-
„theilt.“
a) Im Falle der Verwerfüng:
„die Kammer hat dem 2c. ihre Zu-
„stimmung nicht ertheilen zu können
„geglaubt.“
3) Im Falle einer Modißfcation:
„die Kammer rc. hat dem c. ihre Zu-
„stimmung nur unter den beygefügten
„Modisicationen geben zu koönnen er-
achter, worüber sie die weitere jen-
„seitige Ansicht erwartet.“
#. 53.
Die gemeinschaftlich gefaßten Beschlüsse
der Reichostände
I. über die ihnen zugekommenen
Gegenstände werden dem Kenige in
nachstchender einfacher Form vor-
gelegt:
a)Im Falle der gemeinschafelichen Zu-
stimmung:
„die allerunterthänigst treugehersamsten
„Stände haben dem an sie gebrachten
„Antrage zugestimmt.“
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b) Im Falle der gemeinschaftlichen Ver-
werfung:
„die re. 2c. haben dem an sie gebrach-
„ten Antrage ihre Zustimmung niche
„JLgeben zu können geglaubt.“
c) Im Falle einer verschiedenen Meinung:
„die rc. 2c. haben sich über die gemeln-
„schaftliche Zustimmung zu dem an
„sie gebrachten Antrage nicht vereinen
„können.“
4) Im Falle einer vorzuschlagenden Mo-
dification:
„die c: 2c. haben dem an sie gebrach-
„ten Antrage nur unter folgenden ehr-
„farchtsvollest vorzuschlagenden Abän=
„derungen ihre Zustimmung geben zu
„können geglaubt.“
II. Ueber die eigenen Wünsche
und Anträge:
„die 2c. 2c. übergeben Sr. Masestät
„dem Könige den beygefügten Vor-
„schlag, welchen sie für den Staa"
„vortheilhaft und nütlich halten, mit
„der ehrfurchtsvollsten Bitte, demsel-
„ ben die Königliche Genehmigung zu
„ertheilen.“
III. Ueber die vorzulegenden Be
schwerden:
„die rte. 2c. Übergeben Sr. Mazjestat
„dem Koönige die beyliegende Be-
„schwerde des 2c. in Betreff rc. mit