Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

245 
8. 13. 
Dem Ober= Conastorium ist die Aussicht 
uͤber das Protestantisch- ther logischa Studium 
auf der Universität Erlangen in Ansebnng der 
Lehren uͤbertragen, auch wird bey Besetzung 
der theolegischen Lehrstellen dasselbe mit seinem 
Gutachten vernommen. 
G. 14. . 
Demselben, so wie den untern Consistorien 
in ihren Bezirien, verbleibt, wie schon in den 
frühern Edicten verordnet war, die Aussicht 
aber den Protestantischen Religions-Unter- 
richt in den Schulen. Die Aussicht und die 
Anordnungen über den übrigen Unterricht, 
sowohl in den Bolksschulen als Studien-An- 
stalten, gehören als ein Staaks-Policey-Gegen- 
stand lediglich zur Competenz der Regierungen 
und des Staats-Ministeriums des Junern, 
nach den darüber bestehenden gesetzlichen Ein- 
richtungen. In den Kreisen, in welchen die 
größere Mehrheit der Einwohner Protestanti- 
scher Confession ist, soll jedoch das Referat 
in Schul-Angelegenheiten einem Nathe von 
dieser. Confession übertragen, auch soll unter 
den Ober: Semdienräthen jederzeit Einer von der 
protestantischen Confession angestellt werden. 
III. 
Perhältniße des Ober-Conssstoriums 
zu den untern Consistorien, und dieser 
zu den Regierungen und andern 
weltlichen Behörden. 
. 15. 
Die Consistorien behalten in allen Bezie- 
  
444 
hungen gegen das Ober- Cons:sterium das- 
selde Verhältniß, in welchem die zritherigen 
General: Decanate zu den Gener«al- Consi- 
storium gestellt waren. 
8. 16. 
Die Consistorien sind in ihrem Wit- 
kungskreise gegen die Regierungen als 
coordinirte Stellen zu betrachten, wonach 
sie sich wechselseitig gegen einander zu be- 
nehmen haben; in Staats-, DPolicey= und 
andern nach dem Edicte über die äußern 
Nechts-Verhäliniße zur weltlichen Regierung 
gehhrigen Gegenständen aber sind sie den 
Regierungen untergeben, diese haben jedoch 
in ihren Ansfertigungen an dieselben sich je- 
derzeit einer geziemenden Schreibart zu be- 
dienen. 
g. 17. 
Den Consistorien sind in Gegenstaͤnden 
ihres Wirkungskreises die Districts-Decanate 
und Psarrer untergeordnet; Verfügungen an 
weltliche Behörden können sie nur durch 
die Regierung bewirken, welche ihnen zur 
Unterstützung in der Ausübung ihrer Amts- 
befugniße nicht verweigert werden dürfen, so 
lange sie in den gesetzlichen Schranken ihres 
Wirkungeleises verbleiben; auch werden die 
Landgerichte und übrigen Policey-Stellen hier- 
durch angewiesen, denselden hiezu jederzeit 
den erforderlichen Berstand zu leisten. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.