437
456
Anhang
zu
den 10 62 &. des Edictes über die äußern Rechts= Verbältnisse der Eirwohner des Könlgreichs
Baiern in Beziehung auf Religion und Kirchliche Gesellschaften in der Beplage I. zu
Tuel IV. §. 9- der Verfassungs-Urkunde d# Konigreichs.
Nro.
II.
Edict uber die innern Kirchlichen Angelegenhciten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde
in dem Köntgreiche.
J.
Verfassung des Protestantischen Kirchen=
Negiments.
W. 1.
D. oberste Expiscopet und die daraus
hervorgehende Leitung der Porotestantischen
innern Kirchen = Angelegenheiten soll künftig
durch ein selbstständiges Ober-Consisto-=rium
ausgeübt werden, welches dem Staats-Ministerium
des Innern unmittelbar untergeerdnet
ist.
. 2.
Dasselbe besteht:
a) aus einem Präsidenten des Protestantischen
Glaubens-Bekenntnisses;
h|) aus vier geistlichen Ober= Conststorialrothen,
unter welchen Einer der refor-Wirten
Religion ist;
c) aus einem weltlichen Rathe;
d) aus dem nothwendigen Unter-Personal,
mit Einschluß eines Rechnungsverstaͤndigen
zur Super-Revision der Pfarr-Faß
onen und der Rechnungen über die
Pfarre: Unterstuͤgungs- und Witwen-Cassen.
g. 3.
Die Ober: Consistorialräthe haben den
Rang der Centralräthe; die Gehalte und
respec:ive Functions= Zulagen des Gesammt=Personals
werden auf die Staats-Casse übernommen.
6. 4.
Statt der bisherigen Gencral-Decanate
sollen drey Consistorien, in Ausbach,
Baireuth und für den Nheinkreis, zu Sxeyer,
errichtet werden.
Oiese sollen künftig bestehen:
a) aus einem Vorstande der Protestantischen
Confession; diese Function soll
dem Regierungs -Olrector, oder dem
ältesten Regierungsrathe derselben Confessien,
übertragen werden;
b) aus zwep geistlichen und einem wolllichen
Protestantischen Rathe, dann
c) aus dem nothwendigen Unter-Personal.
(20)