Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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„net findet, zur gleichfallsigen Wuͤr- 
„digung.“ 
Die Autwort der andern Kammer be- 
steht: 
1) Im Falle der Zustimmung: 
„die Kammer rc. hat dem ihr mitge- 
„theilten Vorschlage (oder Antrage) 
„in Betreff 2c. ihre Zustimmung er- 
„theilt.“ 
a) Im Falle der Verwerfüng: 
„die Kammer hat dem 2c. ihre Zu- 
„stimmung nicht ertheilen zu können 
„geglaubt.“ 
3) Im Falle einer Modißfcation: 
„die Kammer rc. hat dem c. ihre Zu- 
„stimmung nur unter den beygefügten 
„Modisicationen geben zu koönnen er- 
achter, worüber sie die weitere jen- 
„seitige Ansicht erwartet.“ 
#. 53. 
Die gemeinschaftlich gefaßten Beschlüsse 
der Reichostände 
I. über die ihnen zugekommenen 
Gegenstände werden dem Kenige in 
nachstchender einfacher Form vor- 
gelegt: 
a)Im Falle der gemeinschafelichen Zu- 
stimmung: 
„die allerunterthänigst treugehersamsten 
„Stände haben dem an sie gebrachten 
„Antrage zugestimmt.“ 
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b) Im Falle der gemeinschaftlichen Ver- 
werfung: 
„die re. 2c. haben dem an sie gebrach- 
„ten Antrage ihre Zustimmung niche 
„JLgeben zu können geglaubt.“ 
c) Im Falle einer verschiedenen Meinung: 
„die rc. 2c. haben sich über die gemeln- 
„schaftliche Zustimmung zu dem an 
„sie gebrachten Antrage nicht vereinen 
„können.“ 
4) Im Falle einer vorzuschlagenden Mo- 
dification: 
„die c: 2c. haben dem an sie gebrach- 
„ten Antrage nur unter folgenden ehr- 
„farchtsvollest vorzuschlagenden Abän= 
„derungen ihre Zustimmung geben zu 
„können geglaubt.“ 
II. Ueber die eigenen Wünsche 
und Anträge: 
„die 2c. 2c. übergeben Sr. Masestät 
„dem Könige den beygefügten Vor- 
„schlag, welchen sie für den Staa" 
„vortheilhaft und nütlich halten, mit 
„der ehrfurchtsvollsten Bitte, demsel- 
„ ben die Königliche Genehmigung zu 
„ertheilen.“ 
III. Ueber die vorzulegenden Be 
schwerden: 
„die rte. 2c. Übergeben Sr. Mazjestat 
„dem Koönige die beyliegende Be- 
„schwerde des 2c. in Betreff rc. mit
	        
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