Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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II. 
Die Erhebung einer solchen Umlage bleibt 
auf jene Faͤlle beschraͤnkt, wo bisher die un- 
entgeldlichen Natural Concurrenzen geleistet 
werden mußten, nämlich: 
a) wenn völlig neue Landstraßen erheben, 
oder doch einzelne Straßenstrecken ganz 
neu angelegt, oder endlich Auffahrts- 
Dämmezuneuen Brücken erbaut werden; 
b) wenn eine bereits bestehende Landstraße 
durch das Kriegs-Fuhrwesen, oder durch 
außerordeutliche Naturereignisse, ohnge- 
achtet der sorgfältigen Unterhaltung, der- 
gestalt zu Grunde gerichtet worden, 
daß ihre Wiederhersiellung in fahrbaren 
Stand nur mit einem ungewöhnlichen 
Aufwande zu erzielen ist. 
Damit aber diesem zweyten Falle nie- 
mals eine zu große Ausdehnung gegeben 
werden möge, so bestimmen Wir hiemit, 
daß allzeit dasjenige, was die gewöhnliche 
Unterhaltung einer solchen Straße nach dem 
Durchschnitte der leßten 10 Jahre kostet, zum 
Voraus abgezogen, und nur der Ueberrest 
durch die Kreis-Umlage gedeckt werden soll. 
III. 
Da Wir lediglich die Absicht haben, 
dle besonderen Concurrenzen, welche Un- 
sere Unterthanen bisher unentgeldlich zum 
Straßenbau zu leisten hatten, gerechter zu 
vertheilen, und deren Leistung zu erleichtern, 
keinesweges aber das Maaß derselben zu ver- 
mehren, so verordnen Wir ferner: 
ka) die Arbeiten, deren Geldanschlag durch 
die Kreis-Umlagen gedeckt werden soll, 
bleiben, wie bisher bey den Natural- 
Conecurrenzen auf diejenigen beschränke, 
welche durch gewöhnliche Taglöhner und 
Lohnfuhren verrichtet werden können. 
Alle übrigen Straßenarbeiten, welche 
eine erlernte Handwerks-Fertigkeit vor- 
aussehen, sollen nach wie ver aus Unserer 
Staats-Cassa, ohne einen besondern Bey- 
trag der Unterthanen bestritten werden. 
b) Der Geldanschlag dieser Arbeiten rich- 
tet sich zwar nach dem jeweiligen Fuhr- 
und Taglohne; jedoch soll auch hieben 
jedes Uebermaaß sorgfältig vermieden, 
und bey der Berechnung der nöthigen 
Hand: und Fuhrlohne von der Ansicht 
ausgegangen werden, daß die Arbeiten 
durch tüchtiges Personal und unter gehs- 
riger Aufsicht geleistet werden müssen. 
c#) Wenn es besondere Umstände nöthig oder 
räthlich machen sollten, in irgend einem 
Kreise in einem Jahre so viele neue 
Straßenbauten verzunehmen, oder so 
viele durch Kriegsfuhren oder außeror- 
dentliche Natur-Ereignisse gänzlich zu 
Grunde gerichtete Landstraßen wieder 
herzustellen, daß die Kreis= Umlage für 
ein Jahr zu drückend werden würde, so 
wollen Wir dieselbe auf mehrere Jahre 
vertheilen, und die später verfallenden 
Jahresfristen einstweilen aus Unserem 
Aerar vorschießen lassen. 
4) Wenn eine Straßenarbeit, deren Ke- 
sten durch die ausgeschriebene Kreis-
	        
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