Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Anhang

zu
den  10  62  &.  des  Edictes  über  die  äußern  Rechts=  Verbältnisse  der  Eirwohner  des  Könlgreichs
  Baiern  in  Beziehung  auf  Religion  und  Kirchliche  Gesellschaften  in  der  Beplage  I.  zu
Tuel  IV.  §.  9-  der  Verfassungs-Urkunde  d#  Konigreichs.

Nro.

II.

Edict  uber  die  innern  Kirchlichen  Angelegenhciten  der  Protestantischen  Gesammt-Gemeinde
  in  dem  Köntgreiche.

 

J.
Verfassung  des  Protestantischen  Kirchen=
  Negiments.
W.  1.

D.  oberste  Expiscopet  und  die  daraus
hervorgehende  Leitung  der  Porotestantischen
innern  Kirchen  =  Angelegenheiten  soll  künftig
durch  ein  selbstständiges  Ober-Consisto-=rium
  ausgeübt  werden,  welches  dem  Staats-Ministerium
  des  Innern  unmittelbar  untergeerdnet
  ist.
.  2.
Dasselbe  besteht:

a)  aus  einem  Präsidenten  des  Protestantischen
  Glaubens-Bekenntnisses;

h|)  aus  vier  geistlichen  Ober=  Conststorialrothen,
  unter  welchen  Einer  der  refor-Wirten
  Religion  ist;

c)  aus  einem  weltlichen  Rathe;

d)  aus  dem  nothwendigen  Unter-Personal,
mit  Einschluß  eines  Rechnungsverstaͤndigen
  zur  Super-Revision  der  Pfarr-Faß
  onen  und  der  Rechnungen  über  die

Pfarre:  Unterstuͤgungs-  und  Witwen-Cassen.

g.  3.

Die  Ober:  Consistorialräthe  haben  den
Rang  der  Centralräthe;  die  Gehalte  und
respec:ive  Functions=  Zulagen  des  Gesammt=Personals
  werden  auf  die  Staats-Casse  übernommen.


6.  4.

Statt  der  bisherigen  Gencral-Decanate
sollen  drey  Consistorien,  in  Ausbach,
Baireuth  und  für  den  Nheinkreis,  zu  Sxeyer,
errichtet  werden.

Oiese  sollen  künftig  bestehen:

a)  aus  einem  Vorstande  der  Protestantischen
  Confession;  diese  Function  soll
dem  Regierungs  -Olrector,  oder  dem
ältesten  Regierungsrathe  derselben  Confessien,
  übertragen  werden;

b)  aus  zwep  geistlichen  und  einem  wolllichen
  Protestantischen  Rathe,  dann

c)  aus  dem  nothwendigen  Unter-Personal.

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