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II.
Die Erhebung einer solchen Umlage bleibt
auf jene Faͤlle beschraͤnkt, wo bisher die un-
entgeldlichen Natural Concurrenzen geleistet
werden mußten, nämlich:
a) wenn völlig neue Landstraßen erheben,
oder doch einzelne Straßenstrecken ganz
neu angelegt, oder endlich Auffahrts-
Dämmezuneuen Brücken erbaut werden;
b) wenn eine bereits bestehende Landstraße
durch das Kriegs-Fuhrwesen, oder durch
außerordeutliche Naturereignisse, ohnge-
achtet der sorgfältigen Unterhaltung, der-
gestalt zu Grunde gerichtet worden,
daß ihre Wiederhersiellung in fahrbaren
Stand nur mit einem ungewöhnlichen
Aufwande zu erzielen ist.
Damit aber diesem zweyten Falle nie-
mals eine zu große Ausdehnung gegeben
werden möge, so bestimmen Wir hiemit,
daß allzeit dasjenige, was die gewöhnliche
Unterhaltung einer solchen Straße nach dem
Durchschnitte der leßten 10 Jahre kostet, zum
Voraus abgezogen, und nur der Ueberrest
durch die Kreis-Umlage gedeckt werden soll.
III.
Da Wir lediglich die Absicht haben,
dle besonderen Concurrenzen, welche Un-
sere Unterthanen bisher unentgeldlich zum
Straßenbau zu leisten hatten, gerechter zu
vertheilen, und deren Leistung zu erleichtern,
keinesweges aber das Maaß derselben zu ver-
mehren, so verordnen Wir ferner:
ka) die Arbeiten, deren Geldanschlag durch
die Kreis-Umlagen gedeckt werden soll,
bleiben, wie bisher bey den Natural-
Conecurrenzen auf diejenigen beschränke,
welche durch gewöhnliche Taglöhner und
Lohnfuhren verrichtet werden können.
Alle übrigen Straßenarbeiten, welche
eine erlernte Handwerks-Fertigkeit vor-
aussehen, sollen nach wie ver aus Unserer
Staats-Cassa, ohne einen besondern Bey-
trag der Unterthanen bestritten werden.
b) Der Geldanschlag dieser Arbeiten rich-
tet sich zwar nach dem jeweiligen Fuhr-
und Taglohne; jedoch soll auch hieben
jedes Uebermaaß sorgfältig vermieden,
und bey der Berechnung der nöthigen
Hand: und Fuhrlohne von der Ansicht
ausgegangen werden, daß die Arbeiten
durch tüchtiges Personal und unter gehs-
riger Aufsicht geleistet werden müssen.
c#) Wenn es besondere Umstände nöthig oder
räthlich machen sollten, in irgend einem
Kreise in einem Jahre so viele neue
Straßenbauten verzunehmen, oder so
viele durch Kriegsfuhren oder außeror-
dentliche Natur-Ereignisse gänzlich zu
Grunde gerichtete Landstraßen wieder
herzustellen, daß die Kreis= Umlage für
ein Jahr zu drückend werden würde, so
wollen Wir dieselbe auf mehrere Jahre
vertheilen, und die später verfallenden
Jahresfristen einstweilen aus Unserem
Aerar vorschießen lassen.
4) Wenn eine Straßenarbeit, deren Ke-
sten durch die ausgeschriebene Kreis-